Rechtsprechung
BGH, 12.03.1985 - VI ZR 192/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Sorgfaltspflicht - Ölanlieferer - Heizöftank - Befüllen - Überlaufen
Papierfundstellen
- VersR 1985, 575
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.10.1981 - VI ZR 66/80
Technischer Sachverhalt - Aufklärungspflicht - Erfahrungssätze - Revisionsgericht
Auszug aus BGH, 12.03.1985 - VI ZR 192/83
Das Berufungsurteil, das die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. zurückwies, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 27.10.1981 (VI ZR 66/80 VersR 1982, 146) aufgehoben.
- LG Dortmund, 23.09.2009 - 6 O 576/07
Bestimmen des Erfüllungsortes im Rahmen eines Vertrages über die Lieferung von …
Diese von der Rechtsprechung erstmals 1983 festgehaltenen Anforderungen (BGH NJW 1983, 1108) wurden später dahin ergänzt, dass der Fahrer gegen Ende der Befüllung die Pumpe drosseln und den Abfüllvorgang unmittelbar am Schacht beobachten muss, da gerade in der Endphase des Befüllens die Gefahr eines Ölaustritts besonders hoch ist (BGH VersR 1985, 575).Vielmehr dient die Anforderung an den Öllieferanten, sich in den letzten Minuten unmittelbar am Schacht aufzuhalten, gerade dazu, solche technischen Fehler unverzüglich zu bemerken (BGH VersR 1985, 575).
- LG Arnsberg, 04.12.2018 - 4 O 31/18
Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers wegen Herbeiführens des Schadens …
An die Sorgfaltspflichten beim Befüllen von Öltanks sind strenge Anforderungen zu stellen, weil während des Befüllvorganges Öl in das Erdreich und Grundwasser gelangen und erhebliche Schäden hervorrufen kann; zur Vermeidung von Gefährdungen der Allgemeinheit sind bei einer solchen Kontaminierung häufig sehr kostenträchtige Eilmaßnahmen erforderlich (vgl. dazu BGH, VersR 1985, 575; OLG Köln, NJW-RR 1990, 927). - OLG Hamm, 23.10.1991 - 3 Ss 311/91 Er hat zunächst zu prüfen, ob die Tanks des Beziehers die bestellte Ölmenge fassen können; er hat zu Beginn des Einfüllvorgangs seine Instrumente am Tankfahrzeug zu überprüfen und sich außerdem vom einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen; er hat sich während des Überholvorgangs hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum zu vergewissern, daß dort alles in Ordnung ist (kurze Kontrollgänge) und gegen Ende der Befüllung die Pumpe zu drosseln und den Abfüllvorgang zu beobachten oder beobachten zu lassen; nach Abschluß des Abfüllvorgangs hat er noch einen Blick in den Tankraum zu werfen (BGH NJW 1978/1576 f; BGH NJW 1983, 1108 ff; BGH NJW 84, 233 f BGH VersR 1985/575).