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   BGH, 11.10.1988 - VI ZR 67/88   

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BGH, 11.10.1988 - VI ZR 67/88 (https://dejure.org/1988,765)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1988 - VI ZR 67/88 (https://dejure.org/1988,765)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 (https://dejure.org/1988,765)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unternehmer - Hilfeleistung Unfall - Haftungsprivilegien

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 90
  • MDR 1989, 152
  • NZV 1989, 70
  • VersR 1989, 67
  • DB 1989, 525
  • BauR 1989, 112
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 181/85

    Unternehmer - Hilfeleistung - Unfallbetrieb - Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - VI ZR 67/88
    Dient die Hilfeleistung für den Unfallbetrieb dem Interesse auch des eigenen Unternehmens, so werden die Haftungsprivilegien der §§ 636, 637 RVO zugunsten von Unternehmer und Arbeitnehmern des Unfallbetriebes in der Regel nicht ausgelöst (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1986 - VI 181/85 - VersR 1987, 384 ).«.

    Dient eine Hilfeleistung für den Unfallbetrieb dem Interesse auch des eigenen Unternehmens, so ist in der Regel anzunehmen, daß der Verletzte allein zur Förderung der Belange seines (Stamm-)Unternehmens tätig geworden ist, so daß der Versicherungsschutz im Unfallbetrieb nicht ausgelöst wird (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 VersR 1987, 384, 305 = BGHR RVO § 539 Abs. 2 - Selbständiger 1).

    Deshalb ist nach den vorerwähnten Grundsätzen im Rahmen der §§ 636, 637 RVO seine Teilnahme an der Fahrt seinem Unternehmen zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - aaO).

  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

    Sie mußte der Sache nach für dieses Unternehmen und nicht für sein eigenes bzw. seinen Stammbetrieb geleistet worden sein (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365, 2366; BSGE 5, 168, 174; 57, 91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; VersR 1999, 1517, 1518).

    Eine Tätigkeit, die der Betroffene für sein eigenes Unternehmen erbrachte, löste den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unternehmen deshalb auch dann nicht aus, wenn sie diesem nützlich war (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - aaO; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - aaO; BSGE 5, 168, 174; 57, 91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; VersR 1999, 1517, 1518).

  • BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96

    Haftung unter Subunternehmern

    Eine Tätigkeit, die der Verletzte für den "Stammbetrieb" erbringt, löst den Versicherungsschutz für den für ihn fremden "Unfallbetrieb" selbst dann nicht aus, wenn sie auch diesem nützlich ist (st. Rspr., vgl. z. B. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).

    Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Verletzten kommt es daher darauf an, ob Aufgaben des "Unfallbetriebs" oder solche des Unternehmens, dessen Arbeitnehmer der Verletzte war, der Tätigkeit das Gepräge gegeben haben (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - aaO und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO).

  • OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 7 U 215/05

    Gesetzliche Unfallversicherung: Haftungsprivileg für Mieter eines Ladengeschäfts

    Allerdings löst eine Tätigkeit, die eine Person für ihr eigenes Unternehmen erbringt, einen Versicherungsschutz in einem fremden Unternehmen auch dann nicht aus, wenn es jenem nützlich ist (BGH NJW-RR 2004, 884, 886; 1989, 90, 91; NJW 1990, 2365, 2366; KassKomm./Ricke, a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 111).

    Ob eine Tätigkeit für ein eigenes oder ein fremdes Unternehmen erbracht wird, ist unter wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalls danach zu bemessen, ob die Aufgaben des eigenen oder des fremden Unternehmens ihr das Gepräge gegeben haben; für Tätigkeiten, die in die Aufgabenbereiche beider Unternehmen fallen, ist dabei regelmäßig anzunehmen, dass sie für das eigene Unternehmen erbracht werden (BGH NJW-RR 2004, 884, 886; 1989, 90, 91).

  • LAG Hessen, 14.12.2001 - 2 Sa 1983/00

    Haftung des Arbeitgebers: Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles im

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  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95

    Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher

    Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, da er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist, so daß der Versicherungsschutz in dem Unfallbetrieb nicht ausgelöst wird (Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994 m.w.N.).
  • BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall - Betriebsangehöriger

    In einem solchen Fall, in dem der Verletzte sowohl Zwecke des Stammbetriebs als auch des Unfallbetriebs erfüllt, kommt es für die Zuordnung seiner Tätigkeit darauf an, welche Aufgaben ihr das "Gepräge" geben (BGH Urteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - AP Nr. 14 zu § 636 RVO; BGH Urteil vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - AP Nr. 15 zu § 636 RVO).
  • BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93

    Aufenthalt des Auftraggebers in einer Kfz-Werkstatt

    Vielmehr können auch Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfaßt sein, die der Verletzte nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).
  • OLG Köln, 12.01.1993 - 22 U 168/92

    UNTERNEHMER HILFELEISTUNG VERSICHERUNGSRECHT FREMDER BETRIEB

    Ein Arbeitsverhältnis braucht nicht zu bestehen; der Verletzte kann selbst Unternehmer sein (vgl. BGH, VersR 1987, 384; VersR 1989, 67).

    Wenn eine Tätigkeit sowohl Zwecken des Unfallbetriebs als auch eines anderen Unternehmens dient, kommt es nach der Rechtsprechung für die Zuordnung der Tätigkeit darauf an, ob Aufgaben des Unfallbetriebs oder des anderen Unternehmens der Tätigkeit das Gepräge geben (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1989, 67 f.; BAG, MDR 1991, 1178 f.).

  • BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89

    Haftung des Krankenhausträgers für einen Arbeitsunfall einer Raumpflegerin mit

    Ist - wie im Streitfalle - der Unfallbetrieb nicht der Stammbetrieb des Verletzten, so hängt die Anwendbarkeit des § 636 RVO zu Gunsten des Unternehmers des Unfallbetriebes davon ab, ob der Verletzte wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden und damit gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in diesem Betrieb unfallversichert gewesen ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 15.05.1990 - VI ZR 266/89

    Begriff der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr; Voraussetzungen der

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat, können auch spontane und punktuelle Tätigkeiten, wie etwa Handreichungen, für eine "Eingliederung" des Verletzten in den Unfallbetrieb im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO ausreichen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856; vom 25. Juni 1985 - VI ZR 34/84 - VersR 1985, 1082, 1083; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385 und vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68).
  • BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89

    Zurechnung eines Unfalls aus Anlaß einer Reifenpanne

  • OLG Oldenburg, 23.05.2001 - 2 U 74/01

    Schadensersatz; Haftung; Geschäftsherr; Verrichtungsgehilfe; Lieferant;

  • OLG Celle, 19.09.2001 - 9 U 102/01

    Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Zahlung von Geldrente wegen des

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