Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 23.08.1989

Rechtsprechung
   BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89   

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https://dejure.org/1990,1363
BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89 (https://dejure.org/1990,1363)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1990 - VI ZR 300/89 (https://dejure.org/1990,1363)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1990 - VI ZR 300/89 (https://dejure.org/1990,1363)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Sicherung einer Rally-Rennstrecke - Unfall eines Rally-Fahrers eines Bergrennens mit tödlichem Ausgang für zwei Zuschauer - Sorgfaltspflichtverletzung eines Rennfahrers mangels ausreichender Überprüfung von Gefahrenquellen bei ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung eines Rallyefahrer bei einem Rennen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 10 Abs. 5; BGB § 852
    Verjährung der Ansprüche von Zuschauern eines Autorennens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 472
  • NZV 1991, 267 (Ls.)
  • VersR 1990, 1405
  • VersR 1991, 1033
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Oldenburg, 01.04.1982 - 8 U 7/82
    Auszug aus BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89
    Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Verfahrensweise des Landgerichts, wie die Revision meint, um eine Entziehung des gesetzlichen Richters handelt, die nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO durch Verzicht oder durch rügelose Verhandlung heilbar war (so z.B. OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1979, 15; OLG Oldenburg, MDR 1982, 856 [OLG Oldenburg 01.04.1982 - 8 U 7/82]; OLG Schleswig, NJW 1988, 69 [OLG Schleswig 11.07.1986 - 14 U 263/85]; a.A., OLG Düsseldorf, NJW 1981, 352 [OLG Düsseldorf 31.07.1980 - 4 W 32/80]).
  • OLG Köln, 07.11.1984 - 16 U 102/84

    Verstoß gegen das Gebot der nichtöffentlichen Verhandlung; Heilung durch Verzicht

    Auszug aus BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89
    Es kann durchaus gemäß § 540 ZPO von einer solchen Maßnahme absehen und selbst in der Sache entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hält (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1986, 560, 561) [OLG Köln 07.11.1984 - 16 U 102/84].
  • BGH, 15.10.1981 - 4 StR 503/81

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89
    Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, das Fehlen der Abschrägung für den 15 cm hohen Randstein sei für den Beklagten auch bei einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h erkennbar gewesen, zumal er die Unfallstelle zuvor schon neunmal passiert hatte, wäre der Beklagte auch verpflichtet gewesen, sich vor Rennbeginn in geeigneter Weise mit der Strecke und ihren Gefahrenstellen vertraut zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 503/81 - DAR 1982, 130, 131 = VRS 62, 127, 129 in dem Strafverfahren gegen den Beklagten).
  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 57/89

    Erklärungen des Versicherers für Mitversicherte in der allgemeinen

    Auszug aus BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89
    Nach § 5 Nr. 7 AHB besteht für den Versicherer aber, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Haftung der übrigen Beklagten richtig sieht, grundsätzlich nur eine Außenvollmacht zur Vertretung des Versicherungsnehmers und nicht in jedem Falle auch zur Vertretung der lediglich mitversicherten Personen, wozu der Beklagte gehörte (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89 - VersR 1990, 497, 498).
  • OLG Schleswig, 11.07.1986 - 14 U 263/85

    Rechtsstreit; Einzelrichter ; Übertragung; Durchführung des zweiten Haupttermin;

    Auszug aus BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89
    Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Verfahrensweise des Landgerichts, wie die Revision meint, um eine Entziehung des gesetzlichen Richters handelt, die nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO durch Verzicht oder durch rügelose Verhandlung heilbar war (so z.B. OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1979, 15; OLG Oldenburg, MDR 1982, 856 [OLG Oldenburg 01.04.1982 - 8 U 7/82]; OLG Schleswig, NJW 1988, 69 [OLG Schleswig 11.07.1986 - 14 U 263/85]; a.A., OLG Düsseldorf, NJW 1981, 352 [OLG Düsseldorf 31.07.1980 - 4 W 32/80]).
  • BGH, 07.04.1952 - III ZR 363/51

    Sorgfaltspflicht eines Rennfahrers

    Auszug aus BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89
    Nur dann verhalten sie sich wie gewissenhafte Rennfahrer (vgl. BGHZ 5, 318, 319).
  • OLG Düsseldorf, 31.07.1980 - 4 W 32/80

