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   BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91   

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https://dejure.org/1992,167
BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91 (https://dejure.org/1992,167)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1992 - VI ZR 226/91 (https://dejure.org/1992,167)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 (https://dejure.org/1992,167)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergleich von Instandsetzungs- und Wiederbeschaffungsaufwand - Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich seines Restwerts - Ersatz der fiktiven Reparaturkosten - Instandsetzung durch Eigenreparatur - Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand und Wiederbeschaffung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Umfang des Reparaturkostenanspruchs bei Eigenreparatur eines Kfz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Kfz-Schadensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1618
  • MDR 1993, 313
  • NZV 1992, 273
  • VersR 1992, 1618
  • VersR 1992, 710
  • BB 1992, 946
  • DB 1992, 1676
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91
    Dies alles entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 und 67/91 - VersR 1992, 61 ff und 64 f = NZV 1992, 66 ff und 68 ff mit Anmerkung Lipp; demnächst in BGHZ).

    Bei derartiger Sachlage ist in der Tat, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 1991 (VI ZR 314/90 = aaO) erneut betont hat, der Kostenvergleich genau anzustellen, d.h. den Instandsetzungskosten die Kosten der Ersatzbeschaffung, ermittelt nach dem Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwerts, gegenüberzustellen.

    Für eine solche Fallgestaltung hat der Senat in seinen - freilich erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen - Urteilen vom 15. Oktober 1991 (aaO) ausgesprochen, daß aus den dort näher dargelegten Gründen angesichts des Massenphänomens der Kraftfahrzeugunfälle im Interesse einer möglichst einfachen und praktikablen Handhabung der Schadensabwicklung bei der Vergleichsberechnung, in der das konkrete Instandsetzungsinteresse ohnehin nicht betragsmäßig exakt, sondern durch eine gegriffene Größe bewertet wird, im Regelfall davon abgesehen werden kann, den Wiederbeschaffungswert um den Restwert zu kürzen.

    Denn daß der Schädiger dem Geschädigten bis zu dieser Grenze Ersatz zu leisten hat, hat seinen Grund, wie bereits gesagt, nicht in einem vom Geschädigten in dieser Höhe tatsächlich erbrachten Aufwand, sondern in der entsprechenden Höhe der zur Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlichen Kosten und darin, daß der Geschädigte durch die Vornahme der Reparatur das (Integritäts-)Interesse an dem Erhalt seines Fahrzeugs nachgewiesen hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 = aaO).

    Dieser Anspruch des Klägers scheitert nicht schon daran, daß durch den wegen der Instandsetzung des Fahrzeugs gegenüber der Ersatzbeschaffung eingetretenen längeren Nutzungsausfall ein Mißverhältnis zwischen dem Aufwand für Reparatur und Wiederbeschaffung entstanden wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 = aaO).

  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91
    Soweit das Berufungsgericht sich hierzu auf das Senatsurteil vom 5. März 1985 (VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f = NJW 1985, 2469 f) beruft, beachtet es nicht genügend, daß in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Geschädigte sein Fahrzeug nicht hatte reparieren lassen, so daß es dort allein um die Höhe der zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten ging.
  • BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91

    Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten;

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91
    Dieser vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 20. Juni 1989 = aaO) ausgesprochene und im Urteil vom 21. Januar 1992 (VI ZR 142/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) erneut betonte schadensrechtliche Grundsatz besagt lediglich, daß der Geschädigte infolge des Schadensausgleichs nicht nach dem Unfall wirtschaftlich besser dastehen soll als vorher.
  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72

    Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91
    Deshalb kann auch ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instandsetzt, vom Schädiger nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre (vgl. BGHZ 54, 82, 86 f; 61, 56, 58; Senatsurteil vom 20. Juni 1989 = aaO).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91
    Dieser ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung (s. dazu die Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 = aaO) nach objektiven Kriterien, d.h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056, 1057 = NZV 1989, 465, 466 mit Anm. Hofmann).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91
    Deshalb kann auch ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instandsetzt, vom Schädiger nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre (vgl. BGHZ 54, 82, 86 f; 61, 56, 58; Senatsurteil vom 20. Juni 1989 = aaO).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instandsetzt (vgl. Senatsurteile, BGHZ 54, 82, 86; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 m.w.N. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710).

    Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710).

    Hiervon hat der Senat eine Ausnahme gemacht, wenn der Geschädigte bei einem besonderen Integritätsinteresse an dem Erhalt des ihm vertrauten Kraftfahrzeugs das Fahrzeug mit einem Aufwand bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts instandsetzen läßt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 371 mit Anmerkung von Lipp, NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteile vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grundsätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon für gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 - VI ZR 163/72 - VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 - VI ZR 119/76 - VersR 1978, 235; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders. DAR 1997, 297).
  • BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19

    Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher

    b) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensabrechnung (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 f., juris Rn. 8; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618, 1619, juris Rn. 11; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 9 f.).
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