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   BGH, 16.06.1993 - IV ZR 145/92   

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BGH, 16.06.1993 - IV ZR 145/92 (https://dejure.org/1993,1697)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1993 - IV ZR 145/92 (https://dejure.org/1993,1697)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1993 - IV ZR 145/92 (https://dejure.org/1993,1697)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachverfahren - Unzulässige Rechtsausübung - Arglistige Täuschung - Leistungsfreiheit - Versicherungsnehmer - Einbruchdiebstahl - Beweislast - Vollbeweis

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1; BGB § 242
    Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; VVG § 1
    Darlegung eines Einbruchsdiebstahls; Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 45
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.09.1992 - IV ZR 199/91

    Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils - Rechtsmissbrauch des

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - IV ZR 145/92
    Erforderlich ist daher immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände (Senatsurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 VersR 1992, 1465 unter I, 2).

    Ob sich die Täuschung auf einen nur geringen Teil des versicherten Schadens bezieht, kann grundsätzlich aber immer erst beurteilt werden, wenn die Höhe des Gesamtschadens feststeht, weil es andernfalls bereits an der für eine solche Wertung notwendigen tatsächlichen Grundlage fehlt (dazu auch Senatsurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - aaO).

    Denn das Berufungsgericht durfte die Klärung der Streitpunkte zur Höhe des Schadens nicht dem Betragsverfahren überlassen, weil der insoweit maßgebliche Tatsachenstoff zugleich Bedeutung für die bei der Entscheidung über den Grund des Anspruchs zu prüfende Frage hat, ob sich die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit ausnahmsweise als rechtsmißbräuchlich darstellt (Senatsurteile vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 und vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - aaO).

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 74/90

    Anspruch gegen die Versicherung wegen der Entwendung von Schmuck und Pelzen -

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - IV ZR 145/92
    Legt der Versicherungsnehmer Beweise dar für die hinreichend wahrscheinliche Entwendung einer Sache, die vom Versicherungsschutz umfaßt ist, führt er damit den ihm obliegenden Beweis für einen Einbruchdiebstahl; führt der Versicherer hingegen den Beweis, daß der Versicherungsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht war, so hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis zu führen (vgl. BGH VersR 1991, 924).

    Gelingt es dem Versicherer, demgegenüber konkrete Tatsachen zu beweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, daß der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, daß beispielsweise das äußere Bild vorgetäuscht worden ist, dann muß allerdings der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 13. März 1991 - IV ZR 74/90 - VersR 1991, 924 unter I).

  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 34/92

    Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - IV ZR 145/92
    Das aber reicht nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis anzunehmen (Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 02.10.1985 - IVa ZR 18/84

    Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen arglistiger Täuschung durch den

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - IV ZR 145/92
    Denn die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit darf sich nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGHZ 96, 88, 92).
  • BGH, 27.05.1992 - IV ZR 42/91

    Grundurteil bei mehreren Ansprüchen - Kein Grundurteil bei Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - IV ZR 145/92
    Denn das Berufungsgericht durfte die Klärung der Streitpunkte zur Höhe des Schadens nicht dem Betragsverfahren überlassen, weil der insoweit maßgebliche Tatsachenstoff zugleich Bedeutung für die bei der Entscheidung über den Grund des Anspruchs zu prüfende Frage hat, ob sich die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit ausnahmsweise als rechtsmißbräuchlich darstellt (Senatsurteile vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 und vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - aaO).
  • BGH, 17.03.2004 - IV ZB 21/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts

    Die wertende Gesamtschau aller Umstände, die bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht selten geboten sein wird, ist in erster Linie Sache des Tatrichters und im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 546, 576 Abs. 3 ZPO nur beschränkt nachprüfbar (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1993 - IV ZR 145/92 - VersR 1994, 45 unter II 2 a und b und vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 3 b bb; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 546 Rdn. 15; Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung Rdn. 310-316).
  • OLG Hamm, 17.06.2020 - 20 U 182/15

    Immobilien- bzw. Betriebsinhaltsversicherung - Deckungsschutz bei Wasserschaden

    Dabei nimmt das OLG Frankfurt Bezug auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit eines (Teil- oder) Grundurteils (vgl. BGH Urt. v. 16.6.1993 - IV ZR 145/92, r+s 1993, 346 unter II.2.b = juris Rn. 11 ff. BGH Urt. v. 23.9.1992 - IV ZR 199/91, r+s 1992, 420 = juris Rn. 11 ff.; BGH Urt. v. 27.5.1992 - IV ZR 42/91, r+s 1992, 279 = juris Rn. 8 f.; BGH Urt. v. 3.11.1978 - IV ZR 61/77, r+s 1979, 64 = juris Rn. 6 im Fall der Herbeiführung des Versicherungsfalls; zum Revisionsrecht BGH Beschl. v. 20.6.2007 - IV ZR 228/06, r+s 2009, 155 = juris Rn. 3) .
  • OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls;

    Nach ständiger Rechtsprechung muss er nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür dartun, dass die versicherte Entwendung nicht stattgefunden hat, i.d.R. also, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung vorgetäuscht hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.1993, IV ZR 145/92, VersR 1994, 45; Urt. v. 17.05.1995, IV ZR 279/94, VersR 1995, 909; Urt. v. 08.11.1995, IV ZR 221/94, VersR 1996, 187; Armbrüster in Prölss/Martin, § 1 AERB 2008, Rn 61).
  • OLG Saarbrücken, 13.01.2010 - 5 U 127/09

    Gebäude- und Hausratsversicherung: Angehöriger mit Vorsorgevollmacht als

    Vor dem Hintergrund des Zurücktretens der Einwirkungsmöglichkeiten der Versicherungsnehmerin und dem gleichzeitig dem Kläger übertragenen Umgang mit dem Versicherungsobjekt wurde also diesem die Verantwortung für das versicherte Risiko vollständig übertragen (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1993 - IV ZR 145/92 - VersR 1994, 45; Knappmann, NJW 1994, 3147).

    Sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, kann eine unzulässige Rechtsausübung des Versicherers sein, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer übermäßig hart trifft, etwa weil die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte - z. B. die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherungsnehmers - ins Gewicht fallen (BGH, Urt. v. 16.6.1993 - IV ZR 145/92 - VersR 1994, 45, zu § 16 Nr. 2 VHB 74).

  • OLG Köln, 28.03.2008 - 20 U 231/07

    Leistungsfreiheit des Hausratversicherers wegen unrichtiger Angaben über die

    Die falsche Antwort muss vielmehr einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen (BGH VersR 1986, 77; 1994, 45).

    Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH VersR 1986, 77; 1994, 45).

  • KG, 03.04.2018 - 6 U 131/16

    Hauratversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls;

    3) Gelingt dem Versicherer der ihm obliegende Gegenbeweis, dann ist es Sache des Versicherungsnehmers den Vollbeweis für den behaupteten Diebstahl auf eine vom Versicherungsvertrag umfasste Weise zu führen (vgl. BGH VersR 1994, 45 ff. - zitiert nach juris: Rdnr. 9; NJW 1991, 3284 f. = VersR 1991, 924 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 8).
  • OLG Köln, 02.05.2022 - 9 U 204/21

    Abweisung der Klage auf Leistungen aus der Hausratversicherung wegen eines

    Die falsche Antwort muss vielmehr einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen (BGH VersR 1986, 77; 1994, 45).

    Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH VersR 1986, 77; 1994, 45).

  • BGH, 10.02.1999 - IV ZR 60/98

    Vermutetes Verschulden hinsichtlich einer Obliegenheitsverletzung des

    Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wem dieser die alleinige Obhut für die versicherte Sache nicht bloß vorübergehend übertragen hat (Senatsurteil vom 16. Juni 1993 - IV ZR 145/92 - VersR 1994, 45 unter III).
  • OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 224/95

    Entschädigungspflichten einer Hausrat- und Außenversicherung wegen Einbruchs in

    Der Versicherungsnehmer braucht zunächst nur Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl geschlossen werden kann (BGH r + s 1990, 129, 130, BGH r + s 1993, 346, 347, BGH ZfS 1995, 387).

    Die oben genannten Beweiserleichterungen kommen einem Versicherungsnehmer nur dann nicht zugute, wenn Umstände vorliegen, die eine Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (BGH VersR 1987, 146, BGH NJW-RR 1987, 536, BGH r + s 1993, 346, 347, BGHZ 1995, 387).

  • OLG Köln, 29.04.1997 - 9 U 69/96

    Anspruch auf Ersatzleistung gegen einen Versicherer wegen eines

    Der Versicherungsnehmer genügt daher seiner Darlegungs- und Beweislast jedenfalls vorläufig schon dann, wenn er einen Sachverhalt darlegt und erforderlichenfalls nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den in den Versicherungsbedingungen genannten Einbruchdiebstahl zuläßt ( BGH VersR 1987, 146f, VersR 1990, 45, 46 = r+s 1990, 129, 130; r+s 1993, 346, 347; ZfS 1995, 387 ).

    Erforderlich ist vielmehr, daß der Versicherer konkrete Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist ( BGH VersR 1987, 146f, NJW-RR 1987, 536f und 537; VersR 1990, 45, 46; r+s 1990, 130; r+s 1993, 346, 347; ZfS 1995, 387 ).

  • LG Saarbrücken, 21.06.2016 - 14 S 32/15

    Kfz-Kaskoversicherung, Wissenszurechnung, Erkundigungspflicht, Eheleute

  • LG Saarbrücken, 06.09.2011 - 14 S 2/11

    Zum Verschweigen von Vorschäden an einem Wohnwagen gegenüber dem Privatgutachter

  • OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95

    Darlegungs- und Beweislast bei Einbruchsdiebstahl mit Vandalismus, Versicherung,

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2008 - 4 U 58/07

    Einbruchsdiebstahlversicherung: Zur Beweiswürdigung bezüglich des äußeren Bildes

  • KG, 06.01.2004 - 6 U 26/02

    Sachversicherung: Bestreiten des Versicherungsfalles mit Nichtwissen;

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2014 - 4 U 31/14

    Zulässigkeit eines Grundurteils

  • OLG Hamm, 28.05.1999 - 20 U 235/98

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Pkw-Diebstahls; Zulässigkeit eines

  • OLG Hamm, 27.06.2003 - 20 U 224/99

    Anforderungen an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines

  • OLG Köln, 05.12.2000 - 9 U 172/99
  • OLG Köln, 11.04.2000 - 9 U 150/99
  • OLG Köln, 20.01.1998 - 9 U 54/97
  • OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 77/94

    Entschädigung aus einer für die Einrichtung eines Fitness-Studios abgeschlossenen

  • OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15

    Redlichkeit des Versicherungsnehmers bei einem Einbruchsdiebstahl nach

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