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   BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94   

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BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94 (https://dejure.org/1995,467)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1995 - VI ZR 32/94 (https://dejure.org/1995,467)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 (https://dejure.org/1995,467)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 847
    Haftungsumfang bei fehlgeschlagener Sterilisation eines Mannes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie - Umfang des Schadensersatzes bei fehlgeschlagener Sterilisation des Mannes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unterhaltskosten als Schadensersatz bei fehlgeschlagener Sterilisation

  • honsell.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Kind als Schaden (Heinrich Honsell)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2407
  • MDR 1995, 1015
  • FamRZ 1995, 1124
  • VersR 1995, 1099
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
    Hat der Arzt bei der Sterilisation eines Mannes nicht ausreichend über die Notwendigkeit eines Spermiogramms aufgeklärt, so kann - wenn es trotz des Eingriffs zur Geburt eines Kindes kommt - dessen Unterhaltsbedarf im Weg des Schadensersatzes und daneben auch ein Schmerzensgeld für die Mutter verlangt werden (Ergänzung zu Senat BGHZ 124, 128 = VersR 94, 425).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats umfaßt der vertragliche Schadensersatzanspruch gegen den Arzt, der für eine fehlgeschlagene Sterilisation verantwortlich ist, im Grundsatz auch den Unterhaltsaufwand für ein Kind, welches infolge dieses Fehlers gezeugt und geboren wird (Senatsurteile BGHZ 76, 249 ff. und 259 ff.; ferner Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 und 10. März 1981 - a.a.O. - vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864 und vom 30. Juni 1992 - a.a.O.; vgl. zur fehlerhaften genetischen Beratung Senatsurteil BGHZ 124, 128 ff.).

    Wie der erkennende Senat bereits in dem in BGHZ 124, 128, 136 abgedruckten Urteil ausgeführt hat, sieht er sich an diese Ausführungen nicht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden, hat aber sowohl in jenem Urteil wie auch in dem ebenfalls zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 28. März 1995 - VI ZR 356/93 - NJW 1995, 1609 f. [BGH 28.03.1995 - VI ZR 356/93] seine Rechtsprechung erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen.

    Während der Senat in dem zuletzt genannten Urteil zum Ergebnis gelangt ist, daß der Unterhaltsaufwand für ein nach einem fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch geborenes Kind dann nicht mehr vom Schutzzweck des Arztvertrages umfaßt wird, wenn der Abbruch sich nach den vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O. 256 ff., 272 ff., 299) entwickelten Kriterien nicht als rechtmäßig, sondern lediglich als straffrei erweist, hat er im Senatsurteil BGHZ 124, 128, 137 ff. für Fälle eines zweifellos rechtmäßigen Behandlungsvertrages wie etwa der genetischen Beratung zur Vermeidung der Zeugung schwerstgeschädigter Kinder daran festgehalten, daß die ganze oder teilweise Verlagerung des Unterhaltsaufwandes auf den verantwortlichen Arzt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

    Indessen lösen Verträge, mit welchen ein geschäftsfähiger Mensch die Ausschaltung seiner Fortpflanzungsfähigkeit durch einen medizinischen Eingriff erreichen will, keine Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit aus (Senatsurteile BGHZ 67, 48, 49 ff.; 76, 249, 253; 124, 128, 137).

    Wird dieses Recht auf Beendigung der eigenen Fortpflanzungsfähigkeit jedoch vom Patienten in Anspruch genommen und läßt der Arzt sich hierauf ein, so muß er diesen Vertrag nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen erfüllen (so auch Senatsurteil BGHZ 124, 128, 138 m.w.N.).

