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   BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89   

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https://dejure.org/1991,1173
BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89 (https://dejure.org/1991,1173)
BAG, Entscheidung vom 28.02.1991 - 8 AZR 521/89 (https://dejure.org/1991,1173)
BAG, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - 8 AZR 521/89 (https://dejure.org/1991,1173)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall gegenüber einem in demselben Betrib tätigen Kollegen - Ausnahmen für den Ausschluss von Ansprüchen auf Ersatz eines Personenschadens aus einem Arbeitsunfall gegen einen Arbeitnehmer - Begriff des betriebfremden Geschädigten im Sinne ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall - Betriebsangehöriger

  • archive.org
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 636; RVO § 637; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 847
    Zur Eingliederung des Geschädigten in den Unfallbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall - Betriebsangehöriger

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO §§ 637, 636, § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 548 Abs. 1; StVO §§ 22, 23; ZPO § 561 Abs. 2
    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall im Rahmen einer vorübergehenden Eingliederung eines betriebsfremden Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 273
  • MDR 1991, 1178
  • NZA 1991, 597
  • VersR 1991, 902
  • BB 1991, 1193
  • DB 1991, 1681
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.04.1986 - VI ZR 61/85

    Haftungsfreistellung des Schädigers bei Tätigkeit des Geschädigten in einem

    Auszug aus BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89
    Mit dem Haftungsausschluß nach § 637 Abs. 1 RVO sind daher auch solche Personen belastet, die - wie der Kläger - regelmäßig einem anderen Betrieb angehören, aber vorübergehend im Unfallbetrieb tätig sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH Urteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - AP Nr. 10 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855; BGH Urteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - AP Nr. 18 zu § 637 RVO).

    Die Tätigkeit des Geschädigten kann in einer Hilfeleistung bestehen, sofern sie über eine bloße "Arbeitsberührung" hinausgeht und in unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen des Unfallbetriebs steht (BAG Urteil vom 15. Januar 1985 - 3 AZR 59/82 - AP Nr. 16 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 -, aaO).

  • BGH, 05.07.1983 - VI ZR 273/81

    Beendigung der Eingliederung eines Geschädigten in den Unfallbetrieb bei

    Auszug aus BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89
    Mit dem Haftungsausschluß nach § 637 Abs. 1 RVO sind daher auch solche Personen belastet, die - wie der Kläger - regelmäßig einem anderen Betrieb angehören, aber vorübergehend im Unfallbetrieb tätig sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH Urteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - AP Nr. 10 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855; BGH Urteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - AP Nr. 18 zu § 637 RVO).

    Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der, über den der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Juli 1983 (aaO) entschieden hat.

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Auszug aus BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89
    Mit dem Haftungsausschluß nach § 637 Abs. 1 RVO sind daher auch solche Personen belastet, die - wie der Kläger - regelmäßig einem anderen Betrieb angehören, aber vorübergehend im Unfallbetrieb tätig sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH Urteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - AP Nr. 10 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855; BGH Urteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - AP Nr. 18 zu § 637 RVO).

    Dies ist jedoch unerheblich, nachdem der Kläger seine Unternehmenssphäre verlassen hatte und in der Sphäre des Unfallbetriebs tätig geworden war (vgl. dazu BGH Urteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 -, aaO, zu I 2 der Gründe; Lauterbach, aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 01.06.1989 - 13 Sa 100/88

    Arbeitsunfall: Haftungsausschluß, Frage der Betriebszugehörigkeit, Bedingter

    Auszug aus BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 1989 - 13 Sa 100/88 - aufgehoben.
  • OLG Karlsruhe, 02.11.1988 - 1 U 100/88
    Auszug aus BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 2. November 1988 (- 1 U 100/88 - VersR 1989, 110 f.) die T... GmbH rechtskräftig verurteilt.
  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 181/85

