Weitere Entscheidung unten: AG Bitburg, 19.05.1988

Rechtsprechung
   BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89   

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https://dejure.org/1990,1303
BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89 (https://dejure.org/1990,1303)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1990 - VI ZR 255/89 (https://dejure.org/1990,1303)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 (https://dejure.org/1990,1303)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Abfindungsvergleich bei Unfallschaden - Abänderung möglich, wenn Opfergrenze erreicht ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242, § 779
    Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Veränderungen der die Schadenshöhe betreffenden Umstände

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1535
  • MDR 1990, 995
  • VersR 1990, 984
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81

    Keine Anpassung bei unvorhergesehenen strukturellen Besoldungsverbesserungen bei

    Auszug aus BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89
    Will die Klägerin von diesem Vergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muß sie darlegen, daß ihr ein Festhalten an dem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für die Klägerin nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. hierzu grundlegend Senatsurteil vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; ferner Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115 [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81] = VersR 1983, 1034).

    Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muß dieser freilich grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 aaO S. 116 m.w.N.).

  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 95/60

    Einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich von Ansprüchen

    Auszug aus BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89
    Will die Klägerin von diesem Vergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muß sie darlegen, daß ihr ein Festhalten an dem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für die Klägerin nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. hierzu grundlegend Senatsurteil vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; ferner Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115 [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81] = VersR 1983, 1034).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650; vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - VersR 2008, 1648; BGH BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; 129, 236, 253; 181, 77, 97 - DAX; Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - aaO; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - aaO).
  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07

    Anpassung eines Abfindungsvergleichs wegen Reduzierung des Landesblindengeldes in

    Will der Geschädigte von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984).

    Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Senatsurteile vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - aaO).

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07

    Rechtsfolgen der Zugrundelegung einer unrichtigen Verletztenrente in einer

    Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650).
  • OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02

    Verbindlichkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzensgeld: Auftreten

    Solche Ereignisse müssen bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (vgl. BGH NJW 1984, 115; VersR 1990, 984).

    Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, so muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen (vgl. BGH VersR 1957, 505, 508; 1990, 984; NJW 1984, 115, 116).

    Seine Befürchtungen, eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit hinnehmen zu müssen, rechtfertigt keine Abkehr vom Abfindungsvergleich (vgl. BGH VersR 1990, 984).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2007 - 1 U 166/06

    Bindungswirkung einer Abfindungsvereinbarung aus einem Verkehrsunfall bei sich

    3) Allerdings ist einem Geschädigten ein Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten, wenn die Geschäftsgrundlage für die gütliche Einigung weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint (BGH VersR 1990, 984 rechte Spalte; Müller VersR 1998, 129, 131).

    Es muss eine erhebliche Äquivalenzstörung in den Leistungen der Parteien eingetreten sein, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würde (BGH VersR 1990, 984).

    2) Zudem darf folgender Gesichtspunkt nicht außer Acht gelassen werden: Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später heraus stellen, die Folgen tragen (BGH VersR 1990, 984 rechte Spalte).

  • BGH, 21.04.1994 - IX ZR 123/93

    Belehrungspflichten des Rechtsanwalts bei Abschluß eines bindenden

    Selbst wenn die Klägerin dem Beklagten zuvor bedeutet gehabt hätte, sie sei unter Umständen vergleichsbereit, wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, sie darüber zu belehren, daß Fehleinschätzungen über die künftige Entwicklung der unfallbedingten Körperschäden zu den von ihr in dem Abfindungsvergleich zu übernehmenden Risiken gehörten und daß sie bei Verwirklichung dieser Risiken grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen könne (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81, NJW 1984, 115 f [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81]; v. 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89, NJW 1991, 1535).
  • OLG Schleswig, 30.08.2000 - 4 U 158/98

    Abfindungsvergleich - unzulässige Rechtsausübung - Spätfolgen - krasses

    Fallen eingetretene Veränderungen in den Risikobereich, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muß dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (vgl. BGH NJW 1984, 115, 116 und 1991, 1535).

    Andererseits verstieße der Schädiger, wenn er gleichwohl an den Vergleich festhalten wollte, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), indem er sich rücksichtslos und grob unbillig über die Belange der Gegenseite hinwegsetzen würde (vgl. BGH VersR 1961, 382, 383; 1966, 243 f und 1967, 804, 805; auch NJW 1991, 1535 sowie Staudinger/Marburger, a. a. O., § 779 Rn 59).

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 23 U 67/10

    Wann ist Vergleich über Mängelbeseitigung sittenwidrig?

    Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen über Schadensersatzansprüche grundsätzlich zu den von den Parteien jeweils übernommenen Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1983, VI ZR 176/81, NJW 1984, 114; BGH, Urteil vom 19.06.1990, VI ZR 255/89, NJW 1991, 1535; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007, I-1 U 166/06, NZV 2008, 151; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 313, Rn 44 mwN).
  • BGH, 23.02.2006 - III ZR 176/05

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs

    Auf dieser Grundlage kommen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - LM Nr. 16 zu § 779 BGB; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - NJW 1991, 1535; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 124/90 - NJW-RR 1992, 714, 715).
  • LG Kaiserslautern, 21.01.2005 - 2 O 233/02

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Darlegungslast des

    Dazu muss er darlegen, dass entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, sodass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder dass erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten (Anschluss BGH, 19. Juni 1990, VI ZR 255/89, VersR 1990, 984).

    Will der Kläger von diesem Vergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er darlegen, dass ihm ein Festhalten an dem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, sodass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten (vgl. BGH VersR 61, 382 f.; VersR 1983, 1034; VersR 1990, 984).

  • OLG Koblenz, 28.06.2007 - 5 U 209/07

    Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs über einen Pflichtteilsanspruch bei

  • OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall; Umfang des Schmerzensgelds bei langwierigen

  • OLG Jena, 06.07.2011 - 4 U 277/11

    Unfallversicherung: Voraussetzungen für ein Abweichen von einem umfassenden

  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 124/90

    Kostenverteilung des Austauschs kontaminierten Erdreichs zwischen Pächter und

  • OLG Frankfurt, 06.02.1992 - 15 U 223/90

    Formulierung in Abfindungsvergleich; Schadenersatzansprüche; Abfindung etwaiger

  • OLG München, 17.03.2006 - 10 U 4632/05
  • OLG Hamm, 05.08.1999 - 23 U 16/99

    Umfang des Schadensersatzes i.R.e. Verkehrsunfalls und Vereinbarung einer

  • LG Siegen, 24.01.2006 - 8 O 115/06

    Schadensersatzanspruch, Atembeschwerden, Klebstoff, Ausdünstungen, handelsüblich,

  • OLG Hamm, 06.09.2000 - 13 U 175/99

    Haftpflichtversicherer; Abfindungserklärung; Vorbehalt; Materielle

  • LG Hannover, 10.12.2001 - 20 O 2450/01

    Zulässiger Ausschluss von Schmerzensgeldforderungen bzgl. Spätfolgen durch den

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Rechtsprechung
   AG Bitburg, 19.05.1988 - 5 C 142/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,18086
AG Bitburg, 19.05.1988 - 5 C 142/88 (https://dejure.org/1988,18086)
AG Bitburg, Entscheidung vom 19.05.1988 - 5 C 142/88 (https://dejure.org/1988,18086)
AG Bitburg, Entscheidung vom 19. Mai 1988 - 5 C 142/88 (https://dejure.org/1988,18086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1990, 984
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