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   BGH, 09.11.1982 - VI ZR 151/81   

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https://dejure.org/1982,2359
BGH, 09.11.1982 - VI ZR 151/81 (https://dejure.org/1982,2359)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1982 - VI ZR 151/81 (https://dejure.org/1982,2359)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1982 - VI ZR 151/81 (https://dejure.org/1982,2359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Taxifahrer - Anschnallpflicht - Gurtpflicht - Leerfahrt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anschnallpflicht des Taxifahrers

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 153
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99

    Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

    Das Berufungsgericht geht zwar mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff., 30; 83, 71, 73; 119, 268, 270; Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532; vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 - VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153).
  • BGH, 15.03.1988 - VI ZR 115/87

    Begriff der höheren Gewalt

    Er verstößt auch dann gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht, wenn beim Durchfahren einer Kurve der vor ihm liegende Teil seiner Fahrbahn für ihn nicht so weit einsehbar ist, daß er entsprechend anhalten kann (Senatsurteil vom 9. November 1982 - VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153, 154).

    Das wäre nur dann anders, wenn die Ermäßigung der Geschwindigkeit geboten gewesen wäre, um unbeleuchtete Hindernisse auf der Fahrbahn rechtzeitig wahrnehmen zu können (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1982 - VI ZR 151/81 - aaO).

    Nur dann, wenn die Kurve, die der Kläger mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit durchfahren hat, nicht weithin übersichtlich war und der Kläger damit riskant gefahren wäre, könnte er sich nicht damit entschuldigen, er habe die durch seine Fahrweise mit herbeigeführte gefährliche Verkehrssituation wegen ihres unvermuteten Auftauchens nicht meistern können (Senatsurteil vom 9. November 1981 - VI ZR 151/81 - aaO).

  • BGH, 29.09.1992 - VI ZR 286/91

    Ausnahmen vom Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

    Zutreffend geht das Berufungsgericht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff; 83, 71, 73; Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532 ff; vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 - VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153).
  • LG Saarbrücken, 15.02.2012 - 5 O 17/11

    Haftung bei Verkehrsunfall: Verdrängung des Mitverschuldens des nicht

    Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass dem Insassen eines Pkw, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (vgl. BGH NJW 2001, 1485 -1486, juris Rn. 6; BGHZ 74, 25 ff.; BGHZ 30; 83, 71, 73; BGHZ 119, 268, 270; BGH VersR 1979, 532; BGH VersR 1981, 548, 549; BGH VersR 1983, 153).
  • LG Frankfurt/Main, 30.12.2004 - 19 O 135/03

    Der Anscheinsbeweis spricht für einen nicht angelegten Sicherheitsgurt, wenn der

    Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 I BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (BGHZ 74, 25 ff., BGH VersR 1983, 153; 1981, 548; 1979, 532).
  • OLG Celle, 19.01.1988 - 1 Ss OWi 485/87
    Deshalb hat der 6. Zivilsenat des BGH in BGHZ 83, 71 [hier: I (123) 262 e] - allerdings vor der Bußgeldbewehrung der Anschnallpflicht - die Ansicht vertreten, § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO gelte für Leerfahrten nicht (vgl. auch: derselbe Zivilsenat in VRS 64, 168, 171; Mindorf in DAR 1985, 283).
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