    Da es im Streitfall wie häufig in Fällen der Sterilisation auf der Hand liegt, daß durch den Vertrag mit dem Arzt gerade die wirtschaftlichen Belastungen durch ein Kind vermieden werden sollten (hierzu bereits Senatsurteil BGHZ 124, 128, 138 f.), erstreckt sich seine Haftung auf die Freistellung des Vertragspartners von den wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Vertragserfüllung vermieden werden sollten, also auf den Unterhaltsbedarf, welchen der Senat aus den in BGHZ 76, 259, 270 ff. [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78] dargelegten Gründen an den Regelunterhalt für nichteheliche Kinder angelehnt hat, erhöht durch einen vom Tatrichter zu bemessenden angemessenen Zuschlag, der den Wert der pflegerischen Dienstleistungen ausgleicht, welche dem Kind zusätzlich zugutekommen.

    Er hat hierzu bereits in dem in BGHZ 124, 128 ff. abgedruckten Urteil vom 16. November 1993 ausführlich Stellung genommen und nimmt hierauf Bezug.

    Nicht das Kind oder seine Existenz stellt einen Schaden dar (Senatsurteile BGHZ 76, 249, 252 ff; 124, 128, 139; vom 19. Juni 1984 und 28. März 1995 - jeweils a.a.O.).

    Der Schadensbegriff als solcher, ist wertfrei und enthält insbesondere entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Unwerturteil über das Kind (Senatsurteil BGHZ 124, 128, 142).

    Vielmehr erfolgt lediglich unter schadensrechtlichem Blickpunkt eine Beurteilung der wirtschaftlichen Seite eines sehr komplexen Lebenssachverhalts, der in diesem Punkt durch die Vertragsbeziehung der Eltern zum behandelnden Arzt geprägt ist (Senatsurteil BGHZ 124, 128, 141).

    Auch wenn die Unterhaltspflicht für ein Kind begrifflich dessen Existenz und die Vermeidung dieser Unterhaltspflicht die Verhinderung seiner Existenz voraussetzt, handelt es sich lediglich um einen für sich wertfreien naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhang (so BGHZ 124, 128, 140), der eine untrennbare Einheit zwischen dem Unterhaltsanspruch eines Kindes und seiner Menschenwürde nicht zu begründen vermag.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 - BVerfGE 88, 203 ff. - ausgeführt, die rechtliche Qualifikation des Daseins eines Menschen als Schadensquelle komme von Verfassungs wegen nicht in Betracht.

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in Leitsatz 14 sowie in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203, 296) für überprüfungsbedürftig erklärt, weil die Verpflichtung der staatlichen Gewalt, jeden Menschen um seiner selbst willen zu achten, es verbiete, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.

    Insbesondere kann sich bei solchen Verträgen - anders als etwa beim Schwangerschaftsabbruch - kein Konflikt mit dem Lebensrecht eines bereits gezeugten Kindes ergeben (dazu BVerfGE 88, 203, 251 ff. sowie Senatsurteil vom 28. März 1995 - a.a.O.).

    b) Die verfassungsrechtlichen Bedenken, welche das Berufungsgericht insoweit in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - a.a.O. - aufwirft, teilt der erkennende Senat nicht.

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78

    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
    Auch wenn es sich bei einer Schwangerschaft um einen normalen physiologischen Vorgang handelt, stellt doch jeglicher unbefugte Eingriff in das körperliche Befinden eine Körperverletzung dar, da bei anderer Sichtweise das Recht am eigenen Körper als gesetzlich ausgeformter Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinreichend geschützt wäre (Senatsurteile vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - VersR 1980, 558, 559 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 76, 259 ff [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730 und vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1984, 240, 243; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 86, 240, 248).

    Auch die Anschlußrevision verkennt nämlich nicht, daß die Arztleistung von ihrer Schutzrichtung her auf die wirtschaftliche Familienplanung der Eheleute und damit darauf gerichtet war, daß diese keine gemeinsamen Kinder mehr bekommen sollten (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 259, 262 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]; 86, 240, 249; und 89, 95, 98).

