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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.06.1989 - 6 U 135/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6596
OLG Hamburg, 08.06.1989 - 6 U 135/88 (https://dejure.org/1989,6596)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.1989 - 6 U 135/88 (https://dejure.org/1989,6596)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juni 1989 - 6 U 135/88 (https://dejure.org/1989,6596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prüfung ausländischen Rechts; Erkenntnisverfahren; normalen Erkenntnisverfahren; Arrestverfahren; Einstweiliges Verfügungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 293

Papierfundstellen

  • VersR 1989, 1164
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 31.01.2019 - 6 W 9/19

    Wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Konkurrenten

    Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Pflicht des Richters bezüglich der Ermittlung fremden Rechts auf die Verwendung der präsenten Erkenntnisquellen beschränkt; die Mitwirkungspflicht der Partei gewinnt verstärkte Bedeutung (OLG Hamburg, Urteil vom 08.06.1989 - 6 U 135/88, VersR 1989, 1164).
  • OLG Hamburg, 25.01.2008 - 1 U 176/95

    Rechtsschutz einer Gewerkschaft für Klage eines Mitglieds im Ausland;

    Soll ein dinglicher Arrest in ein Schiff erwirkt werden, so reicht es danach aus, dass dieses bei Eingang des Arrestantrags in einem im Zuständigkeitsbereich des Arrestgerichts belegenen Hafen lag (OLG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 1989, 6 U 135/88, VersR 1989, 1164 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2780
OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88 (https://dejure.org/1988,2780)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.08.1988 - 14 W 504/88 (https://dejure.org/1988,2780)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. August 1988 - 14 W 504/88 (https://dejure.org/1988,2780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1989, 1164
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.1983 - III ZR 109/82

    Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr bei mehreren Auftraggebern

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88
    Der Senat hat bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82 (JurBüro 1984, 377, 378) § 6 BRAGO "restriktiv" dahin ausgelegt, daß eine Erhöhungsgebühr nicht anfällt, wenn ein Rechtsanwalt bei mehreren Auftraggebern keine "Mehrarbeit" zu leisten habe, was bei einer Gesellschaft im allgemeinen nicht anzunehmen sei.
  • OLG Koblenz, 12.03.1987 - 14 W 175/87

    BGB-Gesellschaft; Streitverkündung; Gemeinsamer Rechtsanwalt; Erhöhungsgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88
    Der Senat hat in einem weiteren Beschluß (12. März 1987) - 14 W 175/87 = 9 O 81/83 LG Mainz - eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO in dem Falle anerkannt, in dem Architekten einer Architektengemeinschaft, die in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben wurde, in erster Linie als einzelne Streithelfer des Beklagten mit Streitverkündungen in den Rechtsstreit einbezogen worden waren.
  • OLG Koblenz, 04.12.1984 - 14 W 737/84

    Gebühr; GmbH; GmbH & Co. KG; Vertretung

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88
    Diese Voraussetzungen (Mehrarbeit im allgemeinen) hat er indessen im Beschluß vom 4. Dezember 1984 - 14 W 737/84 - (Rpfl.
  • OLG Koblenz, 07.04.1997 - 14 W 179/97

    Erhöhte Gebühr bei BGB -Gesellschaft, Erbengemeinschaft und

    Klagen gegen eine BGB -Gesellschaft (JurBüro 1989, 959 ),.

    Ähnliche Erwägungen hat der Senat angestellt soweit es um die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Abwehr von Ansprüchen geht, die gegen eine BGB -Gesellschaft erhoben werden (Beschlüsse JurBüro 1989, 959 und 14 W 698/93 vom 9. November 1993).

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2001 - 10 W 134/01

    Voraussetzungen der Erhöhungsgebühr bei Mehrheit von Auftraggebern

    Die abweichende Meinung, wonach eine Erhöhung der Prozessgebühr ausscheidet, wenn eine Mehrbelastung des Rechtsanwalts aufgrund einer Mehrheit von Auftraggebern auf jeden Fall ausgeschlossen ist (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1989, 959; JurBüro 1990, 1448), ist mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht vereinbar.
  • OLG Koblenz, 31.01.2011 - 14 W 58/11

    Kostenfestsetzung: Mehrvertretungsgebühr im Unterlassungsprozess gegen

    Bei Unterlassungsansprüchen ist die Gegenstandsgleichheit daher in der Regel zu verneinen und ein Mehrvertretungszuschlag zu versagen (vgl. Senat in JurBüro 1989, 959 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 30.10.1989 - 14 W 697/89

    Mehrvertretungzuschlag bei Gesamthandsforderung einer BGB -Gesellschaft

    Er hat mit Beschluß vom 11. August 1988 (Aktenzeichen - 14 W 504/88 -) dargelegt und dort auch näher begründet, daß § 6 Abs. 1 BRAGO jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Gesamthandsforderung der Gesellschaft ist und deshalb für den Prozeßbevollmächtigten noch nicht einmal die Möglichkeit einer Mehrarbeit bei der Bearbeitung des Falles sich daraus ergeben kann, daß sein Mandant nicht eine Person, sondern eine BGB -Gesellschaft ist.
  • OLG Koblenz, 06.07.1990 - 14 W 424/90
    Er hat mit Beschluß vom 11. August 1988 (Aktenzeichen - 14 W 504/88 -) dargelegt und dort auch näher begründet, daß § 6 Abs. 1 BRAGO jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Gesamthandsforderung der Gesellschaft ist und deshalb für den Prozeßbevollmächtigten noch nicht einmal die Möglichkeit einer Mehrarbeit bei der Bearbeitung des Falles sich daraus ergeben kann, daß sein Mandant nicht eine Person, sondern eine BGB-Gesellschaft ist.
  • OLG Koblenz, 06.06.1990 - 14 W 424/90

    Mehrvertretungzuschlag bei Gesamthandsforderung einer BGB -Gesellschaft

    Er hat mit Beschluß vom 11. August 1988 (Aktenzeichen - 14 W 504/88 -) dargelegt und dort auch näher begründet, daß § 6 Abs. 1 BRAGO jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Gesamthandsforderung der Gesellschaft ist und deshalb für den Prozeßbevollmächtigten noch nicht einmal die Möglichkeit einer Mehrarbeit bei der Bearbeitung des Falles sich daraus ergeben kann, daß sein Mandant nicht eine Person, sondern eine BGB -Gesellschaft ist.
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