Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 05.06.1992

Rechtsprechung
   BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91   

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https://dejure.org/1992,733
BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91 (https://dejure.org/1992,733)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1992 - VI ZR 143/91 (https://dejure.org/1992,733)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 (https://dejure.org/1992,733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    ERwerbsschaden - Unternehmer - Ausfall von Arbeitskräften - Unfallbedingter Ausfall - Beweiserleichterungen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 852
  • VersR 1992, 973
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91
    Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, dass nicht bereits der Wegfall der Arbeitskraft als solcher, sondern erst die negative Auswirkung des Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Verletzten einen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn darstellt, so dass der Unternehmer seinen Schaden nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen kann (Senatsurteil BGHZ 54, 45, 50, 54).

    Konnte sich mithin aus dem Klägervortrag zum unfallbedingten Ausbleiben andernfalls zu erwartender Gewinnsteigerungen nach den Grundsätzen des § 252 BGB ein erstattungsfähiger Schaden ergeben (BGHZ 54, 45, 53), so hätte das Berufungsgericht dem Klägervortrag zum unfallbedingten Einsatz zusätzlicher Hilfskräfte nachgehen und die hierzu angebotenen Beweise erheben müssen.

  • BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90

    Schadensersatz wegen verletzungsbedingten Mehraufwands

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91
    Gleichzeitig verkennt es, dass der Kläger den bei der Darlegung eines Schadens im Rahmen des § 287 ZPO herabgesetzten Anforderungen (hierzu BGHZ 74, 221, 226 und Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) genügt und hinreichend substantiiert einen unfallbedingten Kostenaufwand zur Überbrückung des Ausfalls in seinem Unternehmen behauptet hat, der das Geschäftsergebnis belastet habe; für diesen konkreten Schaden kann der Verletzte - in den Grenzen des § 254 Abs. 2 BGB - von dem Schädiger Ersatz verlangen.
  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 204/76

    Bemessung des in Zukunft liegenden Erwerbsschadens

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91
    Gleichzeitig verkennt es, dass der Kläger den bei der Darlegung eines Schadens im Rahmen des § 287 ZPO herabgesetzten Anforderungen (hierzu BGHZ 74, 221, 226 und Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) genügt und hinreichend substantiiert einen unfallbedingten Kostenaufwand zur Überbrückung des Ausfalls in seinem Unternehmen behauptet hat, der das Geschäftsergebnis belastet habe; für diesen konkreten Schaden kann der Verletzte - in den Grenzen des § 254 Abs. 2 BGB - von dem Schädiger Ersatz verlangen.
  • OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Berechnung des Erwerbsschadens von

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte ( BGH , Urteile vom 31.03.1992 - VI ZR 143/91 = VersR 1992, 973; vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92 = VersR 1993, 1284 [1285]; vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95 = VersR 1997, 453 [454]; vom 03.03.1998 - VI ZR 385/96 = VersR 1998, 772 [773]; vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99 = NJW 2001, 1640 [1641]).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Letzteres ist verneint worden z.B. für den Zeitaufwand vermehrter Zuwendung der Eltern während der Krankenhausbehandlung des Kindes (BGHZ 106, 28) und für die Arbeitsleistung eines Unternehmers, weil diese keinen objektiven Marktwert, sondern nur einen vom wirtschaftlichen Erfolg abhängigen Unternehmenswert habe (BGHZ 54, 55, 51; BGH, Urt. v. 31. März 1992, VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852).
  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453, 454; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - NJW 2001, 1640, 1641).

    Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so wird es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO).

    Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772).

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.06.1992 - 19 U 253/91   

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https://dejure.org/1992,2683
OLG Köln, 05.06.1992 - 19 U 253/91 (https://dejure.org/1992,2683)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.06.1992 - 19 U 253/91 (https://dejure.org/1992,2683)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Juni 1992 - 19 U 253/91 (https://dejure.org/1992,2683)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Abrechnung einer Reparatur auf Neuwagenbasis; Berechnung des merkantilen Minderwerts

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 249
    Merkantiler Minderwert bei Luxusfahrzeug

  • minderwert.de PDF

    Bei Bestimmung des merkantilen Minderwerts hat Schätzung eines Sachverständigen Vorrang vor Berechnungsmethoden

  • rechtsportal.de

    BGB § 249; ZPO § 287

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 646
  • NZV 1992, 404 (Ls.)
  • VersR 1992, 973
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.11.1981 - VI ZR 234/80

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Köln, 05.06.1992 - 19 U 253/91
    für einen solchen Fall anerkennt (NJW 1982, 433).
  • BGH, 18.09.1979 - VI ZR 16/79