    Unternehmer - Hilfeleistung - Unfallbetrieb - Unfallversicherung

    Auszug aus BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89
    In einem solchen Fall, in dem der Verletzte sowohl Zwecke des Stammbetriebs als auch des Unfallbetriebs erfüllt, kommt es für die Zuordnung seiner Tätigkeit darauf an, welche Aufgaben ihr das "Gepräge" geben (BGH Urteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - AP Nr. 14 zu § 636 RVO; BGH Urteil vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - AP Nr. 15 zu § 636 RVO).
  • BAG, 15.01.1985 - 3 AZR 59/82

    Arbeitsunfall - Sorgfaltspflichtverletzung - Unfallversicherung -

    Auszug aus BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89
    Die Tätigkeit des Geschädigten kann in einer Hilfeleistung bestehen, sofern sie über eine bloße "Arbeitsberührung" hinausgeht und in unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen des Unfallbetriebs steht (BAG Urteil vom 15. Januar 1985 - 3 AZR 59/82 - AP Nr. 16 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 -, aaO).
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 650/79

    Betriebsfremder Schädiger - Unfallversicherung - Unfallbetrieb - Haftung

    Auszug aus BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89
    Es spricht viel dafür, daß der Kläger, solange er dem Beklagten nur Anweisungen für ein sicheres Aufsetzen der Ladung auf den Lkw gab, nur mit der Arbeit des Unfallbetriebs in Berührung gekommen ist, sich aber nicht in dessen Arbeitsvorgänge eingeschaltet hat, was für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung des Geschädigten zum Unfallbetrieb erforderlich wäre (vgl. BAGE 42, 194 [BAG 13.04.1983 - 7 AZR 650/79] = AP Nr. 13 zu § 637 RVO, mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.10.1988 - VI ZR 67/88

    Rechtsfolgen der Verletzung des Unternehmers bei einer Hilfeleistung in einem

    Auszug aus BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89
    In einem solchen Fall, in dem der Verletzte sowohl Zwecke des Stammbetriebs als auch des Unfallbetriebs erfüllt, kommt es für die Zuordnung seiner Tätigkeit darauf an, welche Aufgaben ihr das "Gepräge" geben (BGH Urteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - AP Nr. 14 zu § 636 RVO; BGH Urteil vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - AP Nr. 15 zu § 636 RVO).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

    Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so daß ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO; vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412, 1413; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - aaO; BAG, VersR 1991, 902).

    Hatte sich der Kläger dagegen zur Wahrnehmung von Aufgaben seines Stammbetriebes auf die Ladefläche des LKW begeben, lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vor (vgl. insoweit Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO; BAG, VersR 1991, 902; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 110).

  • OLG Köln, 02.08.2001 - 8 U 19/01

    Voraussetzungen des Haftungsprivilegs gem. §§ 104 ff. SGB VII gegenüber

    Denn dies würde voraussetzen, dass die Tätigkeit, bei der der Zeuge W. geschädigt worden ist, für den Unfallbetrieb und nicht für den Stammbetrieb geleistet worden ist (vgl. BAG VersR 1991, 902 [zu §§ 636, 637 RVO]; OLG Karlsruhe r+s 1999, 373; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand. 01.12.2000, § 104 SGB VII Rn. 11).

    Nach diesen Maßgaben ist von der Rechtsprechung für den Bereich des Be- oder Entladevorgangs z. B. entschieden worden, dass Anweisungen für ein sicheres Aufsetzen der Ladung auf den Lkw zumindest in gleichem Maße noch dem Stammbetrieb (= Transportbetrieb) zuzuordnen seien, weil diese auch der Erfüllung der Pflicht der §§ 22, 23 StVO (Sicherung der Ladung gegen Verrutschen während der Fahrt, Verkehrssicherheit des Fahrzeuges) dienten (vgl. BAG VersR 1991, 902 f.), während das Lösen der Kranseile nach dem Absetzen der Ladung auf der Ladefläche des Lkw nicht mehr zum sicheren Verstauen der Ladung gehöre, sondern Sache des Unfallbetriebs (= Ladebetrieb) sei, weil diese Tätigkeit ausschließlich die Entfernung des Ladegeräts vom Ladegut betreffe (vgl. BAG VersR 1991, 902, 903).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2002 - 4 U 116/01

    Kraft Gesetz vermutetes Überwachungsverschulden; Entlastungsbeweis nach § 831

    Für eine Eingliederung in den Unfallbetrieb können dabei bereits spontane und punktuelle Tätigkeiten, die über eine bloße Arbeitsberührung hinausgehen, genügen (BGH, VersR 1990, 995, 996; BAG VersR 1991, 902; Rolfs, NJW 1996, 3177, 3178).