    Beschwerde; Beschwerdegericht; Zivilkammer

    Auszug aus BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89
    Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Verfahrensweise des Landgerichts, wie die Revision meint, um eine Entziehung des gesetzlichen Richters handelt, die nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO durch Verzicht oder durch rügelose Verhandlung heilbar war (so z.B. OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1979, 15; OLG Oldenburg, MDR 1982, 856 [OLG Oldenburg 01.04.1982 - 8 U 7/82]; OLG Schleswig, NJW 1988, 69 [OLG Schleswig 11.07.1986 - 14 U 263/85]; a.A., OLG Düsseldorf, NJW 1981, 352 [OLG Düsseldorf 31.07.1980 - 4 W 32/80]).
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Der Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 - VI ZR 300/89 - VersR 1991, 1033 f. - Autobergrennen -), insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.ä., solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 2 AKB Rdn. 283).
  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 61/05

    Abgrenzung von Dienst- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

    Zur Vertretung eines nur Mitversicherten ist der Versicherer in der allgemeinen Haftpflichtversicherung lediglich dann befugt, wenn ihm hierzu rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilt worden ist oder der Versicherte wenigstens konkludent zustimmt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89 - NJW-RR 1990, 343, 344; Urteil vom 4. Dezember 1990 - VI ZR 300/89 - NJW-RR 1991, 472, 473; Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 5 AHB Rn. 27; Späte, Haftpflichtversicherung, § 5 AHB Rn. 70; zur Prozessführungsbefugnis nach § 5 Nr. 4 AHB auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - VI ZB 14/99 - NJW-RR 1999, 1470 = VersR 1999, 1228, 1229).
  • OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11

    Arzthaftung: Beginn der Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen

    Verhandlungen des geschädigten Patienten mit dem Krankenhausträger oder dessen Haftpflichtversicherer hemmen die Verjährung von Ansprüchen gegen den behandelnden Arzt nur dann, wenn nach den gesamten Umständen zweifelsfrei und eindeutig davon auszugehen ist, dass der auch für den verantwortlichen Arzt eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer bei den Regulierungsverhandlungen nicht nur für seinen Versicherungsnehmer - also den Krankenhausträger - sondern auch für den Arzt als mitversicherte Person tätig wird (Urteil des erkennenden Senats v. 19.12.2007 zum Az.: 4 U 171/06; OLG Düsseldorf VersR 2000, 457; OLG Oldenburg, VersR 2007, 1277; zum nämlichen Grundsatz in der allg. Haftpflichtversicherung vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1470; VersR 1991, 1033; 1990, 497).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2006 - 24 U 7/06

    Unangemessene Benachteiligung des Mieters durch formularmäßige Erteilung

    Der BGH (NJW-RR 1991, 472 f.) hat bezogen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses im Jahr 2001 entschieden, dass es bei einer fehlerhaften Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 348 Abs. 3 ZPO a.F. naheliegend und zweckmäßig ist, wenn das Berufungsgericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückverweist, sondern eine eigene Sachentscheidung trifft.
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2010 - 5 U 101/09

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Sachverhalts über die Angaben des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 11.10.2006, IV ZR 329/05, NJW 2007, 69f = MDR 2007, 464f = zitiert nach juris Tz. 20ff; Urteil vom 04.12.1990, VI ZR 300/89, NJW-RR 1991, 472, 473) ist diese Bestimmung als eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht zu verstehen.
  • OLG Jena, 23.03.2005 - 4 U 94/04

    Keine Staatshaftung für vorgerichtliche Anwaltskosten trotz rechtswidrigem

    Anders als in den vorbezeichneten Rechtsbeschwerdesachen des Bundesgerichtshofes bietet dieser Verfahrensmangel keinen Zurückverweisungsgrund nach § 538 ZPO, wenn die Sache - wie hier - entscheidungsreif ist (vgl. Zöller, a.a.O., § 538 RN 8; BGH, Az: VI ZR 300/89, Urteil v. 04.12.1990).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 170/08

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten; Begriff der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt Urteil vom 11.10.2006, IV ZR 329/05, NJW 2007, 69f = MDR 2007, 464f = zitiert nach juris Tz. 20ff; Urteil vom 04.12.1990, VI ZR 300/89, NJW-RR 1991, 472, 473) ist diese Bestimmung als eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht zu verstehen.
  • OLG Jena, 25.08.1999 - 2 U 755/99

    Anspruch auf Untersagung von Internetwerbung für Sportwetten; Unmittelbare

    Das gilt selbst dann, wenn eine Entziehung des gesetzlichen Richters in der 1. Instanz vorliegt (BGH v. 4.12.1990 - VI ZR 300/89, NJW-RR 1991, 472 [473]).

