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   BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91   

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BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91 (https://dejure.org/1991,721)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1991 - VI ZR 145/91 (https://dejure.org/1991,721)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1991 - VI ZR 145/91 (https://dejure.org/1991,721)
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Unfall mit Leasingfahrzeug II

§ 823 Abs. 1 BGB, Nutzungsschaden - 'Haftungsschaden', Kausalität, Sachnutzung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs - Erstattungsfähige Schäden - Haftungsschaden des Leasingnehmers - Wiederbeschaffungskosten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Berechnung des "Haftungsschadens" bei Beschädigung eines geleasten Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Schadensersatz bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 116, 22
  • NJW 1992, 553
  • ZIP 1992, 44
  • MDR 1992, 234
  • NZV 1992, 227
  • NZV 1992, 228
  • VersR 1992, 194
  • WM 1992, 103
  • DB 1992, 320
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.1976 - VI ZR 78/75

    Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers bei Zerstörung des geleasten

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91
    Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung daß der Unfallschaden des Leasingnehmers grundsätzlich nicht in der Belastung mit den Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung besteht, auf die Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75 - VersR 1976, 943, 944, vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227, 228 und vom 23. Oktober 1990 = aaO. stützen.

    a) Zwar stünde einer Ersatzpflicht der Beklagten für die Leasingraten unter dem Gesichtspunkt eines dem Leasingnehmer aus der Störung des Vertrages erwachsenden sog. "Haftungsschadens" nicht entgegen, daß damit der Umfang der deliktischen Einstandspflicht von dem der Besitzüberlassung zugrundeliegenden Vertrag zwischen Leasingnehmer und -geber geprägt wäre (Senatsurteil vom 13. Juli 1976, aaO., S. 944 unter Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 61, 346, 347).

    Wie bereits in den Senatsurteilen vom 13. Juli 1976 aaO. und 23. November 1976 aaO. dargelegt, stellt indes die fortbestehende Belastung mit den Leasingraten als solchen für den Leasingnehmer keinen mit der Beschädigung des Fahrzeugs zusammenhängenden Schaden dar, weil die Leasingraten Teil des mit dem Leasinggeber vereinbarten Entgelts sind und nach der Abrede über die Gefahrtragung der Leasingnehmer diese Zahlungen ohne Rücksicht auf den Untergang des Leasingobjekts ohnehin bis zum Ablauf des Vertrages hätte entrichten müssen (so auch Canaris in GroßKomm. zum HGB, 3. Aufl., 1981, Bankvertragsrecht, Rdn. 1806; Dörner, VersR 1978, 884, 892; v. Westphalen, Anm. zum Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 in EWiR BGB § 249 1/91).

    Vielmehr kommt, wie der Senat bereits im Urteil vom 13. Juli 1976 aaO. dargelegt hat, ein vom Schädiger zu übernehmender "Haftungsschaden" des Leasingnehmers nur insoweit in Betracht, als durch die unfallbedingte Kündigung des Leasingvertrages die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und des Restwertes sofort ausgelöst wird und damit gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten (etwa infolge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zur sofortigen Ablösung) verbunden sind (ebenso Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl., Rdn. 526; Hiddemann, WM 1978, 834, 840; Hübsch, DRiZ 1977, 339, 340).

  • BGH, 23.10.1990 - VI ZR 310/89

    Rechte des Leasinggebers nach Totalschaden des Leasingobjektes

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91
    Die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1990 (VI ZR 310/89 - VersR 1991, 318) offengelassene Frage, ob der geschädigte Leasingnehmer überhaupt Anspruch auf Ersatz der Kosten einer gleichartigen Ersatzbeschaffung habe, könne auch im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger weder ein dem ursprünglichen Leasinggegenstand im Wiederbeschaffungswert gleichkommendes Fahrzeug geleast noch die Restlaufzeit des alten Leasingvertrages eingehalten habe.

    Das schließt freilich vom Schädiger zu ersetzende weitere Schadensfolgen für den Leasingnehmer aus der entgangenen Sachnutzung nicht aus (Senatsurteil vom 23. Oktober 1990, aaO., 319).

    Der Senat hat im Urteil vom 23. Oktober 1990 (aaO., S. 319) unter Hinweis auf Dörner (VersR 1978, 884, 893) erwogen, ob ein Leasingnehmer nach Beschädigung des Leasingfahrzeugs bei Abschluß eines neuen Leasingvertrags über ein anderes Fahrzeug Anspruch auf Ersatz der Kosten haben könnte, die erforderlich gewesen wären, um ein gleichwertiges Fahrzeug für den Rest der ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer zu leasen.