    Da es im Streitfall wie häufig in Fällen der Sterilisation auf der Hand liegt, daß durch den Vertrag mit dem Arzt gerade die wirtschaftlichen Belastungen durch ein Kind vermieden werden sollten (hierzu bereits Senatsurteil BGHZ 124, 128, 138 f.), erstreckt sich seine Haftung auf die Freistellung des Vertragspartners von den wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Vertragserfüllung vermieden werden sollten, also auf den Unterhaltsbedarf, welchen der Senat aus den in BGHZ 76, 259, 270 ff. [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78] dargelegten Gründen an den Regelunterhalt für nichteheliche Kinder angelehnt hat, erhöht durch einen vom Tatrichter zu bemessenden angemessenen Zuschlag, der den Wert der pflegerischen Dienstleistungen ausgleicht, welche dem Kind zusätzlich zugutekommen.

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 105/78

    Kind als Schaden?

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats umfaßt der vertragliche Schadensersatzanspruch gegen den Arzt, der für eine fehlgeschlagene Sterilisation verantwortlich ist, im Grundsatz auch den Unterhaltsaufwand für ein Kind, welches infolge dieses Fehlers gezeugt und geboren wird (Senatsurteile BGHZ 76, 249 ff. und 259 ff.; ferner Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 und 10. März 1981 - a.a.O. - vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864 und vom 30. Juni 1992 - a.a.O.; vgl. zur fehlerhaften genetischen Beratung Senatsurteil BGHZ 124, 128 ff.).

    Indessen lösen Verträge, mit welchen ein geschäftsfähiger Mensch die Ausschaltung seiner Fortpflanzungsfähigkeit durch einen medizinischen Eingriff erreichen will, keine Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit aus (Senatsurteile BGHZ 67, 48, 49 ff.; 76, 249, 253; 124, 128, 137).

    Nicht das Kind oder seine Existenz stellt einen Schaden dar (Senatsurteile BGHZ 76, 249, 252 ff; 124, 128, 139; vom 19. Juni 1984 und 28. März 1995 - jeweils a.a.O.).

  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 202/79

    Tubenligatur - Arzthaftung, Beweislast für Durchführung des Eingriffs liegt beim

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
    b) Hat mithin die Aufklärung durch Dr. P. schon nach dessen eigener Aussage diesen Anforderungen nicht entsprochen, so kommt es nicht darauf an, daß das Landgericht die Beweislast für eine vollständige Aufklärung bei der Beklagten gesehen hat, während es sich tatsächlich insoweit um eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag handelt, deren Verletzung einen Behandlungsfehler darstellt und deshalb zur Beweislast der Klagepartei steht (Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - a.a.O. - sowie vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730, 731).

    Auch wenn es sich bei einer Schwangerschaft um einen normalen physiologischen Vorgang handelt, stellt doch jeglicher unbefugte Eingriff in das körperliche Befinden eine Körperverletzung dar, da bei anderer Sichtweise das Recht am eigenen Körper als gesetzlich ausgeformter Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinreichend geschützt wäre (Senatsurteile vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - VersR 1980, 558, 559 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 76, 259 ff [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730 und vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1984, 240, 243; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 86, 240, 248).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats umfaßt der vertragliche Schadensersatzanspruch gegen den Arzt, der für eine fehlgeschlagene Sterilisation verantwortlich ist, im Grundsatz auch den Unterhaltsaufwand für ein Kind, welches infolge dieses Fehlers gezeugt und geboren wird (Senatsurteile BGHZ 76, 249 ff. und 259 ff.; ferner Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 und 10. März 1981 - a.a.O. - vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864 und vom 30. Juni 1992 - a.a.O.; vgl. zur fehlerhaften genetischen Beratung Senatsurteil BGHZ 124, 128 ff.).

