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   OLG Hamm, 20.05.1986 - 20 W 66/85   

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https://dejure.org/1986,3780
OLG Hamm, 20.05.1986 - 20 W 66/85 (https://dejure.org/1986,3780)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.05.1986 - 20 W 66/85 (https://dejure.org/1986,3780)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 1986 - 20 W 66/85 (https://dejure.org/1986,3780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 7 I; AKB § 7 V; VVG § 6 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 7 Nr.I.2 S. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlassen des Unfallortes; Verletzung der Aufklärungspflicht; Versicherungsnehmer; Beifahrer

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 1083
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 122/71

    Versicherungsschutz für die Folgen eines Verkehrsunfalls - Verlassen der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.1986 - 20 W 66/85
    Das gilt auch dann, wenn die Kl., wovon auszugehen ist, das Unfallfahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht selbst gefahren hat (vgl. BGH VersR 72, 342 ..).
  • OLG Bremen, 02.10.2007 - 3 U 27/07

    Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers wegen Verletzung der Obliegenheitspflicht

    Nach der Rechtsprechung des BGH stellt das Verlassen der Unfallstelle nur aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH, NJW-RR 2000, 553, 554; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 7 Rn. 97; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., § 7 AKB Rn. 17, jeweils m.w.N.; a.A. wohl OLG Hamm, VersR 1987, 1083).
  • AG Schleswig, 25.04.2008 - 2 C 137/07

    Leistungsfreiheit der Kfz-Vollkaskoversicherung: Verkehrsunfallflucht des nur

    Sie obliegt dem Versicherungsnehmer schon dann, wenn es ihm möglich ist, selbst zur Aufklärung des Unfallgeschehens beizutragen (OLG Hamm, Versicherungsrecht 1987, 1083; Prölls/Martin, a.a.O., AKB § 7 AKB Randnr. 15).
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