Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.03.1992 - 4 U 127/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3045
OLG Düsseldorf, 31.03.1992 - 4 U 127/91 (https://dejure.org/1992,3045)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.1992 - 4 U 127/91 (https://dejure.org/1992,3045)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. März 1992 - 4 U 127/91 (https://dejure.org/1992,3045)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,3045) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61
    Rotlichtverstoß: Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rotlicht; Verkehrsampel; Fahrlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VVG § 61

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 945
  • VersR 1992, 1086
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 23.02.1989 - 5 U 184/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.1992 - 4 U 127/91
    * Das versehentliche Überfahren einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel kann nicht "in der Regel" als grob fahrlässig gewertet werden (entgegen OLG Köln VersR 1989, 952).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2001 - 24 U 231/99

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    In diesem Zusammenhang hat die höchstrichterliche Rechtsprechung hervorgehoben, daß vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit geschlossen werden dürfe (BGH VersR 1989, 584; 1992, 1086).

    Da das Überfahren einer Kreuzung insbesondere bei rotem Ampellicht hohe Gefahren in sich berge und deshalb an die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, rechtfertige die Tatsache, daß ein Kraftfahrer die auf rot geschaltete Ampel unbeachtet gelassen habe, den Schluß darauf, daß er auch subjektiv unentschuldbar gehandelt habe (BGH VersR 1992, 1086).

    Es obliege demjenigen, der sich in objektiver Hinsicht grob fehlverhalten habe, subjektiv ausnahmsweise entlastende Umstände darzutun und notfalls nachzuweisen; ein sog. Augenblicksversagen, eine kurzfristige Geistesabwesenheit", selbst eine schreckbedingte Fehlreaktion entlaste den Unglücksfahrer nicht (BGH VersR 1992, 1086; 1997, 352; ihm folgend die Mehrheit der Oberlandesgerichte, vgl. OLG Köln r + s 1997, 234 f.; OLG Hamm VersR 1995, 92; r + s 1999, 145 und 361; OLG Oldenburg r + s 1997, 149; OLG Frankfurt am Main (14. ZS) OLGR Frankfurt 2000, 44 f.).

    a) Genau solches aber ist Ergebnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der aus einem objektiv groben Pflichtverstoß - so der Mißachtung roten Ampellichts - regelhaft soll auf die subjektive Unentschuldbarkeit dieses Verstoßes geschlossen werden können (BGH VersR 1992, 1086).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 4 U 254/07

    Grob fahrlässige Herbeifühung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

    Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996, IV ZR 321/95, VersR 1997, 351; Senat, Urteil vom 31. März 1992, 4 U 127/91, VersR 1992, 1086).

    Zwar begründet ein objektiv grober Verstoß nicht regelmäßig die Annahme, dass dem Fahrzeugführer ein besonders hoher, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Schuldvorwurf gemacht werden kann, der sein Verhalten auch subjektiv als nahezu unverzeihlich erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, IV ZR 173/01, aaO.; Senat, Urteil vom 31. März 1992, 4 U 127/91, aaO.).

    Allerdings kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH, Urteil vom 08. Februar 1989, IVa ZR 57/88, VersR 1989, 582; BGH, Urteil vom 08. Juli 1992, IV ZR 223/91, VersR 1992, 1085), wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970, VI ZR 226/68, VersR 1970, 568; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, IV ZR 173/01, aaO.; Senat, Urteil vom 31. März 1992, 4 U 127/91, aaO.).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 4 U 12/08

    Eintrittspflicht der Fahrzeugteilversicherung bei einem durch einen Fehler beim

    Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996, IV ZR 321/95, VersR 1997, 351; Senat, Urteil vom 31. März 1992, 4 U 127/91, VersR 1992, 1086).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2002 - 7 U 194/01

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Verschuldensminderung bei

    Allein der Umstand, dass nach Auffassung der Klägerin der Unfall auf einem "Augenblicksversagen" beruhte, vermag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 1992, 1086), der sich der Senat angeschlossen hat, den Schuldvorwurf nicht herabzusetzen.

    Soweit teilweise von der Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 986; OLG Düsseldorf VersR 1992, 1086) bei einem Rotlichtverstoß grobe Fahrlässigkeit verneint wurde, beruhte dies jedenfalls nicht allein auf der Ortsunkundigkeit des Fahrers, vielmehr kamen weitere, das Erkennen der Ampelanlage erschwerende, Umstände hinzu, die in ihrer Gesamtschau die gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit entfallen ließen.

  • LG Kaiserslautern, 30.06.2004 - 3 O 1176/03

    Das Vorliegen eines Grundes für die Leistungsfreiheit ist vom Versicherer

    Die Leistungsfreiheit des Versicherers gem. § 61 WG setzt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, also ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das außer Acht gelassen wird, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 1989, 582, 583; OLG Düsseldorf VersR 1992, 1086, 1087).

    Die Beweislast des Versicherers erstreckt sich innerhalb des § 61 WG auch auf das Verschulden (OLG Düsseldorf VersR 1992, 1086, 1087 mwN; Römer/Langheid, aaO, § 61 Rdnr. 83).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 4 U 119/01

    Verkehrssicherungspflichten eines Lkw-Fahrers als Versicherungsnehmer beim

    Darüber hinaus muss in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (BGH, VersR 1989, 469, 470; Senat VersR 1992, 1086; NVersZ 1999, 386; Römer, VersR 1992, 1187).
  • OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01

    Schadensersatz ; Arbeitnehmerhaftung; Grobe Fahrlässigkeit ; Rotlichtverstoß;

    Das Nichtbeachten einer Rot anzeigenden Ampel ist wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Kfz-Führers (vgl. BAG NJW 1999, 966; BGH NJW 1992, 2418; OLG Köln VersR 1990, 848; OLG Oldenburg VersR 1995, 1346; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 1086; OLG Frankfurt VersR 2001, 1276 f).
  • OLG Nürnberg, 28.04.1994 - 8 U 3768/93

    Nachweis der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers

    Entscheidend ist dabei, ob in den äußeren Umständen dafür ein ausreichender Grund zu finden ist (vgl. auch BGH VersR 1992, 1086 ; 1989, 582, 584).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.1997 - 4 W 32/97

    Vertrauensschutz eines Versicherungsnehmers hinsichtlich der Auskünfte eines

    Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und wenn einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten (OLG Düsseldorf VersR 1992, 1086, 1087; JMBl., NW 1997, 78).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht