Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.02.1982 - 12 U 235/81   

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https://dejure.org/1982,11168
OLG Stuttgart, 16.02.1982 - 12 U 235/81 (https://dejure.org/1982,11168)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.1982 - 12 U 235/81 (https://dejure.org/1982,11168)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Februar 1982 - 12 U 235/81 (https://dejure.org/1982,11168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 1082
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.09.1979 - VI ZR 79/79

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Klageschrift

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.1982 - 12 U 235/81
    Der Senat ist mit dem weitaus überwiegenden Teil der Rechtsprechung (vgl. BGH vom 25.9.1979 VersR 1980, 186 = NJW 80, 291 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen) der Meinung, daß an der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwalts als unerläßlicher Wirksamkeitsvoraussetzung auch für Berufungsbegründungsschriftsätze festzuhalten ist.
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    In ähnlicher Weise ist die Rechtsmittelbegründung durch Telegramm von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig behandelt worden (vgl. etwa RGZ 141, 82 (86); BGHSt 31, 7 (8) m. w. N.; BGHZ 87, 63 (64 f.); anderer Ansicht OLG Stuttgart, VersR 1982, S. 1082).
  • BGH, 25.03.1986 - IX ZB 15/86

    Übermittlung der Berufungsbegründung durch Fernschreiben

    Er meint jedoch, das gelte nicht für die Berufungsbegründungsschrift nach § 519 Abs. 3 ZPO (ebenso OLG Stuttgart VersR 1982, 1082; zust. Stein-Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 129 Rdnr. 9; Zöller/Schneider, ZPO , 14. Aufl. § 519 Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl., § 129 Anm. 1 C).
  • BGH, 18.10.1984 - III ZB 22/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Diese zum alten Recht entwickelten Grundsätze hat das Berufungsgericht auf die derzeitige Rechtslage angewendet (so auch OLG Stuttgart VersR 1982, 1082).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 09.12.1981 - 7 U 30/81   

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https://dejure.org/1981,6105
OLG Zweibrücken, 09.12.1981 - 7 U 30/81 (https://dejure.org/1981,6105)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.12.1981 - 7 U 30/81 (https://dejure.org/1981,6105)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09. Dezember 1981 - 7 U 30/81 (https://dejure.org/1981,6105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 577
  • VersR 1982, 1082
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 09.07.1982 - 1 U 167/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,12171
OLG Zweibrücken, 09.07.1982 - 1 U 167/81 (https://dejure.org/1982,12171)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.07.1982 - 1 U 167/81 (https://dejure.org/1982,12171)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09. Juli 1982 - 1 U 167/81 (https://dejure.org/1982,12171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 1082
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.10.1977 - VI ZR 5/74

    Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.1982 - 1 U 167/81
    Die nachträglich erklärte Genehmigung der Prozeßführung durch die Kläger mag zwar den prozessualen Mangel geheilt haben, ersetzte aber nicht die eine Vererblichkeit des Anspruchs erst herbeiführende, von dem materiellen Recht geforderte Erklärung des Verletzten (vgl. BGHZ 69, 323).

    Eben deswegen hat das Gesetz diesen Anspruch ... als einen höchstpersönlichen ausgestaltet « (BGHZ 69, 323, 326).

    Wie Weber (Anm. zu BGH LM BGB § 847 Nr. 61 = VersR 1978, 62) zutreffend bemerkt, ist es keineswegs immer so, daß der Verletzte darauf besteht, der Schädiger solle ihm auch noch Schmerzensgeld zahlen; insbesondere bei Eheleuten oder guten Freunden, von denen der eine den anderen bloß aus Gefälligkeit mit seinem Kfz mitgenommen hatte, liegt es keineswegs auf der Hand, daß der Verletzte von dem Schädiger auch Schmerzensgeld fordern würde.

    Die Erklärung des Geschädigten, die auf die Herstellung einer veränderten materiellen Rechtslage, nämlich die Vererblichkeit des Anspruchs, abzielt, kann aber nicht durch die eines Dritten ersetzt werden (BGHZ 69, 323).

  • BGH, 16.12.1975 - VI ZR 175/74

    Ausgleich einer schwersten Hirnverletzung mit Verlust aller geistigen Fähigkeiten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.1982 - 1 U 167/81
    Die Erwägung, daß danach die Erben eines Unfallverletzten, der alsbald nach dem Unfall verstirbt, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, nur in besonders gelagerten Fällen einen Schmerzensgeldanspruch durchsetzen können, obwohl dem Verletzten auch in einem solchen Falle ein Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens zusteht (vgl. BGH NJW 1976, 1147), rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn der Gesetzgeber hat den Schmerzensgeldanspruch in § 847 BGB als einen grundsätzlich höchstpersönlichen Anspruch ausgestaltet, der nur ausnahmsweise auf die Erben übergehen soll.
  • BGH, 19.09.1967 - VI ZR 82/66

    Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.1982 - 1 U 167/81
    Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung seine frühere Ansicht aufgegeben, daß es genüge, wenn eine im Namen des bewußtlosen Verletzten ohne Vertretungsmacht erhobene Klage später von den Erben genehmigt werde (so NJW 1967, 2304); er verlangt jetzt, daß eine Willenskundgebung des Verletzten selbst vorliegen müsse, da es sich bei dem Schmerzensgeldanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch handele, und die Entscheidung darüber, ob er geltend gemacht werden solle, allein dem Verletzten obliege.
  • BGH, 26.06.1984 - VI ZR 206/82
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.1982 - 1 U 167/81
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerinnen gegen die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken mit Urteil vom 26. Juni 1984 (FamRZ 1984, 872 = NJW 1984, 2348) zurückgewiesen.
  • BGH, 26.06.1984 - VI ZR 206/82

    Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs vor dem Tod des Verletzten

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1982, 1082 abgedruckt ist, führt aus, den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu, da er nicht auf sie als Erben übergegangen sei.
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