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91
    a) Zwar stünde einer Ersatzpflicht der Beklagten für die Leasingraten unter dem Gesichtspunkt eines dem Leasingnehmer aus der Störung des Vertrages erwachsenden sog. "Haftungsschadens" nicht entgegen, daß damit der Umfang der deliktischen Einstandspflicht von dem der Besitzüberlassung zugrundeliegenden Vertrag zwischen Leasingnehmer und -geber geprägt wäre (Senatsurteil vom 13. Juli 1976, aaO., S. 944 unter Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 61, 346, 347).

    Die oben dargelegten Schadensersatzansprüche decken nämlich das zu entschädigende Interesse des Leasingnehmers am Entzug des Leasingfahrzeugs in vollem Umfang ab, so daß bereits hierdurch der Zustand wie vor dem Schadensereignis in wirtschaftlicher Hinsicht wiederhergestellt ist (BGHZ 30, 29, 31; 40, 345, 347; Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.).

  • BGH, 23.11.1976 - VI ZR 191/74

    Unfall mit Leasingfahrzeug I - § 823 BGB, Haftungsschaden bei Gefahrüberwälzung,

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91
    Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung daß der Unfallschaden des Leasingnehmers grundsätzlich nicht in der Belastung mit den Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung besteht, auf die Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75 - VersR 1976, 943, 944, vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227, 228 und vom 23. Oktober 1990 = aaO. stützen.

    Wie bereits in den Senatsurteilen vom 13. Juli 1976 aaO. und 23. November 1976 aaO. dargelegt, stellt indes die fortbestehende Belastung mit den Leasingraten als solchen für den Leasingnehmer keinen mit der Beschädigung des Fahrzeugs zusammenhängenden Schaden dar, weil die Leasingraten Teil des mit dem Leasinggeber vereinbarten Entgelts sind und nach der Abrede über die Gefahrtragung der Leasingnehmer diese Zahlungen ohne Rücksicht auf den Untergang des Leasingobjekts ohnehin bis zum Ablauf des Vertrages hätte entrichten müssen (so auch Canaris in GroßKomm. zum HGB, 3. Aufl., 1981, Bankvertragsrecht, Rdn. 1806; Dörner, VersR 1978, 884, 892; v. Westphalen, Anm. zum Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 in EWiR BGB § 249 1/91).

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91
    Die oben dargelegten Schadensersatzansprüche decken nämlich das zu entschädigende Interesse des Leasingnehmers am Entzug des Leasingfahrzeugs in vollem Umfang ab, so daß bereits hierdurch der Zustand wie vor dem Schadensereignis in wirtschaftlicher Hinsicht wiederhergestellt ist (BGHZ 30, 29, 31; 40, 345, 347; Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91
    Die oben dargelegten Schadensersatzansprüche decken nämlich das zu entschädigende Interesse des Leasingnehmers am Entzug des Leasingfahrzeugs in vollem Umfang ab, so daß bereits hierdurch der Zustand wie vor dem Schadensereignis in wirtschaftlicher Hinsicht wiederhergestellt ist (BGHZ 30, 29, 31; 40, 345, 347; Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.).
  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 481/17

    Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs: Recht des Leasingnehmers gegen den

    c) Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei der Beschädigung des geleasten Fahrzeuges der Schaden des Leasingnehmers neben einem möglichen Haftungsschaden (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78, NJW 1981, 750, 751; vgl. zum Haftungsschaden des Besitzers: MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 451; BeckOGK/Spindler, BGB, 01.07.2018, § 823 Rn. 170; BeckOK/Förster, BGB, 01.08.2018, § 823 Rn. 158; Klimke, NJW 1988, 1830) im Entzug der Sachnutzung bestehen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; vom 5. November 1991 - VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22, 26 f.).

    Spätere Senatsentscheidungen betreffen den Haftungs- und den Nutzungsschaden des Leasingnehmers (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 310/89, NZV 1991, 107; vom 5. November 1991 - VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich bei Beschädigung einer gemieteten Sache die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf einen Haftungsschaden erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75, VersR 1976, 943, 944; vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78, VersR 1981, 161; vom 5. November 1991 - VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22; vgl. auch KG, NJW-RR 2007, 239, 241; OLG Naumburg, NJW-RR 2015, 217; Saarländisches Oberlandesgericht, Schaden-Praxis 2011, 446; OLG Düsseldorf, MDR 2016, 1263; LG Berlin, MDR 2001, 630; Reinking, ZIP 1984, 1319; BeckOGK/Spindler, BGB, 01.03.2018, § 823 Rn. 170; MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 451; BeckOK/Förster, BGB, 01.11.2018, § 823 Rn. 143; Dörner, VersR 1980, 1000; Schnauder, JuS 1992, 820, 822; Medicus, AcP 165, 115, 145; Konnertz, Die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzansprüche von Eigentümer und Besitzer gegen den Schädiger, 2006, S. 60 ff., 230), also auf den Schaden, der dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entstanden ist.

