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   OLG Düsseldorf, 05.04.1990 - 8 U 23/89   

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https://dejure.org/1990,6070
OLG Düsseldorf, 05.04.1990 - 8 U 23/89 (https://dejure.org/1990,6070)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.1990 - 8 U 23/89 (https://dejure.org/1990,6070)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. April 1990 - 8 U 23/89 (https://dejure.org/1990,6070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; RVO § 182 c
    Umfang der Ersatzpflicht eines Kassenzahnarztes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2365 (Ls.)
  • NJW-RR 1991, 1308
  • VersR 1991, 884
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 06.07.2004 - VI ZR 266/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Schädigung eines Kassenpatienten durch einen

    b) Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Ansatz zutreffend, daß ein Kassenpatient grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenerstattung einer ärztlichen Behandlung als Privatpatient durch den Schädiger hat (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1991, 884).
  • OLG Köln, 19.05.1999 - 5 U 247/98

    Kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Heilbehandlungskosten

    Wer -wie der Kläger- als Kassenpatient geschädigt worden ist, muss die Heilbehandlung danach im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchführen lassen (vgl. OLG Düsseldorf in NJW-RR 1991, 1308).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.2002 - 8 U 195/01

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer aufgrund eines Behandlungsfehlers

    Der Senat hat bereits entschieden (NJW-RR 1991, 1308), dass der Umfang des geschuldeten Ersatzes sich an Art und Ausmaß der Behandlungsleistungen zu orientieren hat, die der in Anspruch genommene Zahnarzt im Rahmen einer kassenzahnärztlichen Versorgung eines gesetzlich krankenversicherten Patienten erbracht hat.
  • OLG Karlsruhe, 04.10.2001 - 12 U 137/01

    Fehlbehandlung eines Kassenpatienten; Anspruch auf Schadensbeseitigung durch

    Besteht der Schaden in dem Erfordernis einer neuerlichen (zahn-)ärztlichen Behandlung nach einer fehlerhaft durchgeführten kassenärztlichen Behandlung, beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz regelmäßig auf die Ausgaben, die dem Patienten bei einer nach den Grundsätzen der kassenärztlichen Versorgung durchgeführten erneuten Behandlung entstehen; der Kassenpatient kann für die erneute Behandlung nur die Leistungen eines Kassenarztes beanspruchen (OLG Düsseldorf VersR 1991, 884; Palandt; BGB; 60. Aufl.; § 249 Rdn.10).
  • LG Arnsberg, 30.01.2013 - 5 O 60/11

    Zahnärztlicher Befunderhebungsfehler bei Verlassen auf Röntgenbilder ohne

    Der Ersatzanspruch eines Kassenpatienten beschränkt sich aber auf die Ausgaben, die bei einer nach den Grundsätzen der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführten erneuten Behandlung entstehen, somit auf den Eigenanteil (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.1990, Az. 8 U 23/89, VersR 1991, 884).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2003 - 1 U 186/02

    Ersatz von Arztrechnungen sowie Ersatz wegen einer kosmetischen Nasenoperation

    Deshalb ist im Regelfall bei Verletzung eines Kassenpatienten nur der Aufwand ersatzfähig, der durch die kassenärztliche Versorgung entsteht (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 52, Rdnr. 6 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf - 8. Zivilsenat - NJW-RR 1991, 1308).
  • LG Landau/Pfalz, 27.09.2002 - 1 S 85/02

    Beweislastgrundsätze bei Verletzung des Bewohners eines Pflegeheims

    Wer als Kassenpatient geschädigt worden ist, muss nämlich die Heilbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchführen lassen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 91, 1308).
  • LG Fulda, 25.04.2003 - 1 S 177/01

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung;

    Maßgeblich ist dies nur in den Fällen, in denen einem Kassenzahnarzt bei der Behandlung eines Patienten nach kassenärztlichen Grundsätzen ein Behandlungsfehler unterläuft, wobei der Patient sodann für die erneute Behandlung nur die Leistungen eines anderen Kassenzahnarztes beanspruchen kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, S. 1308 f. [OLG Düsseldorf 05.04.1990 - 8 U 23/89] ; insoweit missverständlich und falsch wiedergegeben bei der vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil zitierten Kommentarstelle in Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 249 BGB Rn. 10 und inzwischen auch nicht mehr vertreten in Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 249 Rn. 8).
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