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   BGH, 22.06.1989 - I ZR 171/87   

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BGH, 22.06.1989 - I ZR 171/87 (https://dejure.org/1989,1316)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1989 - I ZR 171/87 (https://dejure.org/1989,1316)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1989 - I ZR 171/87 (https://dejure.org/1989,1316)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragliche Pflicht eines Mietwagenunternehmers zur unverzüglichen Rückkehr mit einem Personenkraftwagen (Pkw) nach Erledigung eines Personenbeförderungsvertrages - Begriff der Unverzüglichkeit gem. § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - Verletzung der Rückkehrpflicht ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PBefG § 49 Abs. 4 S. 3; UWG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 49 Abs. 4 S. 3, S. 4; UWG § 1
    Rückkehrpflicht III; Unverzügliche Rückkehr zum Betriebssitz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1438
  • MDR 1990, 24
  • GRUR 1989, 835
  • NZV 1989, 467
  • VersR 1989, 1216
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.1989 - I ZR 105/87

    Rückkehrpflicht II; Begriff des neuen Beförderungsauftrages

    Auszug aus BGH, 22.06.1989 - I ZR 171/87
    Ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, der die grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz entfallen läßt, setzt einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1989 - I ZR 105/87, S. 6 - Rückkehrpflicht II).

    Der danach gegebene, gemäß § 13 Abs. 4 UWG dem Beklagten als Betriebsinhaber zuzurechnende Verstoß seines Fahrers gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, gegen deren Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1989 - I ZR 105/87, S. 9 - Rückkehrpflicht II), stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 230/86

    Mietwagen-Mitfahrt

    Auszug aus BGH, 22.06.1989 - I ZR 171/87
    Das Unterlassungsgebot ist zwar grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform abzustellen und bestimmt zu fassen; dabei ist jedoch eine gewisse Verallgemeinerung zulässig, wenn das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 138/77, GRUR 1979, 859, 860 = WRP 1979, 784, 785 - Hausverbot II m.w.N.; BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 - Mietwagen-Mitfahrt).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt bei Verletzung solcher Vorschriften ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG vor, wenn sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 218/83, GRUR 1986, 621 = WRP 1986, 380, 381 - Taxen-Farbanstrich; BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 - Mietwagen-Mitfahrt).

  • BGH, 06.03.1986 - I ZR 218/83

    "Taxen-Farbanstrich"; Verwendung eines Mietwagens mit dem für Taxen

    Auszug aus BGH, 22.06.1989 - I ZR 171/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt bei Verletzung solcher Vorschriften ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG vor, wenn sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 218/83, GRUR 1986, 621 = WRP 1986, 380, 381 - Taxen-Farbanstrich; BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 - Mietwagen-Mitfahrt).
  • BGH, 05.05.1988 - I ZR 124/86

    "Rückkehrpflicht"; Verletzung der Rückkehrpflicht des Mietwagenfahrers

    Auszug aus BGH, 22.06.1989 - I ZR 171/87
    Dies geht zulasten des insoweit darlegungspflichtigen und beweisbelasteten Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 124/86, GRUR 1988, 831, 832 = WRP 1988, 660, 661 - Rückkehrpflicht I).
  • BGH, 13.07.1979 - I ZR 138/77

    Hausverbot II

    Auszug aus BGH, 22.06.1989 - I ZR 171/87
    Das Unterlassungsgebot ist zwar grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform abzustellen und bestimmt zu fassen; dabei ist jedoch eine gewisse Verallgemeinerung zulässig, wenn das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 138/77, GRUR 1979, 859, 860 = WRP 1979, 784, 785 - Hausverbot II m.w.N.; BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 - Mietwagen-Mitfahrt).
  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13

    Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch

    Diese gesetzliche Vorschrift ist konkret gefasst, so dass schon aus diesem Grund im Normalfall keine Bedenken gegen die Bestimmtheit eines die Gesetzesfassung wiederholenden Unterlassungsantrags unter Heranziehung des Klagevorbringens bestehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835 - Rückkehrpflicht III; Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 37/88, NJW 1990, 1366 - Rückkehrpflicht IV).

    Dies ist solange der Fall, wie sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befindet einschließlich der vom Mietwagenfahrer eingelegten Pausen (vgl. BGH, GRUR 1989, 835 - Rückkehrpflicht III; BGH, NJW 1990, 1366 - Rückkehrpflicht IV).

  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 37/88

    "Rückkehrpflicht IV"; Rückkehrpflicht eines Mietwagenunternehmers

    Das Unterlassungsgebot ist zwar grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform abzustellen und bestimmt zu fassen; dabei ist jedoch eine gewisse Verallgemeinerung zulässig, wenn dabei das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 = WRP 1989, 480, 481 - Mietwagen-Mitfahrt; BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835 - Rückkehrpflicht III; BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 201/87 - Beförderungsauftrag, S. 12).

    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 PBefG, der die Pflicht des Mietwagenfahrers zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung eines Beförderungsauftrags ausnahmsweise entfallen lasse, setze nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1989 - I ZR 105/87, VersR 1989, 1215 f. - Rückkehrpflicht II; BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835, 836 - Rückkehrpflicht III).