  • OLG München, 23.01.2015 - 10 U 1620/14

    Ersatzfähiger Schaden des Leasingnehmers bei der Beschädigung des

    Er richtet sich jedoch nicht auf den Sachwert des Leasingfahrzeugs, sondern lediglich auf die vereitelte Nutzungsmöglichkeit (BGH NJW 1992, 553 f. [554]; NZV 1991, 107 f. [108]: "(der) Unfallschaden besteht, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, grundsätzlich nicht in der Belastung mit den Leasingraten, sondern nur in dem Entzug der Sachnutzung ..."; NJW 2013, 3728).

    Der Wiederbeschaffungswert begründet weder eine Vermutung für, noch eine Pauschalierung des Schadensbetrags, sondern bestimmt lediglich - aus Rechtsgründen - dessen obere Grenze im Wege einer unwiderleglichen Vermutung (BGH NJW 1993, 2870; NJW 1992, 553, unter "aus den Gründen", II., 1. b).

    Zum anderen fehlt jegliches Vorbringen des Klägers, welcher Schaden durch den erneuten Abschluss eines Leasingvertrages - unter Berücksichtigung der ursprünglichen Vertragsdauer (BGH NJW 1992, 553, unter "aus den Gründen", II., 3.; NZV 1991, 107, unter "Aus den Gründen", II., 2. b) - eingetreten sei, insbesondere welche Kosten er aufzuwenden gehabt habe.

    Ein Ausnahmefall, nachdem der geschädigte Leasingnehmer vertraglich zu Wiederherstellung und Reparatur verpflichtet ist, und diese selbst für sich in Auftrag gibt (OLG Hamm VersR 2002, 858; OLG Celle, NJOZ 2014, 850; BGH NJW 1992, 553 = VersR 1992, 194), liegt unstreitig nicht vor.

    Weitere Folgeschäden, wie steuerliche Nachteile, Gewinnausfall oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung (BGH NJW 1992, 553, unter "aus den Gründen", II., 2. a. E.) hat der Kläger nicht geltend gemacht und die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen.

  • LG Coburg, 28.05.2021 - 33 S 10/21

    Ersatzpflicht bei Beschädigung eines Leasingfahrzeuges - Ersatzfähigkeit von

    Das Amtsgericht bezieht sich zu der von ihm vertretenen Auffassung auf die Kommentierung in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 249 BGB, Rn. 143, sowie auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.1991, VI ZR 145/91, NJW 1992, 553, und Entscheidungen des OLG Stuttgart vom; 16.11.2004, NZV 2005, 309, und des OLG München, Urteil vom 23.01.2015, 10 U 1620/14, NZV 2015, 305.

    Auch das vom Amtsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.1991, NJW 1992, 553, ist nicht einschlägig.

    Einer Ersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt eines aus der Störung des Vertrages erwachsenden sog. Haftungsschadens steht nicht entgegen, dass damit der Umfang der deliktischen Einstandspflicht von dem der Besitzüberlassung zugrundeliegenden Vertrag geprägt ist, vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1991, Az. VI ZR 145/91, NZV 1992, 227.

  • OLG München, 26.04.2013 - 10 U 3879/12

    Umfang des Schadensersatzes für Unfallschäden eines geleasten Fahrzeugs

    Wirtschaftlich spielt es für ihn keine Rolle, wenn sich der Leasinggeber statt zur Fortsetzung des Leasingvertrags mit einem Ersatzfahrzeug zur Abwicklung entschließt (BGH NJW 1992, 553 ).

    (2) Nach der Entscheidung des BGH, veröffentlicht in NJW 1992, 553 , ergibt sich kein "Haftungsschaden", soweit das Vermögen des Leasingnehmers durch die vorzeitige Vertragsbeendigung im Vergleich zu seiner Erfüllungspflicht bei ungestörtem Vertragsverlauf insgesamt nicht mit höheren Verbindlichkeiten belastet ist, so dass unter dem Blickpunkt des "Haftungsschadens" weder die Leasingraten noch der durch die Wiederbeschaffungskosten bereits abgegoltene Restwert geltend gemacht werden können.

