Rechtsprechung
OLG Hamburg, 08.06.1989 - 6 U 135/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 916
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Prüfung ausländischen Rechts; Erkenntnisverfahren; normalen Erkenntnisverfahren; Arrestverfahren; Einstweiliges Verfügungsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 293
Papierfundstellen
- VersR 1989, 1164
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 31.01.2019 - 6 W 9/19
Wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Konkurrenten
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Pflicht des Richters bezüglich der Ermittlung fremden Rechts auf die Verwendung der präsenten Erkenntnisquellen beschränkt; die Mitwirkungspflicht der Partei gewinnt verstärkte Bedeutung (OLG Hamburg, Urteil vom 08.06.1989 - 6 U 135/88, VersR 1989, 1164). - OLG Hamburg, 25.01.2008 - 1 U 176/95
Rechtsschutz einer Gewerkschaft für Klage eines Mitglieds im Ausland; …
Soll ein dinglicher Arrest in ein Schiff erwirkt werden, so reicht es danach aus, dass dieses bei Eingang des Arrestantrags in einem im Zuständigkeitsbereich des Arrestgerichts belegenen Hafen lag (OLG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 1989, 6 U 135/88, VersR 1989, 1164 ff.).
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- VersR (via Owlit)
BRAGebO § 6
- rechtsportal.de
BRAGO § 6
Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung vin BGB -Gesellschaftern im Passivprozeß - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 05.11.1987 - 11 HO 77/87
- OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88
Papierfundstellen
- VersR 1989, 1164
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.10.1983 - III ZR 109/82
Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr bei mehreren Auftraggebern
Auszug aus OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88
Der Senat hat bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82 (JurBüro 1984, 377, 378) § 6 BRAGO "restriktiv" dahin ausgelegt, daß eine Erhöhungsgebühr nicht anfällt, wenn ein Rechtsanwalt bei mehreren Auftraggebern keine "Mehrarbeit" zu leisten habe, was bei einer Gesellschaft im allgemeinen nicht anzunehmen sei. - OLG Koblenz, 12.03.1987 - 14 W 175/87
BGB-Gesellschaft; Streitverkündung; Gemeinsamer Rechtsanwalt; Erhöhungsgebühr
Auszug aus OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88
Der Senat hat in einem weiteren Beschluß (12. März 1987) - 14 W 175/87 = 9 O 81/83 LG Mainz - eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO in dem Falle anerkannt, in dem Architekten einer Architektengemeinschaft, die in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben wurde, in erster Linie als einzelne Streithelfer des Beklagten mit Streitverkündungen in den Rechtsstreit einbezogen worden waren. - OLG Koblenz, 04.12.1984 - 14 W 737/84
Gebühr; GmbH; GmbH & Co. KG; Vertretung
Auszug aus OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88
Diese Voraussetzungen (Mehrarbeit im allgemeinen) hat er indessen im Beschluß vom 4. Dezember 1984 - 14 W 737/84 - (Rpfl.
- OLG Koblenz, 07.04.1997 - 14 W 179/97
Erhöhte Gebühr bei BGB -Gesellschaft, Erbengemeinschaft und …
Klagen gegen eine BGB -Gesellschaft (JurBüro 1989, 959 ),.Ähnliche Erwägungen hat der Senat angestellt soweit es um die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Abwehr von Ansprüchen geht, die gegen eine BGB -Gesellschaft erhoben werden (Beschlüsse JurBüro 1989, 959 und 14 W 698/93 vom 9. November 1993).
- OLG Düsseldorf, 10.12.2001 - 10 W 134/01
Voraussetzungen der Erhöhungsgebühr bei Mehrheit von Auftraggebern
Die abweichende Meinung, wonach eine Erhöhung der Prozessgebühr ausscheidet, wenn eine Mehrbelastung des Rechtsanwalts aufgrund einer Mehrheit von Auftraggebern auf jeden Fall ausgeschlossen ist (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1989, 959; JurBüro 1990, 1448), ist mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht vereinbar. - OLG Koblenz, 31.01.2011 - 14 W 58/11
Kostenfestsetzung: Mehrvertretungsgebühr im Unterlassungsprozess gegen …
Bei Unterlassungsansprüchen ist die Gegenstandsgleichheit daher in der Regel zu verneinen und ein Mehrvertretungszuschlag zu versagen (vgl. Senat in JurBüro 1989, 959 m. w. N.).
- OLG Koblenz, 30.10.1989 - 14 W 697/89
Mehrvertretungzuschlag bei Gesamthandsforderung einer BGB -Gesellschaft
Er hat mit Beschluß vom 11. August 1988 (Aktenzeichen - 14 W 504/88 -) dargelegt und dort auch näher begründet, daß § 6 Abs. 1 BRAGO jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Gesamthandsforderung der Gesellschaft ist und deshalb für den Prozeßbevollmächtigten noch nicht einmal die Möglichkeit einer Mehrarbeit bei der Bearbeitung des Falles sich daraus ergeben kann, daß sein Mandant nicht eine Person, sondern eine BGB -Gesellschaft ist. - OLG Koblenz, 06.07.1990 - 14 W 424/90 Er hat mit Beschluß vom 11. August 1988 (Aktenzeichen - 14 W 504/88 -) dargelegt und dort auch näher begründet, daß § 6 Abs. 1 BRAGO jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Gesamthandsforderung der Gesellschaft ist und deshalb für den Prozeßbevollmächtigten noch nicht einmal die Möglichkeit einer Mehrarbeit bei der Bearbeitung des Falles sich daraus ergeben kann, daß sein Mandant nicht eine Person, sondern eine BGB-Gesellschaft ist.
- OLG Koblenz, 06.06.1990 - 14 W 424/90
Mehrvertretungzuschlag bei Gesamthandsforderung einer BGB -Gesellschaft
Er hat mit Beschluß vom 11. August 1988 (Aktenzeichen - 14 W 504/88 -) dargelegt und dort auch näher begründet, daß § 6 Abs. 1 BRAGO jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Gesamthandsforderung der Gesellschaft ist und deshalb für den Prozeßbevollmächtigten noch nicht einmal die Möglichkeit einer Mehrarbeit bei der Bearbeitung des Falles sich daraus ergeben kann, daß sein Mandant nicht eine Person, sondern eine BGB -Gesellschaft ist.