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   BGH, 14.05.1981 - VI ZB 39/80   

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https://dejure.org/1981,3014
BGH, 14.05.1981 - VI ZB 39/80 (https://dejure.org/1981,3014)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1981 - VI ZB 39/80 (https://dejure.org/1981,3014)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1981 - VI ZB 39/80 (https://dejure.org/1981,3014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwalt - Mandant - Schweigen - Rechtsmitteleinlegung - Verzicht - Parallelverfahren - Berufung

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 834
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 19/99

    Pflichten des Rechtsanwalts nach Flucht in die Säumnis

    Eine Verpflichtung zur Nachfrage besteht beispielsweise dann, wenn der Mandant in einem Parallelrechtsstreit mit dem gleichen Sachverhalt, in dem am selben Tag ein Urteil verkündet wurde, bereits Berufung hat einlegen lassen (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1981 - VI ZB 39/80, VersR 1981, 834 f.), aber wohl nicht, wenn die Berufungseinlegung in dem Parallelverfahren bereits dreieinhalb Jahre zurückliegt (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90, VersR 1991, 124).
  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 29/91

    Keine anwaltliche Nachfragepflicht zur Rechtsmitteleinlegung nach Unterrichtung

    Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Verpflichtung zur nochmaligen Nachfrage bejaht worden, so wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung an den Mandanten befürchten mußte (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1963 aaO. und vom 26. September 1985 - VII ZB 14/85 = VersR 1986, 36) oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und es durchführen zu wollen,.aus bestimmten Umständen bekannt war (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1974 - IV ZB 32/74 = NJW 1974, 2321 und vom 14. Mai 1981 - VI ZB 39/80 = VersR 1981, 834).
  • BGH, 04.10.1990 - V ZB 7/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Rückfrage

    Zwar hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 14. Mai 1981, VI ZB 39/80, VersR 1981, 834) - worauf sich das Berufungsgericht stützt - dennoch eine Pflicht des Anwalts zu einer Rückfrage bejaht, wenn er auf sein Schreiben keine Antwort erhält, aber weiß, daß der Mandant in einem anderen Rechtsstreit das den gleichen Sachverhalt betreffende und am selben Tage verkündete Urteil angefochten hat.
  • OLG Köln, 08.05.2008 - 8 U 4/08

    Bestimmung der von einem Steuerberater zur Wahrung einer Klagefrist

    Diese besteht insbesondere dann, wenn der Anwalt konkreten Anlass zur Sorge haben muss, seine Mitteilung sei verloren gegangen (vgl. BGH VersR 1986, 36) oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten bekannt ist, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen zu wollen (BGH VersR 1981, 834; zusammenfassend BFH/NV 1996, 680 ff.).
  • BFH, 07.12.1995 - III R 12/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bestimmung der von einem Steuerberater

    Sie besteht insbesondere dann, wenn der Anwalt konkreten Anlaß zur Sorge haben muß, seine Mitteilung sei verloren gegangen (BGH-Entscheidungen in VersR 1963, 435, und vom 26. September 1985 VII ZB 14/85, VersR 1986, 36), oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten bekannt ist, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen zu wollen (BGH- Entscheidungen vom 16. Oktober 1974 IV ZB 32/74, VersR 1975, 86, und vom 14. Mai 1981 VI ZB 39/80, VersR 1981, 834).
  • BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87

    Pflichten des Verkehrsanwalts hinsichtlich der verkündeten Entscheidung -

    Eine solche Pflicht besteht regelmäßig nicht (BGH Beschluß vom 5.5.1986 - II ZR 102/86 - VersR 1986, 966); sie kann - je nach Sachlage - nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht gezogen werden (vgl. BGH Beschluß vom 14.11.1984 - VIII ZR 180/84 - VersR 1985, 90; Beschluß vom 14.5.1981 - VI ZB 39/80 - VersR 1981, 834), die hier fehlen.
  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZB 14/92

    Verschulden der Versäumung der Berufungsfrist sowohl vom Kläger selbst als auch

    Eine Pflicht zur Rückfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann angenommen worden, wenn der Mandant als kaufmännisch eingerichtetes Unternehmen ein Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten gänzlich unbeantwortet ließ (BGH, Beschluß vom 26. September 1985 aaO), wenn der Mandant in einem Parallelrechtsstreit Berufung hatte einlegen lassen (Beschluß vom 14. Mai 1981 - VI ZB 39/80, VersR 1981, 834) oder wenn der Haftpflichtversicherer des Mandanten auf die Antrage, ob Berufung eingelegt werden solle, eine erkennbar unvollständige Antwort gab (Beschluß vom 30. Juni 1981 - VI ZB 9/81, VersR 1981, 1055).
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