    Unverzüglich ist eine Rückkehr zum Betriebssitz nur dann, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835 - Rückkehrpflicht III).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt bei Verletzung der Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG vor, wenn sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 = WRP 1989, 480, 482 - Mietwagen-Mitfahrt; BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835, 836 - Rückkehrpflicht III).

  • LG Aachen, 31.10.2014 - 43 O 31/14

    Mietwagenfirmen müssen ihre Fahrzeuge am Firmensitz abstellen

    Das Vorliegen von Sachverhalten, die die Rückkehrpflicht entfallen lassen würden, hat der Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vergleiche nur BGH NJW-RR 1988, 1310, 1311; BGH NJW-RR 1989, 1438, 1439) nicht vorgetragen.

    Die Rückkehrpflicht würde dadurch in der Praxis bedeutungslos und der damit verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH NJW-RR 1989, 1437, 1438; BGH NJW-RR 1989, 1438, 1439).

  • LG Düsseldorf, 30.04.2020 - 38 O 61/19
    Gleichzeitig hat sie ihr System aber so ausgerichtet, dass Verstöße gegen die Rückkehrpflicht nicht wirksam zurückgedrängt werden, da sie Aufträge stets an den zum Abholort nächstgelegenen Fahrer ausspielt und zwar auch dann, wenn sie anhand der von ihr erhobenen Daten - namentlich der Beendigung einer Fahrt und dem Verbleib des Fahrzeugs im Zielgebiet über eine regelmäßig unverdächtige Zeit von etwa fünf Minuten hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - ZR 171/87 [richtig: I ZR 171/87 - d. Red.] - Rückkehrpflicht III, GRUR 1989, 835 (unter II 2 b]) oder dem Fahren von Umwegen zwischen letztem Fahrtende und dem Betriebssitz - zur Kenntnis nehmen könnte, dass ein Verstoß des ausgewählten Fahrer gegen die Rückkehrpflicht naheliegt.
  • OLG Köln, 02.10.2013 - 6 U 44/13

    Rückkehrpflicht bei Mietwagen nur während der Betriebszeit

    Eine weitere Konkretisierung ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22.6. 1989 - I ZR 171/87 - GRUR 1989, 835 - Rückkehrpflicht III).
  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 201/87

    Beförderungsauftrag; Eingang eines Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in

    Maßgebend insoweit sind nicht fixe Zeitspannen; deshalb sind die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß eine Haltezeit von fünf Minuten in der Regel nicht überschritten werden dürfe, in dieser Allgemeinheit nicht frei von rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87 - Rückkehrpflicht III, S. 6 f. zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2014 - 11 U 3/14

    Buchpreisbindung: Wettbewerbswidriges Verhalten durch Gewährung von

    Wenn dagegen der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert, kann die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts im Antrag genügen (vgl. BGH GRUR 2010, 749, 751 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH GRUR 1989, 835 - Rückkehrpflicht III).
  • BGH, 11.04.1991 - I ZR 196/89

    Fahrschulunterricht - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Die Verletzung einer solchen nicht unmittelbar wertbezogenen Norm ist aber dann ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG, wenn sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über die Vorschrift hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann (BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835, 836 - Rückkehrpflicht III, st. Rspr.).
  • OLG Köln, 19.07.2000 - 6 U 83/00

    Bereitstellung von Taxen außerhalb von Taxiständen

    Im Streitfall spricht indes alles dafür, die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ebenso wie die des § 49 Abs. 4 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz (hierzu: OLG Frankfurt, GRUR 1984, 601) und des § 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (zu dieser Vorschrift vgl. BGH GRUR 1988, 831 "Rückkehr- pflicht I"; BGH GRUR 1989, 113 "Mietwagen-Testfahrt"; BGH GRUR 1989, 115 "Mietwagen-Mitfahrt"; BGH GRUR 1990, 49 "Rückkehrpflicht II"; BGH GRUR 1989, 835 "Rückkehrpflicht III" und BGH NJW 1990, 1366 "Rückkehrpflicht IV") lediglich als sog. wertneutrale Ordnungsvorschrift zu begreifen, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung ist und deren Verletzung deshalb nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann.
  • LG Köln, 08.06.2021 - 31 O 92/20
    "Unverzüglich" ist eine Rückkehr an den Betriebssitz dabei bereits dann nicht mehr, wenn der Mietwagenfahrer eine nicht ganz kurze Pause außerhalb des Betriebssitzes einlegt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls dies erfordern (BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - I ZR 171/87 -, Rn. 11 ff., juris - Rückkehrpflicht III).
  • LG Hamburg, 06.02.2007 - 312 O 3/07

    Zulässigkeit von Tabakwerbung im Internet bei Vorschaltung einer Anmeldeseite;

  • OLG Bremen, 18.10.1990 - 2 U 72/90

    Benutzung eines nicht als Mietwagen zugelassenen Kraftfahrzeugs als Mietwagen;

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