  • BGH, 30.06.1992 - VI ZR 337/91

    Mitverschulden bei Haftung für Kindesunterhalt nach Sterilisation

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
    Indessen wird, wie der erkennende Senat schon im Urteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278, 279 für einen ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, der Arzt seiner vertraglich geschuldeten Beratungspflicht nur dann gerecht, wenn er nach den Umständen sicher sein darf, daß der Patient die fraglichen Hinweise auch verstanden hat und sich des möglicherweise fortbestehenden Risikos einer Zeugung bzw. Empfängnis bewußt geworden ist (vgl. auch OLG Schleswig, VersR 1987, 419, 420 [OLG Schleswig 24.04.1985 - 4 U 84/82] mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 18. März 1986 - VI ZR 129/85 - sowie OLG Düsseldorf, AHRS 3120/5; zur Belehrung über ein Spermiogramm vgl. auch Senatsurteil vom 30. Juni 1992 - VI ZR 337/91 - VersR 1992, 1229 f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats umfaßt der vertragliche Schadensersatzanspruch gegen den Arzt, der für eine fehlgeschlagene Sterilisation verantwortlich ist, im Grundsatz auch den Unterhaltsaufwand für ein Kind, welches infolge dieses Fehlers gezeugt und geboren wird (Senatsurteile BGHZ 76, 249 ff. und 259 ff.; ferner Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 und 10. März 1981 - a.a.O. - vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864 und vom 30. Juni 1992 - a.a.O.; vgl. zur fehlerhaften genetischen Beratung Senatsurteil BGHZ 124, 128 ff.).

  • BGH, 02.12.1980 - VI ZR 175/78

    Rechtsnatur von Äußerungen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands über die

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
    Indessen wird, wie der erkennende Senat schon im Urteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278, 279 für einen ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, der Arzt seiner vertraglich geschuldeten Beratungspflicht nur dann gerecht, wenn er nach den Umständen sicher sein darf, daß der Patient die fraglichen Hinweise auch verstanden hat und sich des möglicherweise fortbestehenden Risikos einer Zeugung bzw. Empfängnis bewußt geworden ist (vgl. auch OLG Schleswig, VersR 1987, 419, 420 [OLG Schleswig 24.04.1985 - 4 U 84/82] mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 18. März 1986 - VI ZR 129/85 - sowie OLG Düsseldorf, AHRS 3120/5; zur Belehrung über ein Spermiogramm vgl. auch Senatsurteil vom 30. Juni 1992 - VI ZR 337/91 - VersR 1992, 1229 f.).

    b) Hat mithin die Aufklärung durch Dr. P. schon nach dessen eigener Aussage diesen Anforderungen nicht entsprochen, so kommt es nicht darauf an, daß das Landgericht die Beweislast für eine vollständige Aufklärung bei der Beklagten gesehen hat, während es sich tatsächlich insoweit um eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag handelt, deren Verletzung einen Behandlungsfehler darstellt und deshalb zur Beweislast der Klagepartei steht (Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - a.a.O. - sowie vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730, 731).

  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93

    Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
    Wie der erkennende Senat bereits in dem in BGHZ 124, 128, 136 abgedruckten Urteil ausgeführt hat, sieht er sich an diese Ausführungen nicht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden, hat aber sowohl in jenem Urteil wie auch in dem ebenfalls zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 28. März 1995 - VI ZR 356/93 - NJW 1995, 1609 f. [BGH 28.03.1995 - VI ZR 356/93] seine Rechtsprechung erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen.

    Insbesondere kann sich bei solchen Verträgen - anders als etwa beim Schwangerschaftsabbruch - kein Konflikt mit dem Lebensrecht eines bereits gezeugten Kindes ergeben (dazu BVerfGE 88, 203, 251 ff. sowie Senatsurteil vom 28. März 1995 - a.a.O.).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81

    Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
    Auch wenn es sich bei einer Schwangerschaft um einen normalen physiologischen Vorgang handelt, stellt doch jeglicher unbefugte Eingriff in das körperliche Befinden eine Körperverletzung dar, da bei anderer Sichtweise das Recht am eigenen Körper als gesetzlich ausgeformter Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinreichend geschützt wäre (Senatsurteile vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - VersR 1980, 558, 559 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 76, 259 ff [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730 und vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1984, 240, 243; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 86, 240, 248).

