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   BGH, 18.06.1985 - VI ZR 126/84   

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https://dejure.org/1985,2781
BGH, 18.06.1985 - VI ZR 126/84 (https://dejure.org/1985,2781)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1985 - VI ZR 126/84 (https://dejure.org/1985,2781)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1985 - VI ZR 126/84 (https://dejure.org/1985,2781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatzbeschaffung - Fiktive Reparaturkostenbasis - Kfz-Schadensersatzprozeß - Kostenvergleich - Tatrichterliche Überprüfung - Neuwagenbasis-Abrechnung - Preisnachlaß - Abrechnungsfähiger Neuwagenkauf

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 963
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2012 - 1 U 108/11

    Anspruch eines Kfz-Händlers auf Ersatz unfallbedingten Nutzungsausfalls eines

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung eines solchen Gebrauchsverlustes ist allerdings dessen tatsächlicher Eintritt (BGH, NJW-RR 2008, 1198 und VersR 1985, 963 sowie NJW 1976, 286; Senat, Urteil vom 15.11.2011, Az.: I - 1 U 50/11).

    Kann der Geschädigte den Nutzungsausfall in zumutbarer Weise durch den ersatzweisen Einsatz eines ihm zur Verfügung stehenden Zweitwagens überbrücken, so fehlt es an dieser Voraussetzung und er kann keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen (BGH, VersR 1985, 963 und NJW 1976, 286; OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 318).

  • OLG Dresden, 04.11.2020 - 1 U 995/20

    Unfallschadenregulierung, Mietwagenkosten, OLG Dresden

    Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Geschädigte tatsächlich unfallbedingt auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten muss und der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar ist (BGH, Urt. v. 18.06.1985, Az.: VI ZR 126/84, juris Rn. 12; LG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az: 4 S 266/12, SP 2013, 254; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 249 Rn. 42, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.01.1986 - VI ZR 48/85

    Kosten einer kosmetischen Operation

    Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges hat der Senat allerdings den Anspruch auf Ersatz sogenannter fiktiver Reparaturkosten im Grundsatz gebilligt (BGHZ 66, 239; Urteile vom 22. November 1977 - VI ZR 114 und 119/76 - VersR 1978, 182, 235; 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; 18. Juni 1985 - VI ZR 126/84 - VersR 1985, 963).
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.07.2017 - 2 O 8806/16

    Zur Haftungsverteilung bei einer Klage des Leasingnehmers aus dem Recht des

    Wenn der Geschädigte den Nutzungsausfall durch den zumutbaren Einsatz eines ihm zur Verfügung stehenden zweiten Fahrzeugs überbrücken kann, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung nicht zu (BGH VersR 1985, 963).
  • OLG Koblenz, 19.01.2004 - 12 U 1356/02

    Ersatz von Nutzungsausfall bei Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen

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  • LG Koblenz, 03.11.2022 - 10 O 39/20

    Unfall, Nürburgring, Haftung, Touristenfahrt, Haftungsverteilung, Nutzungsausfall

    Erforderlich für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist zunächst, dass der Geschädigte Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit hat, Kann über ein Zweitfahrzeug verfügt werden, entfällt der Anspruch (BGH VersR 1985, 963; NJW 1976, 286; OLG Düsseldorf SP 2012, 324; OLG München jurisPR-VerkR 26/2017 Anm. 2 = SVR 2017, 427; OLG Jena VersR 2005, 1574; LG Wuppertal NZV 2008, 206).
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