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   BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85   

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https://dejure.org/1986,287
BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85 (https://dejure.org/1986,287)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 (https://dejure.org/1986,287)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 (https://dejure.org/1986,287)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1398
  • NJW-RR 1987, 695 (Ls.)
  • VersR 1986, 992
  • afp 1986, 333
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
    Ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zusteht oder ob die Ausführungen des Beklagten von dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werden, hängt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, entscheidend davon ab, welcher Charakter den Aussagen des Beklagten nach den gesamten Umständen, insbesondere nach ihrem Inhalt und dem mit ihnen verfolgten Zweck, zukommt (vgl. BVerfGE 54, 129, 136; 61, 1, 7 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 78, 9, 14 ff; 90, 113, 116; 91, 117, 121 f, 124 f).

    Wertende Äußerungen werden vornehmlich in der öffentlichen Meinungsbildung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG innerhalb der sich aus Art. 5 Abs. 2 GG ergebenden Schranken geschützt (zur insoweit bestehenden Wechselwirkung s. BVerfGE 7, 198, 208 f und ständig; vgl. BVerfGE 61, 1, 10 f, 68, 226, 231).

    Werturteile, die zur politischen Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb an dem Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 54, 129, 137 ff; 61, 1, 9 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 91, 117, 121).

    Da unrichtige Informationen Keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung sind, wird die Behauptung unwahrer Tatsachen durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 54, 298, 219; 61, 1, 8; BGHZ 90, 113, 116; 91, 117, 122; Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593).

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
    Ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zusteht oder ob die Ausführungen des Beklagten von dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werden, hängt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, entscheidend davon ab, welcher Charakter den Aussagen des Beklagten nach den gesamten Umständen, insbesondere nach ihrem Inhalt und dem mit ihnen verfolgten Zweck, zukommt (vgl. BVerfGE 54, 129, 136; 61, 1, 7 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 78, 9, 14 ff; 90, 113, 116; 91, 117, 121 f, 124 f).

    Bei unzutreffenden Tatsachenbehauptungen über einen anderen ist deshalb der Konflikt zwischen dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung und dem durch Art. 1 und 2 GG garantierten Schutz der Persönlichkeit (zur insoweit bestehenden Spannungslage s. BGHZ 78, 9, 14; Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 392) regelmäßig zu Gunsten der Persönlichkeit des Betroffenen zu lösen.

    Wenn das Berufungsgericht der negativen Wertaussage des Beklagten die Behauptung entnimmt, der Kläger habe nach dem Kriege überhaupt keine nennenswerten eigenen Werke hervorgebracht, so gibt es der Äußerung eine Deutung, die sich ihr nach dem dargelegten Gesamtinhalt der Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen läßt, und zwar auch nicht als sogenannte "verdeckte" Behauptung (s. dazu BGHZ 78, 9, 14 ff).

  • BGH, 17.04.1984 - VI ZR 246/82

    Ansprüche eines Zigarettenherstellers wegen satirischer Verfremdung eines

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
    Ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zusteht oder ob die Ausführungen des Beklagten von dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werden, hängt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, entscheidend davon ab, welcher Charakter den Aussagen des Beklagten nach den gesamten Umständen, insbesondere nach ihrem Inhalt und dem mit ihnen verfolgten Zweck, zukommt (vgl. BVerfGE 54, 129, 136; 61, 1, 7 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 78, 9, 14 ff; 90, 113, 116; 91, 117, 121 f, 124 f).

    Werturteile, die zur politischen Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb an dem Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 54, 129, 137 ff; 61, 1, 9 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 91, 117, 121).

    Da unrichtige Informationen Keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung sind, wird die Behauptung unwahrer Tatsachen durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 54, 298, 219; 61, 1, 8; BGHZ 90, 113, 116; 91, 117, 122; Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593).

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
    Ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zusteht oder ob die Ausführungen des Beklagten von dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werden, hängt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, entscheidend davon ab, welcher Charakter den Aussagen des Beklagten nach den gesamten Umständen, insbesondere nach ihrem Inhalt und dem mit ihnen verfolgten Zweck, zukommt (vgl. BVerfGE 54, 129, 136; 61, 1, 7 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 78, 9, 14 ff; 90, 113, 116; 91, 117, 121 f, 124 f).

    Werturteile, die zur politischen Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb an dem Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 54, 129, 137 ff; 61, 1, 9 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 91, 117, 121).

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 193/82

    Schutz eines Planungsträgers (hier: Deutsche Bundesbahn) wegen öffentlicher

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
    Ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zusteht oder ob die Ausführungen des Beklagten von dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werden, hängt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, entscheidend davon ab, welcher Charakter den Aussagen des Beklagten nach den gesamten Umständen, insbesondere nach ihrem Inhalt und dem mit ihnen verfolgten Zweck, zukommt (vgl. BVerfGE 54, 129, 136; 61, 1, 7 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 78, 9, 14 ff; 90, 113, 116; 91, 117, 121 f, 124 f).