    Auch die Anschlußrevision verkennt nämlich nicht, daß die Arztleistung von ihrer Schutzrichtung her auf die wirtschaftliche Familienplanung der Eheleute und damit darauf gerichtet war, daß diese keine gemeinsamen Kinder mehr bekommen sollten (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 259, 262 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]; 86, 240, 249; und 89, 95, 98).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
    Insoweit beruht die Ermittlung eines Schadens nach der Differenztheorie (BGHZ 98, 212, 217 f.) [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86] auf dem Vergleich zwischen der Vermögenslage der Eltern mit und ohne Unterhaltsbelastung.
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 43/83

    Ersatz der Unterhaltsaufwendungen für ihr Kind wegen fehlgeschlagener

  • OLG Schleswig, 24.04.1985 - 4 U 84/82
  • BGH, 29.06.1976 - VI ZR 68/75

    Freiwillige Sterilisation

  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 178/90

    Übertragung des HIV-Virus als Gesundheitsbeschädigung; Darlegungs- und Beweislast

  • OLG Braunschweig, 11.09.1979 - 2 W 82/79
  • BGH, 26.11.1991 - VI ZR 389/90

    Beweiserleichterungen bei grobem Behandlungsfehler unabhängig vom Grad

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 369/90

    Beratungspflicht des Arztes über Risiken einer Vaginalentbindung bei indizierter

  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 76/83

    Haftung des Arztes für die Folgen einer fehlgeschlagenen Sterilisation

  • BGH, 22.12.1983 - VII ZR 17/83

    Berufungseinlegung - Telefonat - Fristversäumnis - Auszubildende - Verschulden

  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 259/06

    Haftung des Gynäkologen nach erfolgloser Tubensterilisation

    Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der Familienplanung (vgl. Senat, BGHZ 76, 249, 255; 76, 259, 262; Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei fehlerhafter Behandlung mit einem empfängnisverhütenden Mittel (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 - VersR 2007, 109), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpräparats (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/92 - VersR 1997, 1422 f.) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (vgl. Senat, BGHZ 124, 128 ff.).
  • BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06

    Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen

    Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der Familienplanung (vgl. BGHZ 76, 259, 262; Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates (Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (BGHZ 124, 128 ff.).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

    Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht in dieser unterlassenen therapeutischen Aufklärung einen Behandlungsfehler gesehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100) und ihn als grob bewertet.
  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 157/08

    Ausschluss eines Behandlungsfehlers durch mangelnde Mitwirkung des Patienten an

    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine nicht hinreichende therapeutische Aufklärung einen ärztlichen Behandlungsfehler darstellen kann (Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100).
  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 34/99

    Kein Unterhaltssausschluß für die Ehefrau bei Vornahme einer homologen

    Es entspreche dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, daß ihm die Entscheidung über die eigene Fortpflanzung freigestellt sein müsse (BGH, Urteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - NJW 1995, 2407, 2409).
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 135/99

    Schadensersatz bei Nichterkennen einer Schwangerschaft

    Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der Familienplanung (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 249, 256; 76, 259, 262; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates (Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (Senatsurteil BGHZ 124, 128).

    Für die Fälle eines beratungs- oder behandlungsfehlerhaft nicht durchgeführten bzw. fehlgeschlagenen Abbruchs einer bereits bestehenden Schwangerschaft hat der Senat einen vertraglichen Anspruch der Eltern auf Ersatz des durch die Geburt des Kindes vermittelten Vermögensschadens bei Vorliegen der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071) sowie einer embryopathischen oder kriminologischen Indikation im Sinne des § 218 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB a.F. (vgl. Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247; 89, 95, 104; 124, 128, 135; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101 und vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699) für möglich erachtet.