    So liegen die Dinge aber insbesondere dann, wenn der Geschädigte (auch) Zwecke seines Stammbetriebes verfolgt oder Nothilfe i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB VII geleistet und seine Tätigkeit dadurch das Gepräge erhalten hat (BGH, VersR 1996, 856, 858; BAG VersR 1991, 902).

  • OLG Köln, 16.12.1992 - 27 U 92/92

    Pferdehalter Gefälligkeit

    Dabei ist enscheidend, daß die Arbeitsleistung aus Betriebsgründen ausgeführt wird, von wirtschaftlicher Bedeutung ist und dem mutmaßlichen Willen des Betriebsinhabers entspricht (BAG VersR 1991, 902).

    Selbst Hilfeleistungen für kurze Zeit können eine "Eingliederung" des Geschädigten in den Unfallbetrieb begründen (BGH NJW 1978, 2553; 1983, 2883; BAG VersR 1991, 902).

  • LAG Hessen, 19.05.2009 - 12 Sa 399/05

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines Arbeitnehmers bei Unfall im

    Erfüllt der Verletzte sowohl Zwecke des Stammbetriebes als auch des Unfallbetriebes, kommt es für die Zuordnung seiner Tätigkeit darauf an, welche Aufgaben ihr das Gepräge geben (BAG 19.02.209 - 8 AZR 188/08 - DB 2009, 1134, BAG VersR 1991, 902; OLG Köln 2.08.2001 - VersR 2002, 575).
  • OLG Köln, 19.07.2001 - 8 U 19/01

    Schadenersatzansprüche eines Arbeitgebers gegen den Unfallverursacher wegen

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  • LAG Hessen, 14.12.2001 - 2 Sa 1983/00

    Haftung des Arbeitgebers: Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles im

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  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 163/99

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall

    Mit dem Haftungsausschluß nach § 637 Abs. 1 RVO sind daher auch solche Personen belastet, die - wie der Kläger - regelmäßig einem anderen Betrieb angehören, aber vorübergehend im Unfallbetrieb tätig sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat 28. Februar 1991 - 8 AZR 521/89 - BAGE 67, 273, 275, zu II 2 a der Gründe).

    Für die Eingliederung in den Unfallbetrieb genügt bereits eine bloße Hilfeleistung, eines Abhängigkeitsverhältnisses wirtschaftlicher oder persönlicher Art bedarf es nicht, sofern die Hilfeleistung über eine bloße "Arbeitsberührung" hinausgeht (vgl. BAG 13. April 1983 - 7 AZR 650/79 - BAGE 42, 194; BAG 28. Februar 1991 - 8 AZR 521/89 - aaO, zu II 2 b der Gründe).

  • LAG Hamm, 22.12.2000 - 5 Sa 1181/00

    Übergang von Schadensersatzansprüchen; Vorsätzliches Herbeiführen eines

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  • OLG Hamm, 17.01.2002 - 6 U 132/01

    Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des Unfallbetriebs

    Der vorliegende Fall entspricht vielmehr der Lage in den Entscheidungen des BAG in VersR 1991, 902, und des BGH in VersR 1977, 959, die jeweils eine Mithilfe von LKW-Fahrern, die nur für den Transport zuständig waren, beim Be- oder Abladen betrafen.
  • SG Aachen, 17.03.2010 - S 8 U 34/09

    Unfall bei der Anlieferung von Holz - Wer kommt für die Schäden auf?

  • LG Osnabrück, 28.07.1999 - 1 S 500/99

    Schadensersatzansprüche innerhalb einer Arbeitsstätte nach einem Unfall;

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