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   BGH, 13.05.1986 - VI ZR 80/85   

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BGH, 13.05.1986 - VI ZR 80/85 (https://dejure.org/1986,11914)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1986 - VI ZR 80/85 (https://dejure.org/1986,11914)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1986 - VI ZR 80/85 (https://dejure.org/1986,11914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Substantiierung von Schadenposten - Mehraufwendungen - Unfall - Baustelle

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 968
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.1980 - VI ZR 198/78

    Vorteilsausgleich beim Erwerbsschaden-Ersatz aufgrund einer Unfallverletzung

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 80/85
    Da dieser noch im Streit befindliche Betrag unter den schlüssig dargelegten 12.295,26 DM liegt, kann unentschieden bleiben, ob der Beklagte von dem Anspruch auf Erstattung der Lohnfortzahlung und des Urlaubsgeldes zu Recht 100,- DM wegen ersparter Eigenverpflegungskosten abgezogen hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22.1.1980 - VI ZR 198/78 - NJW 1980, 1787 = VersR 1980, 455; vom 3.4.1984 - VI ZR 253/82 - NJW 1984, 2628 = VersR 1984, 583, 584).
  • BGH, 04.07.1972 - VI ZR 114/71

    Abtretung des Anspruchs eines Angestellten auf bezahlten Urlaub

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 80/85
    Zu dem auf die Ausfallzeit des Arbeitnehmers entfallenden, vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, für das der Arbeitgeber im Rahmen des § 4 Lohnfortzahlungsgesetz vom Schädiger Ersatz verlangen kann, gehört auch das anteilige Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber aufgebracht hat, indem er dem verletzten Arbeitnehmer für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (BGHZ 59, 109, 114).
  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 253/82

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wegen Krankenhauskosten

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 80/85
    Da dieser noch im Streit befindliche Betrag unter den schlüssig dargelegten 12.295,26 DM liegt, kann unentschieden bleiben, ob der Beklagte von dem Anspruch auf Erstattung der Lohnfortzahlung und des Urlaubsgeldes zu Recht 100,- DM wegen ersparter Eigenverpflegungskosten abgezogen hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22.1.1980 - VI ZR 198/78 - NJW 1980, 1787 = VersR 1980, 455; vom 3.4.1984 - VI ZR 253/82 - NJW 1984, 2628 = VersR 1984, 583, 584).
  • BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz des auf den Zeitraum der unfallbedingten

    Es hat auch zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Kläger übergegangen ist, soweit dieser der Geschädigten für die Zeit ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff.; vom 13. Mai 1986 - VI ZR 80/85, VersR 1986, 968, 969; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 9).
  • OLG München, 27.05.2015 - 3 U 545/15

    Schädiger, Arbeitgeber, Urlaubsentgelt, Arbeitnehmer, Vorläufige

    Die nächst jüngere Entscheidung (BGH VersR 1986, 968-969) verweist zur Rechtfertigung ihrer unter Geltung des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Lohnfortzahlungsgesetzes vertretenen Auffassung auf eine weitere Entscheidung des BGH und ohne nähere Ausführungen auf § 4 LohnfzG, was zumindest nahe legt, dass der Entscheidung eine Konstellation zugrunde liegt, in der keine Abtretung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber vorlag.
  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - 13 Sa 15/11

    Zum Umfang der auf den Arbeitgeber übergehenden Schadensersatzansprüche des

    bb) Allerdings wird in Rechtsprechung (vgl. BAG 12. Dezember 1989 - 8 AZR 195/88 - n.v., in juris; BGH 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71 - BGHZ 59, 109 ff. = AP BGB § 249 Nr. 16; BGH 13. Mai 1986 - VI ZR 80/85 - VersR 1986, 968 f.; OLG Köln 6. März 2007 - 3 U 188/06 - Schaden-Praxis 2007, 427) und Literatur (Münchener Kommentar zum BGB, Müller-Glöge, 5. Auflage 2009, § 6 EntgeltfortzahlungsG Rn. 7; Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, § 6 Rn. 37; jeweils allerdings ohne nähere Begründung) angenommen, auch Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld unterlägen dem Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.
  • AG Tübingen, 04.04.2019 - 9 C 876/17

    Verkehrsunfall - Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Unfallverursacher

    Der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt geht gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem bei ihm abhängig beschäftigten Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (vgl. BGH v. 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff.; vom 13. Mai 1986 -VI ZR 80/85, VersR 1986, 968, 969; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 9).
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