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   BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93   

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https://dejure.org/1994,1745
BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93 (https://dejure.org/1994,1745)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1994 - VI ZR 141/93 (https://dejure.org/1994,1745)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1994 - VI ZR 141/93 (https://dejure.org/1994,1745)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 539; RVO § 636; RVO § 637
    Keine Einbeziehung des in der Kfz-Werkstatt verletzten Kunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO §§ 539, 636, 637
    Aufenthalt des Auftraggebers in einer Kfz-Werkstatt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1480
  • MDR 1994, 448
  • NZV 1994, 225
  • VersR 1994, 579
  • BB 1994, 2170
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.04.1986 - VI ZR 61/85

    Haftungsfreistellung des Schädigers bei Tätigkeit des Geschädigten in einem

    Auszug aus BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93
    Die Haftungsfreistellung auf der Grundlage der §§ 636, 637 RVO kommt jedoch nur dort in Betracht, wo der Verletzte eine dem Aufgabenbereich des Unfallbetriebs zuzuordnende Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869).

    Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zum Unfallbetrieb fehlt insbesondere dann, wenn der Verletzte nur deshalb von den vom Unfallbetrieb ausgehenden Gefahren betroffen worden ist, weil er sich in dessen Gefahrenbereich aufhielt, sei es, weil sich dort sein eigener Arbeitsplatz befand (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO), sei es, weil er aus anderen "eigenwirtschaftlichen" Interessen dort anwesend war.

  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 181/85

    Unternehmer - Hilfeleistung - Unfallbetrieb - Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93
    Vielmehr können auch Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfaßt sein, die der Verletzte nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).

    Entscheidend ist die Zweckbestimmung der Arbeitsleistung; steht bei ihr ein "eigenwirtschaftliches" Interesse des Verletzten im Vordergrund, wird der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO auch dann nicht ausgelöst, wenn die Tätigkeit dem Unfallbetrieb nützlich war (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO).

  • BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89

    Zurechnung eines Unfalls aus Anlaß einer Reifenpanne

    Auszug aus BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93
    Vielmehr können auch Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfaßt sein, die der Verletzte nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).
  • BGH, 05.07.1983 - VI ZR 273/81

    Beendigung der Eingliederung eines Geschädigten in den Unfallbetrieb bei

    Auszug aus BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93
    Vielmehr können auch Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfaßt sein, die der Verletzte nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).
  • BGH, 11.10.1988 - VI ZR 67/88

    Rechtsfolgen der Verletzung des Unternehmers bei einer Hilfeleistung in einem

    Auszug aus BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93
    Vielmehr können auch Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfaßt sein, die der Verletzte nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).
  • OLG Koblenz, 29.08.2002 - 5 U 1459/01

    Haftung des Gerüstbauers; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

    Hierfür ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Verletzten und dem Unfallbetrieb eine Beziehung besteht, die arbeitsrechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist; insbesondere muss kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (BGH NJW 1994, 1480 ).

    Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zum Unfallbetrieb fehlt insbesondere dann, wenn der Verletzte nur deshalb von den vom Unfallbetrieb ausgehenden Gefahren betroffen worden ist, weil er sich in dessen Gefahrenbereich aufhielt, sei es, weil sich dort sein eigener Arbeitsplatz befand, sei es, weil er aus anderen eigenwirtschaftlichen Interessen dort tätig war (BGH NJW 1994, 1480 ).

  • BGH, 30.06.1998 - VI ZR 286/97

    Haftungsfreistellung bei gefahrenträchtiger Spielerei mit einem Betriebsmittel

    § 539 Abs. 2 RVO verlangt nicht eine Beziehung des Tätigen zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist; es muß auch nicht ein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art vorliegen (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 8. März 1994 - VI ZR 141/93 - VersR 1994, 579 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 21.07.2011 - 17 Sa 722/11

    Passivlegitimation bei Konkurrentenklage zur Übertragung einer Professur für

    Die eventuelle subjektive Klagehäufung ist unzulässig, weil es sich bezogen hier auf die Beklagte um eine außerprozessuale Bedingung handelt (BAG 31.03.1993 - 2 AZR 467/92, NJW 1994, 1480; BGH 31.01.2004 - VIII ZR 209/03, NJW-RR 2004, 640).
  • OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 7 U 215/05

    Gesetzliche Unfallversicherung: Haftungsprivileg für Mieter eines Ladengeschäfts

    Etwas anderes hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 1480), der sich der Senat anschließt, indes dann zu gelten, wenn die Tätigkeit für das fremde Unternehmen zum Zeitpunkt der schadensverursachenden Handlung bereits abgeschlossen ist; der genannten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Kraftfahrer sein Fahrzeug auf die Hebebühne einer Werkstatt gefahren hatte, ausgestiegen war und sodann bei der Besichtigung seines Fahrzeugs von unten durch einen herumfliegenden Metallsplitter verletzt worden war.
  • OLG Jena, 29.06.2004 - 8 U 1153/03
    Insbesondere musste kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art vorliegen oder die Eingliederung des Verletzten in den Unfallbetrieb von dauerhafter Natur sein (VersR 1983, 31; NJW 1987, 1022 und 1643; VersR 1994, 579 ; MDR 1998, 1166 ).
  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 41/93

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitszimmer

    Auch die von der Revision zitierte Entscheidung des BGH (NJW 1994, 1480) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
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