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus OLG Köln, 05.06.1992 - 19 U 253/91
    Eine allgemeine anerkannte Schätzungsmethode gibt es bisher nicht, jedoch wird wohl überwiegend auch in der Rechtsprechung die Methode von Ruhkopf und Sahm angewendet, die auch der Bundesgerichtshof als brauchbar angesehen hat (NJW 1980, 281; OLG Saarbrücken DAR 1989, 345; Geigel-Rixek-ker, Haftpflichtprozeß 20. Aufl., Kapitel 4, Rdn. 34; Palandt-Heinrichs, BGB 51. Aufl., § 251 Rdn. 22; Staudinger-Medicus, BGB 12. Aufl., § 251 Rdn. 35; und andere).
  • OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 7 U 34/15

    Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver

    Daher dürfte einer fundiert begründeten, auf der Grundlage der besonderen Einzelfallumstände getroffenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Kfz- Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben sein, da nur in diesem Fall sämtliche relevanten Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage auf dem Automarkt jeweils mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berücksichtigt werden können (vgl. dazu auch OLG Köln, Urt. v. 05.06.1992, Az.: 19 U 253/91, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Saarl. OLG, Urt. v. 02.11.1999, Az.: 4 U 374/98, zitiert nach juris, m.w.N.; KG Berlin, Urt. v. 13.03.1995, Az.: 12 U 2766/93, zitiert nach juris).
  • OLG München, 16.11.2018 - 10 U 1563/18

    Merkantiler Minderwert und Nutzungsausfallschaden bei Beschädigung eines

    Jedoch ist anerkannt, dass immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, so dass der Schätzung des merkantilen Minderwertes durch einen Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorrang gebührt (OLG Köln, Urteil vom 05. Juni 1992 - 19 U 253/91 -, [juris]; OLG Saarbrücken a.a.O.; Soergel/Martens BGB, 12. A., § 249 Rn. 85).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2006 - 1 U 110/06

    Straßenverkehrsrecht: Unabwendbares Ereignis bei Stillstand des Fahrzeuges -

    In der Regel ist der Schätzung eines Sachverständigen der Vorzug vortabellarischen Berechnungsmethoden zu geben (Lemcke in van Bühren Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 218 mit Hinweis auf OLG Köln VersR 1992, 973 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • AG Marbach, 20.03.2019 - 1 C 457/18

    Verkehrsunfall - Schätzung des merkantilen Minderwerts eines Unfallfahrzeugs

    "Daher dürfte einer fundiert begründeten, auf der Grundlage der besonderen Einzelfallumstände getroffenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Kfz- Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben sein, da nur in diesem Fall sämtliche relevanten Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage auf dem Automarkt jeweils mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berücksichtigt werden können (vgl. dazu auch OLG Köln, Urt. v. 05.06.1992, Az.: 19 U 253/91, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Saarl. OLG, Urt. v. 02.11.1999, Az.: 4 U 374/98, zitiert nach juris, m.w.N.; KG Berlin, Urt. v. 13.03.1995, Az.: 12 U 2766/93, zitiert nach juris).".
  • AG Berlin-Mitte, 13.02.2024 - 104 C 127/23
    derwertes zu geben ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992 - 19 U 253/91, juris, Rn. 8; OLG München, Urteil vom 16.11.2018 - 10 U 1563/18, BeckRS 2018, 31435; LG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2006 - 2/24 S 346/03, juris, Rn. 10) sich direkt allein auf Fälle einer gutachterlichen Stellungnahme im Prozess beziehen, lässt sich dieser nach Sinn und Zweck der Grundgedanke entnehmen, dass im Rahmen der Einzelfallwürdigung einer Schätzung anhand einer konkreten Begutachtung des Schadens ein besonderer Erkenntniswert gebührt.
  • OLG Celle, 01.04.1993 - 14 U 62/92

    Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ohne Abzug für ersparte Eigenkosten;

    Zwar ist bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben (OLG Köln NZV 1992, 404).
  • AG Köln, 18.11.2011 - 269 C 149/11

    Anspruch auf Ersatz der Wertminderung als Schadensersatz nach Verkehrsunfall

    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Köln bei merkantilem Minderwert bei Luxusfahrzeugen (OLG Köln, NZV 1992, 404) hier ist kein anderes Ergebnis gerechtfertigt.
  • LG Frankfurt/Main, 13.06.2006 - 24 S 346/03

    Wertminderung - Ermittlung ist Sache des Sachverständigen

    Um immer den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden, ist die Kammer der Auffassung, dass der Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorrang gebührt (vgl. auch OLG Köln, Versicherungsrecht 1992, 973 m.w.N.).
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