    Demgegenüber fällt das Interesse der Parteien an dem Erhalt der Tatsacheninstanz nicht ins Gewicht (vgl. BGH v. 4.12.1990 - VI ZR 300/89, NJW-RR 1991, 472 [473]).

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2008 - 24 U 149/07

    Fristlose Kündigung wegen selbst verursachten Ungezieferbefalls?

    BGH NJW-RR 1991, 472f zu § 540 a.F.; vgl. auch Senat, Urt. v. 03.04.2001, Az. 24 U 53/00 zu § 540 a.F.; Zöller/Gummer/Heßler, aaO Rn 14 m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 29.06.2007 - 8 U 158/07

    Leistungsfreiheit der Kfz-Versicherung nach den AKB bei Autorennen

    Zwar besteht nach einer Entscheidung des BGH vom 4.12.1990 (NJW-RR 91, 472), die zu einem Bergrennen ergangen ist, gem. § 2 Abs. 3 b AKB "ein Risikoausschluss in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Beteiligung an einem Autorennen.
  • LG Offenburg, 23.12.2004 - 1 S 65/04

    Haftung bei Verletzung eines Zuschauers bei einem Seifenkistenrennen

  • BGH, 08.06.1999 - VI ZB 14/99

    Berufungseinlegung durch hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung

  • OLG Brandenburg, 03.04.2008 - 12 U 190/07

    Übergegangener Schadensersatzanspruch der Krankenkasse wegen fehlerhafter

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2001 - 3 U 15/00

    Übertragung des Rechtsstreits von der Kammer auf den Einzelrichter; Auskehrung

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3418
OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88 (https://dejure.org/1989,3418)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.08.1989 - 1 U 353/88 (https://dejure.org/1989,3418)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. August 1989 - 1 U 353/88 (https://dejure.org/1989,3418)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrerlehrgangsveranstaltung; Rennveranstaltung; Öffentlicher Verkehrsraum; Autoclub; Ausschreibungsbedingung; Haftungsfreistellungsklausel durch den Veranstalter; Unfall; Schaden; Rechtswegausschluß; Rückgriff; Kfz; Formularmäßige Vereinbarung; Pactum de non petendo; ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1333
  • NZV 1990, 231 (Ls.)
  • VersR 1990, 1405
  • DB 1989, 2065
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 4/84

    Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88
    Allein der Umstand, daß die Teilnehmer an dem Fahrerlehrgang ein gewisses, dem Training typischerweise innewohnendes, erhöhtes Risiko eingegangen sind, rechtfertigt es nicht, die Haftung des Veranstalters, der anderen Teilnehmer und der Halter für Gefahren, wie sie sich im vorliegenden Falle verwirklicht haben, im Wege der vertragsergänzenden Auslegung zu beschränken (vgl. hierzu auch BGH DB 1986 S. 480 = NJW 1986 S. 1610).

    Er hat ferner entschieden, daß das Ersetzen der unwirksamen Freizeichnungsklausel durch eine den gesetzlichen Haftungsmaßstab abändernde Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur für Sonderlagen in Betracht kommt, in denen die gesetzliche Risikoverteilung für den Verwender und "seine Leute" selbst bei voller Berücksichtigung der Interessen der anderen Seite typischerweise unangemessen ist und hat dies für die Konstellation der Teilnahme an einem Fahrerlehrgang auf dem Nürburgring abgelehnt (BGH DB 1986 S. 480 = NJW 1986 S. 1610).

  • BGH, 12.03.1985 - VI ZR 182/83

    Versagung der Einstandspflicht einer Feuerversicherung wegen Mitverschuldens des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88
    Haftungsbegrenzungen und die Kontrolle ihrer Wirksamkeit als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht nur für vertragliche Schadensersatzansprüche, sondern grundsätzlich auch für deliktische (vgl. BGH ZIP 1985 S. 687) und zwar auch dann, wenn sie nicht mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen konkurrieren.

    Eine Haftungsbegrenzung ist also nur insoweit anzuerkennen, als sie der Dritte selbst unmittelbar formularmäßig vereinbaren könnte (ebenso Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 5. Aufl., § 11 Nr. 7 Rdn. 12; a.A. MünchKomm.- Kötz, 2. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rdn. 61; offengelassen in BGH ZIP 1985 S. 687 S. 689).