    (4) Der Senat hat mit Urteil vom 20.04.2007, Az. 10 U 4632/06 entschieden, dass der Leasingnehmer kraft eigenen Rechts die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, NJW 1992, 553 ; OLG Hamm, NZV 2003, 334 ).

  • OLG Celle, 09.10.2013 - 14 U 55/13

    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung nach Totalschaden eines

    Dieser Nutzungsschaden besteht - in gleicher Weise wie bei der Eigentumsverletzung - in den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines dem beschädigten Fahrzeug gleichwertigen Ersatzes (vgl. dazu z. B. Geigel, der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 124; Nugel, ZfS 2008, 4/4; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 236; Riedmeyer, DAR-Extra 2012, 742/743; BGH, BGHZ 116, 22 - juris Rdnr. 17: Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes bei Entziehung der Sachnutzung).
  • BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93

    Ist ein Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer eines geleasten PKW und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Urteil vom 5. November 1991 VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22, 28) liegt die wirtschaftliche Bedeutung des Leasinggeschäfts für den Leasingnehmer darin, daß der Leasinggeber ihm die Nutzung des Leasingobjekts vorfinanziert und der Leasingnehmer ihm dafür den Finanzierungsaufwand einschließlich eines Gewinnes in der Gestalt von Mietsonderzahlungen, Leasingraten und eines am Restwert ausgerichteten Ausgleichs zurückzahlt.
  • OLG Hamm, 14.09.2000 - 27 U 84/00

    Zerstörung des Leasingfahrzeugs - Umsatzsteuer auf Wiederbeschaffungswert als

    Der Leasingnehmer ist insoweit nachteilig betroffen, als infolge des Schadensereignisses das äquivalent für seine - fortbestehende - Leistungsverpflichtung weggefallen ist (BGH in NJW 1992, 553; VersR 1991, 319; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 4, Rn. 93; Becker, Kraftverkehrshaftpflicht-Schäden, 29. Aufl., D 87).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2003 - 1 U 141/02

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall

    Der Unfallschaden des Leasingnehmers ist deshalb grundsätzlich nicht mit der Belastung durch die Leasingraten gleichzusetzen, sondern liegt in dem Entzug der Sachnutzung (BGHZ 116, 22, 24, 25 mit Hinweis auf BGH VersR 1976, 943, 944 sowie BGH VersR 1977, 227, 228).

    Dieser Wert ist durch die im vorliegenden Fall bereits seitens der Beklagten nach Maßgabe ihres Schreibens vom 5. Februar 1998 erstatteten Wiederbeschaffungskosten mit abgegolten und stellt deshalb keinen Schadensfaktor dar (vgl. BGHZ 116, 22, 25).

    Insbesondere kann der Aufwand, den der Leasingnehmer bei der Ausgestaltung des Leasingvertrages - etwa zur Erlangung steuerlicher Vorteile - macht, nicht zum Maßstab einer schadensersatzrechtlichen Beurteilung gemacht werden (BGHZ 116, 22, 27, 28).

    Ein vom Schädiger zu ersetzender Schaden des Leasingnehmers kommt nur insoweit in Betracht, als durch die unfallbedingte Kündigung des Leasingvertrages die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und des Restwertes sofort ausgelöst wird und damit gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten - etwa in Folge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zur sofortigen Ablösung - verbunden sind (BGHZ 116, 22, 26 mit Hinweis auf Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl., Rdnr. 526 und weiteren Literaturnachweisen).

    Auch zu einem Wegfall oder einer Schmälerung der mit dem Leasinggeschäft typischerweise verbundenen steuerlichen Vorteile, die einen ersatzfähigen Schaden ergeben können (vgl. BGH 116, 22, 29), trägt der Kläger nicht vor.

  • LG Coburg, 28.05.2021 - 32 S 7/21

    Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall

    Das Amtsgericht bezieht sich zu der von ihm vertretenen Auffassung auf die Kommentierung in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 249 BGB, Rn. 143, sowie auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.1991, VI ZR 145/91, NJW 1992, 553, und Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 16.11.2004, NZV 2005, 309, und des OLG München, Urteil vom 23.01.2015, 10 U 1620/14, NZV 2015, 305.

    Auch das vom Amtsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.1991, NJW 1992, 553, ist nicht einschlägig.