  • BGH, 14.02.2023 - VI ZR 295/20

    Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung über Schwangerschaftsrisiken

    Der Schwangeren sind die ihr zu vermittelnden Informationen dabei in verständlicher Weise und mit der nötigen Deutlichkeit zu Bewusstsein zu bringen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94, NJW 1995, 2407, juris Rn. 13).

    Dem medizinischen Standard zuwiderlaufende Versäumnisse bei der pränatalen Beratung sind Behandlungsfehler (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, NJW 2008, 2846 Rn. 29; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94, NJW 1995, 2407, juris Rn. 14).

  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 133/96

    Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Arzt, der bei einem rechtswirksamen, auf Verhinderung der Zeugung eines Kindes und der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastung der Eltern gerichteten Behandlungsvertrag seine Beratungspflichten verletzt, so daß es zur Geburt eines Kindes kommt, den Eltern in Höhe der dadurch begründeten Unterhaltsbelastung Schadensersatz zu leisten (vgl. zuletzt BGHZ 124, 128, 135 ff; Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100 f).
  • BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen eines ärztlichen Kunstfehlers;

    a) Soweit die Revision allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats erhebt, wonach bei fehlerhafter Beratung, die auf Vermeidung der Geburt eines vorgeburtlich schwer geschädigten Kindes gerichtet war, gegen den Arzt ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsbedarfs geltend gemacht werden kann (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 244 ff, 89, 95, 102 ff, vom 7. Juli 1987 - VI ZR 193/86 - VersR 1988, 155 f), hat der Senat diese Rechtsprechung auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - NJW 1993, 1751, 1764 bereits einer ausführlichen Nachprüfung unterzogen und an seiner Auffassung festgehalten (Senatsurteile BGHZ 124, 128, 135 ff und vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099).
  • OLG Saarbrücken, 30.06.2004 - 1 U 386/02

    Arzthaftung: Unterlassene Rücklaufkontrolle eines zytogenetischen

    An dieser Auffassung wurde auch auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts iin seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (NJW 1993, 1751, 1764) nach erneuter Nachprüfung ausdrücklich festgehalten (BGH NJW 1994, 788; BGH NJW 1995, 2407, BGH NJW 1997, 1638).
  • LG Offenburg, 30.09.2019 - 3 O 474/18

    Haftung bei unzulässiger Abschalteinrichtung und Software-Update

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2006 - 7 U 36/05

    Arzthaftung: Reichweite der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

  • OLG Karlsruhe, 10.03.1999 - 7 U 204/96
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2006 - 7 U 35/05
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 195/99
  • OLG Köln, 09.02.2000 - 5 U 194/99
  • OLG Celle, 27.12.2006 - 1 U 82/06

    Anspruch einer Mutter gegen einen Arzt auf Unterhaltszahlungen für ein Kind wegen

  • OLG Köln, 16.11.2016 - 5 U 159/15

    Erstattung der Kosten eines außergerichtlichen Sachverständigen aufgrund eines

  • OLG Köln, 02.10.2014 - 5 U 66/14

    Aufklärungspflicht des Arztes nach Erstellung eines Spermiogramms

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2002 - 7 U 53/01

    Arzthaftung: Schadensersatzanspruch nach ungewollter Geburt eines Kindes;

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 7 U 171/00

    Arzthaftung: Aufklärung über Versagerrisiko bei Sterilisation und Beweislast für

  • OLG Hamm, 14.09.2012 - 26 U 204/10

    Haftung des Arztes bei verweigerter Befunderhebung

  • OLG Oldenburg, 16.12.1997 - 5 U 65/97

    Gerichtliche Unterrichtungspflicht bezüglich Krankenunterlagen im

  • OLG Köln, 03.12.1997 - 5 U 110/97
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