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88
    Ebensowenig hat der Bundesgerichtshof bei einer vom ADAO veranstaltenden, überwachten Zuverlässigkeitsfahrt den Fahrer gegenüber seinem Mitfahrer für die Haftung für leichte Fahrlässigkeit freigestellt (BGHZ 39 S. 156).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.1988 - 10 U 62/88

    Verlängerungsklausel (Verlängerung um 18 Monate) in einem Vertrag eines Sport-

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88
    Ausnahmen können allenfalls bei echter, den Kunden vor Vertragsabschluß verdeutlichter Tarifwahl bestehen (OLG Karlsruhe DB 1988 S. 2451).
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    (2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern - OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen - VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung - NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt - OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring - OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel - OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925 - Segelwettkampf - OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour - VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs - OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12

    Kollision bei einer Rennveranstaltung: Formularmäßiger Ausschluss der

    a) Insbesondere scheitert das Eingreifen der Gefährdungshaftung nicht daran, dass sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einer Rennstrecke ereignet hat (vgl. BGH BGHZ 5, 318-321 [jurisTz.10] und Senat NJW-RR 1989,1333-1335 [juris Tz. 33] und Hentschel/König/Dauer- König , Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl.2013, § 7 StVG Rn. 1).

    Dies gilt auch für Haftungsverzichtserklärungen von Teilnehmern einer Veranstaltung, bei der Kraftfahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke bewegt werden, gegenüber dem Veranstalter zugunsten anderer Teilnehmer (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-661 [juris Tz. 8]; OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 24] und Burmann/Heß/Jahnke/Janker - Jahnke , Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 254 Rn. 46).

    Zunächst verstößt die formularmäßige Haftungsausschlusserklärung - anders als die der Entscheidung des Senats vom 23.08.1989 (NJW-RR 1989, 1333-1335) zugrunde liegende - nicht gegen das Klauselverbot, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nicht wirksam ist (§ 309 Nr. 7 a) BGB).

    Die Zulässigkeit eines entsprechenden formularmäßigen Haftungsausschlusses wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis - ohne nähere Befassung mit der vorstehend aufgezeigten Frage - angenommen, soweit den entsprechenden Klauseln nicht bereits aus anderen - vorliegend wie bereits ausgeführt nicht einschlägigen - Gründen die Wirksamkeit zu versagen war (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-662 [juris Tz. 8] und OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 43]; offengelassen in BGH NJW 1986, 1610-1613 [juris Tz. 28]; a.A. - jeweils obiter dictum - OLG Koblenz VRR2011,383-384[jurisTz.10]undOLGStuttgartNZV2009,233-235[jurisTz.24ff.]).

  • OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 5 U 44/08

    Schadenersatz wegen Motorradunfall: Haftungsausschluss bei einem

    In der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur wird deshalb gem. §§ 307, 309 Nr. 7 BGB u.a ein Haftungsausschluss für die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Widerspruchs zu der im öffentlichen Interesse liegenden gesetzlichen Risikozurechnung für unwirksam gehalten (OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1333 = DB 1989, 2 1065; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, § 309 Nr. 7 Rdnr. 39; Münchner Kommentar/Kieninger, BGB § 309 Nr. 7 Rdnr. 8; Ulmer/Brandner/Hensen/Wolf, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 7 Rdnr. 39; Wolf/Lindacher/Stein, AGB-Gesetz, § 11 Rdnr. 72).
  • OLG Koblenz, 13.06.2002 - 5 U 504/01

    Hinweispflichten einer Fallschirmspringschule auf ungeeignete Ausrüstung von

    Sie kann nicht auf dem Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf den Restbestand zurückgeführt werden, mit dem sie nicht in Widerspruch zu §§ 9 - 11 AGBG steht (vgl. ausführlich BGH NJW 1986, 1610 /1612; siehe auch OLG Karlsruhe, VersR 1990, 1405 ).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.2008 - 15 U 21/08
    Ob der Kläger bzw. seine Eltern für ihn mit der Anerkennung der Bahnbenutzungsbedingungen, die eine Haftungsausschlusserklärung zugunsten aller Personen, die mit dem Trainingsbetrieb in Verbindung standen (vgl. Anlagenheft LG Streithelfer), enthielten, durch Unterschreiben der Tageskarte wirksam auf eine Haftung des Beklagten verzichteten, kommt es nach alledem nicht mehr an (vgl. dazu OLG Karlsruhe Urteil vom 23.08.1989 - 1 U 353/88 - Rn. 37 ff.).
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