    Einer Ersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt eines aus der Störung des Vertrages erwachsenden sog. "Haftungsschadens" steht nicht entgegen, dass damit der Umfang der deliktischen Einstandspflicht von dem der Besitzüberlassung zugrundeliegenden Vertrag geprägt ist, vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1991, Az. VI ZR 145/91, NZV 1992, 227) Ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter läge nur vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht der Beklagten entstehen würde.

  • OLG Hamm, 09.12.2002 - 6 U 98/02

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden; Ersatz des

    Der der Klägerin dadurch entstandene Nutzungsschaden ist zu berechnen nach den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines der geleasten Sache gleichwertigen Ersatzes (vgl. dazu BGH VersR 92, 194 = NJW 92, 553; Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap 4 Rn 103 m.w.N.).

    Bei seiner Schadensberechnung ist das Landgericht vom Nettowiederbeschaffungsaufwand für das Fahrzeug ausgegangen und hat der Klägerin zusätzlich die Mehrwertsteuer zugebilligt, die dieser wegen der vorzeitigen Abrechung des Leasingvertrages in Rechnung gestellt worden ist, obwohl die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin aus dem Leasingvertrag über das Unfallfahrzeug nicht zum unfallbedingt von den Beklagten geschuldeten Haftungsschaden rechnen (vgl. BGH VersR 92, 194 = NJW 92, 553).

  • FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20

    Einkommensteuer: Bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung sofort abziehbar

  • AG Brandenburg, 11.05.2017 - 31 C 354/15

    Löcher in Holzständerwand gebohrt: Haftung für Schäden an dahinter liegenden

  • LG München I, 02.11.2012 - 17 O 769/11

    Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug:

  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 238/93

    Haftung für Mißbrauch vorcodierter Sparkassen-Überweisungsformulare

  • OLG Karlsruhe, 29.11.2013 - 1 U 27/13

    Beschädigung des vom Fahrzeugvermieter geleasten Fahrzeugs durch den Mieter:

  • AG Brandenburg, 26.02.2010 - 31 C 34/09

    Verkehrsunfall Leasingfahrzeug - Ersatz der Umsatzsteuer für ein neu geleastes

  • OLG Saarbrücken, 28.07.2023 - 3 U 10/23

    Verkehrsunfall zwischen Schienenbahn und LKW-Gespann - Haftungsverteilung

  • OLG Brandenburg, 10.10.2019 - 12 U 102/19

    Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer auf ein unfallbedingt angeschafftes

  • OLG Köln, 17.12.2001 - 11 W 41/01

    Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten eines fehlerhaften Produkts

  • AG Dortmund, 18.04.2013 - 406 C 6809/12

    Erstattung der im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach

  • LG Bonn, 31.05.2016 - 8 S 15/16

    Beschränkung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung auf die für die Reparatur

  • OLG Dresden, 26.01.2004 - 1 U 2167/03
  • LG Coburg, 28.05.2021 - 33 S 93/20
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1999 - 7 U 4239/99

    Schadenshöhe bei geleastem Pkw

  • LG Köln, 30.06.2008 - 2 O 73/08

    Bemessung der Höhe des Schadensersatzes für ein unfallbedingt beschädigtes

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2002 - 15 U 15/02

    Unterlassungsanspruch gegen eine in einem Schnellbrief aufgestellte wahre

  • AG Coburg, 30.12.2020 - 14 C 3084/20

    Verkehrsunfall - Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei konkreter Abrechnung von

  • OLG Dresden, 18.09.1996 - 8 U 1018/96

    Umfang der Neupreisentschädigung in der Kasko-Versicherung

  • AG Borken, 17.02.2023 - 15 C 155/22
  • AG Coburg, 22.12.2020 - 11 C 2993/20

    Nur Ersatz der Nettoreparaturkosten bei Sicherungsübereignung

  • LG Halle, 29.04.2016 - 1 S 312/15
  • LG Halle, 17.04.2015 - 1 S 63/14
  • LG Köln, 09.03.2011 - 7 O 280/07
  • OLG Jena, 29.08.1996 - 1 U 133/96

    Ersatz von Mietwagenkosten; Ersatz von Aufwendungen

  • LG Bielefeld, 17.08.2005 - 21 S 114/05
  • OLG Hamm, 24.06.1998 - 13 U 14/98

    Haftung aus einem Verkehrsunfall wegen des Abkommens von der Fahrbahn auf der

  • LG Arnsberg, 12.07.1994 - 5 S 64/94
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