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   BGH, 05.12.1989 - VI ZR 321/88   

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BGH, 05.12.1989 - VI ZR 321/88 (https://dejure.org/1989,1957)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1989 - VI ZR 321/88 (https://dejure.org/1989,1957)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1989 - VI ZR 321/88 (https://dejure.org/1989,1957)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verdienstausfallschaden - Arbeitsplatzwechsel - Früher Schadensfall

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 286
  • MDR 1990, 529
  • NZV 1990, 185
  • VersR 1990, 284
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß es bei einem Verletzten, der in der Zeit vor dem Unfall zwar keine kontinuierliche Berufstätigkeit aufzuweisen, jedoch immer wieder Arbeit gefunden hatte, aus der er seinen Lebensbedarf zu bestreiten vermochte, durchaus naheliegt, daß er ohne das Schadensereignis in absehbarer Zeit Arbeit aufgenommen hätte, selbst wenn er im Unfallzeitpunkt ohne sichere Beschäftigung gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 321/88 - VersR 1990, 284).
  • OLG Köln, 22.06.1999 - 15 U 67/98

    Schadensersatz; Verdienstausfallschaden; Verdienstausfallsrente; Verkehrsunfall ;

    Es obliegt grundsätzlich dem Verletzten - hier also dem Kläger - mit den Beweiserleichterungen aus §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles ohne den Unfall eine bestimmte nachhaltige Erwerbsmöglichkeit "mit Wahrscheinlichkeit" zu erwarten gewesen wäre, die ihm nun unfallbedingt entgangen ist (BGH, NJW-RR 90, 286; NJW 91, 2422; 95, 1023 = VersR 95, 422; 95, 469), während es grundsätzlich Sache des Schädigers - hier also der Beklagten - ist, darzulegen und zu beweisen, dass der Verletzte es im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) unterlassen hat, eine zumutbare andersartige Tätigkeit anzunehmen (BGH, VersR 71, 348; NJW 79, 2142; OLG Köln, VersR 91, 111; Jagusch/Hentschel, StVR 34. Auflage, § 11 StVG Rn. 9, 11, 16 ff.).

    Dem Umstand eines häufigeren Wechsels der Arbeitsstelle vor dem Unfall sowie dazwischenliegenden Zeiträumen von Arbeitslosigkeit kann dabei nach der BGH-Rechtsprechung durchaus - wie vom Landgericht angenommen - durch einen gewissen Abschlag Rechnung getragen werden (BGH a.a.O.; NJW-RR 90, 286).

  • OLG Celle, 27.06.2012 - 14 U 193/10

    Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitslosen durch einen Verkehrsunfall:

    Die Kontinuität der beruflichen Laufbahn ist also ein wesentlicher Faktor im Rahmen der Prognoseentscheidung (vgl. BGH, VersR 1990, 284 - juris-Rdnr. 6), die sich neben der voraussichtlichen Einkommenserzielung als solcher auch auf die Höhe des wahrscheinlich entgangenen Einkommens erstreckt.
  • BGH, 02.04.1991 - VI ZR 179/90

    Berücksichtigung unfallbedingter Erwerbslosigkeit auch nach Wiederherstellung der

    Der Sache nach hat das Berufungsgericht damit den Grundsätzen des Senatsurteils vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 321/89 - (VersR 1990, 284) entsprochen.
  • OLG Hamm, 28.10.2022 - 9 U 33/21

    Eingeschränkte Erwerbsfähigkeit aufgrund als Folge erlittenen Verkehrsunfalls;

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Verletzten, der in der Zeit vor dem Unfall zwar keine kontinuierliche Berufstätigkeit aufzuweisen, jedoch immer wieder Arbeit gefunden hatte, aus der er seinen Lebensbedarf zu bestreiten vermochte, durchaus naheliegt, dass er ohne das Schadensereignis in absehbarer Zeit Arbeit aufgenommen hätte, selbst wenn er zum Unfallzeitpunkt ohne sichere Beschäftigung gewesen ist (BGH, Urteil v. 17.01.1995, VI ZR 62/94, Rdnr. 18; Vgl. auch BGH,Urteil vom 05.12.1989, VI ZR 321/88, Ziff.II.1.).
  • OLG Köln, 14.08.2013 - 5 U 232/11

    Umfang des Erwerbs- und des Haushaltsführungsschadens als Folge einer ärztlichen

    Es gilt der Grundsatz, dass für die Kontinuität des bisherigen beruflichen Lebens zugunsten des Geschädigten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (BGH VersR 1990, 284).
  • OLG Köln, 26.05.1999 - 5 U 236/98
    Dabei kann an seiner beruflichen Entwicklung in den Jahren vor dem Schadensereignis, oder an Vorkehrungen wie Aus- und Fortbildung, Arbeitsplatzsuche, Arbeitsangebote zum Aufbau oder zur Weiterführung einer beruflichen Existenz angeknüpft werden (BGH VersR 95, 422; 95, 469; 90, 284; Geige a.a.O.).
  • OLG Köln, 08.09.1997 - 12 U 46/93
    Die Löhne werden reduziert um 15 % wegen des unregelmäßigen Arbeitsverhaltens des Klägers vor dem Unfall (vgl. das vorliegend ergangene Revisionsurteil sowie BGH NJW-RR 1990, 286; NJW 1995, 2227, 2228; NJW 1997, 937).
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