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   OLG Celle, 12.04.1990 - 5 U 291/88   

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OLG Celle, 12.04.1990 - 5 U 291/88 (https://dejure.org/1990,11255)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.04.1990 - 5 U 291/88 (https://dejure.org/1990,11255)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. April 1990 - 5 U 291/88 (https://dejure.org/1990,11255)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1990, 794
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 166/08

    Voraussetzungen eines Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf

    Ob Fälle denkbar sind, bei denen sich ein Haftungsausschluss daraus ergibt, dass eine andere Person als der Tierhalter temporär die Herrschaft über das Tier ausübt, kann dahinstehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, S. 865 - Reiter; ferner: RGZ 58, 410, 412 ff. und OLG Celle, VersR 1990, 794 f. - eigenverantwortliche Ausbildung eines Pferdes durch einen Trainer; OLG Nürnberg, aaO).
  • AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10

    Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und

    Von einigen Instanzgerichten wurde als weitergehende Voraussetzung für einen Ausschluss der Tierhalterhaftung gefordert, dass der Geschädigte in voller Kenntnis der Unberechenbarkeit der tierischen Natur die damit verbundene Gefahr auf sich gelenkt und die tatsächliche Herrschaft über das Tier unter Ausschluss jeglicher Einwirkungsmöglichkeit des Halters ausgeübt hat (OLG Köln, Urt. v. 05.06.1975 - 1 U 179/74, VersR 1976, 197, 198; OLG Köln, Urt. v. 12.06.1981 - 20 U 246/80, VersR 1982, 559; OLG Celle, Urt. v. 12.04.1990 - 5 U 291/88, VersR 1990, 794; LG Duisburg, Urt. v. 26.11.1971 - 9 O 55/71, VersR 1972, 475; dagegen den Ausschluss der Einwirkungsmöglichkeit lediglich als zusätzliches Argument anführend OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.10.1970 - 2 U 33/70, VersR 1971, 724).

    In einem solchen Fall sei der Geschädigte nicht nur selbst in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die seinen bestmöglichen Schutz gewährleisteten, sondern sein eigenes Interesse wiege im Verhältnis zum Tierhalter den Gesichtspunkt auf, dass dieser den Nutzen des Tieres habe (BGH, Urt. v. 13.11.1973 - VR 152/72, NJW 1974, 234, juris Rn. 15 f. unter Hinweis auf LG Duisburg, Urt. v. 26.11.1971 - 9 O 55/71, VersR 1972, 475; ebenso BGH, Urt. v. 12.01.1982 - VI ZR 188/80, NJW 1982, 763, juris Rn. 9: verneinend für die Überlassung eines Pferdes durch den Reitlehrer an den Reitschüler; OLG Celle, Urt. v. 12.04.1990 - 5 U 291/88, VersR 1990, 794; OLG Köln, Urt. v. 12.06.1981 - 20 U 246/80, VersR 1982, 559).

  • OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11

    Haftung des Hundehalters gegenüber dem Tierarzt

    Diesem Grundgedanken folgend, entspricht die den Tierhalter treffende Gefährdungshaftung dann nicht mehr einer gerechten Zuweisung des Zufallsschadens, wenn der Geschädigte nicht nur die Herrschaftsgewalt über das Tier übernommen, sondern dies vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr getan hat, so dass sein eigenes Interesse im Verhältnis zum Tierhalter den Gesichtspunkt aufwiegt, dass dieser den Nutzen des Tieres hat (BGH, NJW 1974, 234; OLG Köln, VersR 1982, 559; OLG Celle, VersR 1990, 794).
  • OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07

    Wer sich in Gefahr begibt: Kein Schadensersatzanspruch für Tierarzt wegen

    Ein Tierarzt, der bei der Behandlung eines Pferdes (hier rektale Fiebermessung) durch einen Tritt eine Verletzung (Trümmerbruch des rechten Daumes) erleidet, kann den Tierhalter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf eigene Gefahr handelt (im Ergebnis ebenso, jedoch mit anderer Begründung OLG Celle VersR 1990, 794; OLG Zweibrücken MDR 1996, 264; OLG Nürnberg VerR 1999, 240).

    Dabei geht es letztlich um eine "gerechte Zuweisung des Zufallsschadens" (BGH, NJW 1974, S. 234; OLG Celle, VersR 1990, S. 794).

    Darüber hinaus soll es nach einer Ansicht im Rahmen der vom Verletzten übernommenen "eigenen Herrschaft" über das Tier einschränkend darauf ankommen, ob der Tierhalter noch die Möglichkeit eigener Einflussnahme hatte (OLG Nürnberg, VersR 1999, S. 240; OLG Celle, VersR 1990, S. 794; dort wird die übernommene Herrschaft über das Tier auch als "Risikobereich" bezeichnet).

    Dann aber kann auch ein entsprechender -fiktiver- übereinstimmender Parteiwille nicht ohne weiteres unterstellt werden (a. A. OLG Celle, VersR 1990, S. 794 im Falle eines von einem Pferd gebissenen Pferdetrainers mit der dortigen Hilfserwägung, daß dieser sich, hätten die Parteien bei Vertragsschluß die Haftungsfrage diskutiert, nach Treu und Glauben wegen des erhaltenen Entgelts für die Ausbildung des Pferdes auf einen Haftungsausschluß hätte einlassen müssen).

  • OLG Koblenz, 23.11.2012 - 2 W 600/12

    Tierhalterhaftung - Haftungausschluss - Handeln auf eigene Gefahr

    Begibt sich die Geschädigte bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung mit bewusster Risikogefährdung, so muss der Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung in Anbetracht des Handelns auf eigenes Risiko zurücktreten (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.12.2005 - VII ZR 225/04 - VersR 2006, 416; OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2008 - 9 U 229/07, zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 12.04.1990 - 5 U 291/88 - VersR 1990, 794; OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.01.1996 - 7 U 102/94 - VersR 1997, 457).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2009 - 3 U 232/08

    Schadensersatzanspruch aus einem Pferdetransportunfall: Wirksamkeit einer

    Die entschiedenen Fälle betreffen allerdings eine Konstellation, in denen dann der jeweils Verletzte als Trainer das Tier in seinem Obhutsbereich hatte (OLG Celle VersR 1990, 794 und OLG Köln VersR 1982, 559).
  • OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96

    Tierhalterhaftung nach Übergabe des Tieres an den gewerblichen Betreiber einer

    Hat der später Geschädigte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernommen, und ist andererseits dem Halter des Tieres angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten eine Einflußnahme auf das Tier, etwa wegen dem später Geschädigten bewußter Abwesenheit des Tierhalters für einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum, nicht mehr möglich, ist also nur der später Geschädigte in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz im Bereich des Tieres befindlichen Rechtsgüter gewährleisten, dann wiegt, im Verhältnis zum Tierhalter, das eigene Interesse die der (allgemeinen) Tierhalterhaftung zugrundeliegenden Gesichtspunkte auf (vgl. BGH VersR 1974, 356, 357; OLG Köln VersR 1982, 559 ; OLG Celle VersR 1990, 794; zur Bedeutung der Anwesenheit des Tierhalters vgl. BGH VersR 1968, 1932, 1933; OLG München NJW-RR 91, 478).
  • OLG Celle, 10.05.2010 - 20 U 164/09

    Tiergefahr; Abladen; Pferd; LGK; Unfall

    Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des Senats vom 12. April 1990 (VersR 1990, 794) hinweist, führt das zu keiner anderen Beurteilung.
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