    Da unrichtige Informationen Keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung sind, wird die Behauptung unwahrer Tatsachen durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 54, 298, 219; 61, 1, 8; BGHZ 90, 113, 116; 91, 117, 122; Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
    Ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zusteht oder ob die Ausführungen des Beklagten von dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werden, hängt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, entscheidend davon ab, welcher Charakter den Aussagen des Beklagten nach den gesamten Umständen, insbesondere nach ihrem Inhalt und dem mit ihnen verfolgten Zweck, zukommt (vgl. BVerfGE 54, 129, 136; 61, 1, 7 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 78, 9, 14 ff; 90, 113, 116; 91, 117, 121 f, 124 f).

    Werturteile, die zur politischen Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb an dem Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 54, 129, 137 ff; 61, 1, 9 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 91, 117, 121).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
    Ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zusteht oder ob die Ausführungen des Beklagten von dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werden, hängt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, entscheidend davon ab, welcher Charakter den Aussagen des Beklagten nach den gesamten Umständen, insbesondere nach ihrem Inhalt und dem mit ihnen verfolgten Zweck, zukommt (vgl. BVerfGE 54, 129, 136; 61, 1, 7 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 78, 9, 14 ff; 90, 113, 116; 91, 117, 121 f, 124 f).

    Werturteile, die zur politischen Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb an dem Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 54, 129, 137 ff; 61, 1, 9 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 91, 117, 121).

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
    Dieses Recht will nicht nur der Ermittlung der Wahrheit dienen; es will auch gewährleisten, daß jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt (BVerfGE 42, 163, 170 f; Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - VersR 1974, 1084, 1085).
  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
    Bei unzutreffenden Tatsachenbehauptungen über einen anderen ist deshalb der Konflikt zwischen dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung und dem durch Art. 1 und 2 GG garantierten Schutz der Persönlichkeit (zur insoweit bestehenden Spannungslage s. BGHZ 78, 9, 14; Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 392) regelmäßig zu Gunsten der Persönlichkeit des Betroffenen zu lösen.
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
    Da unrichtige Informationen Keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung sind, wird die Behauptung unwahrer Tatsachen durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 54, 298, 219; 61, 1, 8; BGHZ 90, 113, 116; 91, 117, 122; Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593).
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • OLG München, 28.10.2014 - 18 U 1022/14

    Online-Portal, Persönlichkeitsrecht

    Unrichtige Informationen sind nämlich keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 54, 298, 219; 61, 1, 8; BGH NJW 1987, 1398; BGHZ 90, 116; 91, 117; BGH VersR 1985, 592).

    Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen oder mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden (BGH VersR 1986, 992; VersR 1994, 57).

    Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn andere sie für "falsch" oder für "ungerecht" halten (vgl. BGH NJW 2000, 3421; VersR 1986, 992; VersR 1994, 57; NJW 1978, 1797).

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992).
  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Der Kläger sieht die Typizität des Geschehensablaufs, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Beweiserleichterung ist und die grundsätzlich auch für den Nachweis eines Produktfehlers in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1957 - VI ZR 139/56 = VersR 1958, 107 - Betondecken und vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 242/85 = VersR 1987, 587 - Putenfutter) zum einen darin, daß es bei von der Beklagten vertriebenen Limonadenflaschen - wie auch bei Limonaden- und Sprudelflaschen anderer Hersteller - in der Vergangenheit wiederholt zu ähnlichen Unfällen gekommen sei, die Beklagte jedoch keine Vorsorge für eine ausreichende Kontrolle der von ihr in den Verkehr gegebenen Flaschen getroffen habe; zum anderen hält der Kläger die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises deswegen für gegeben, weil die Beklagte eine ernsthafte Möglichkeit der Beschädigung der Limonadenflasche nach Verlassen ihres Betriebes weder dargetan noch bewiesen habe.

    Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 aaO m. w. Nachw.), helfen die Regeln des Anscheinsbeweises dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der gefahrbringende Zustand erst entstanden ist, nachdem das Produkt den Herstellungsbetrieb verlassen hat.

    Eine Erstreckung der Grundsätze zur Beweislastumkehr für das Verschulden auf den objektiven Zurechnungszusammenhang ist bisher stets abgelehnt worden (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 1986 aaO und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 208/80 = VersR 1983, 375 - Muscheln II - m. w. Nachw.; Baumgärtel JA 1984, 660, 667; Brüggemeier WM 1982, 1294, 1330; Diederichsen VersR 1984, 797; Lorenz AcP 170, 367, 380; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1526 I. 2 b, IV. 3 a, aa 1.; MünchKomm/Mertens 2. Aufl. § 823 Rdn. 308; aA OLG Frankfurt VersR 1980, 144 und Loewenheim NJW 1969, 1754, 1756).

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