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   OLG Köln, 16.06.1994 - 5 U 196/93   

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OLG Köln, 16.06.1994 - 5 U 196/93 (https://dejure.org/1994,18941)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.06.1994 - 5 U 196/93 (https://dejure.org/1994,18941)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Juni 1994 - 5 U 196/93 (https://dejure.org/1994,18941)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 284
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.1989 - IVa ZR 178/87

    Gewährung von Krankentagegeld aus einer privaten

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1994 - 5 U 196/93
    als 50 % berufsunfähig ist, wie die Beklagte offenbar mit Blick auf die Unvereinbarkeit des gleichzeitigen Bezugs von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente (vgl. dazu BGH r+s 1989, 115 f) meint.
  • BGH, 22.01.1992 - IV ZR 59/91

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Rentenbezug des Versicherungsnehmers in

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1994 - 5 U 196/93
    Diese Bestimmungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1992, 477 f; 479 f), welcher der Senat folgt, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
  • OLG Köln, 08.06.1989 - 5 U 219/88
    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1994 - 5 U 196/93
    Nach Ansicht des Senats ist auch das weitere Merkmal "auf nicht absehbare Zeit", das sich nach der Rechtsprechung des Senats auf eine Dreijahresprognose erstrecken muß (vgl. r + s 1989, 300 f) medizinisch festgestellt.
  • BGH, 30.06.2010 - IV ZR 163/09

    Krankentagegeldversicherung: Beweislast des Versicherungsnehmers für Eintritt und

    Ein bestimmter Zeitraum, für den die Prognose zu stellen ist, im Sinne einer festen zeitlichen Grenze - etwa von drei Jahren (so OLG Hamm VersR 1997, 1087; OLG Köln VersR 1995, 284; OLG Koblenz r+s 1993, 473) - für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit "auf nicht absehbare Zeit" lässt sich dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht entnehmen; sie ist daher der Prognose auch nicht zugrunde zu legen (zutreffend Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 4. Aufl. § 15 MB/KT Rdn. 27 f.; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 15 MB/KT 94 Rdn. 25; Ahlburg in Handbuch des Fachanwalts, Versicherungsrecht 3. Aufl. S. 1188 Rdn. 225).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2014 - 11 U 234/12

    Krankentagegeldversicherung: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung künftiger

    Eine endgültige und ersatzlose Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wie sie § 15 Teil I Abs. 1 lit. b) AVB bei isolierter Betrachtung vorsieht, wäre dann zwar unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht gerechtfertigt, weil dem Versicherungsnehmer beziehungsweise der versicherten Person die Möglichkeit verbleiben muss, sich bei späterer Rückkehr in das Erwerbsleben wieder sachgerecht zu angemessenen Bedingungen gegen Arbeitsunfähigkeit zu versichern; als geboten erwiese sich in einer solchen Konstellation aber zugleich eine ergänzende Vertragsauslegung, die zu dem Ergebnis kommt, dass der Versicherer während der Dauer der Berufsunfähigkeit leistungsfrei wird respektive die Leistung verweigern darf, zumal Arbeits- und Berufsunfähigkeit einander typischerweise ausschließen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92 = NJW 1992, 1164; Urt. v. 26.02.1992 - IV ZR 339/90, VersR 1992, 479 = NJW-RR 1992, 669; OLG Köln, Urt. v. 16.06.1994 - 5 U 196/93, Rdn. 15 f., r+s 1994, 432 = VersR 1995, 284; ferner Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB, 2. Aufl., § 45 Rdn. 21 und 36).

    Bei der Prognose, ob die versicherte Person im Sinne des § 15 Teil I Abs. 1 lit. b) Satz 2 AVB nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist, müssen - wovon die Zivilkammer zutreffend ausgegangen ist (LGU 6) - solche Behandlungen unberücksichtigt bleiben, der sich die versicherte Person - worüber sie allein zu befinden hat und was rechtlich zu respektieren ist - in absehbarer Zeit nicht unterziehen wird, vor allem weil damit wie hier besondere Risiken verbunden sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.06.1994 - 5 U 196/93, Rdn. 19 f., r+s 1994, 432 = VersR 1995, 284; ferner OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.11.2003 - 5 U 168/00, LS und Rdn. 29, VersR 2004, 1401 = r+s 2005, 75; Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB, 2. Aufl., § 45 Rdn. 43).

  • OLG Saarbrücken, 29.06.2011 - 5 U 297/09

    Krankentagegeldversicherung: Verweigerung der vom Versicherer verlangten

    Das ist auch der Fall, wenn sich der Versicherungsnehmer einer notwendigen Operation nicht unterziehen will, weil sie gesundheitliche Risiken für ihn birgt (OLG Köln, VersR 1995, 284).
  • OLG Oldenburg, 11.12.2012 - 5 U 109/12

    Krankenhaustagegeldversicherung - Leistungsablehnung wegen Berufsunfähigkeit

    Der von dem Kläger ins Spiel gebrachte fest umrissener Prognosezeitraum von etwa drei Jahren, für den sich früher ein Teil der Obergerichte ausgesprochen hatte (OLG Köln VersR 1995, 284; OLG Hamm VersR 1992, 346; ebenso Tschersich a.a.O., Rdn. 42; Wriede a.a.O., Anm. G 57), ist mit dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit "auf nicht absehbare Zeit" unvereinbar und daher auch kein tauglicher Entscheidungsmaßstab (BGH NJW 2010, 3660; Voit a.a.O., Rdn. 25; Wilmes a.a.O., Rdn. 27 f.).
  • KG, 04.08.2016 - 6 U 176/14

    Krankentagegeldversicherung: Anforderungen an die Feststellung der

    Ein bestimmter Zeitraum, für den die Prognose zu stellen ist, im Sinne einer festen zeitlichen Grenze - etwa von drei Jahren (so OLG Hamm VersR 1997, 1087; OLG Köln VersR 1995, 284; OLG Koblenz r+s 1993, 473) - für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit "auf nicht absehbare Zeit" lässt sich dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht entnehmen; sie ist daher der Prognose auch nicht zugrunde zu legen.
  • LG Dortmund, 12.02.2009 - 2 O 285/07
    Die Zugrundelegung eines Streitwertes, der in Anlehnung an § 9 ZPO den 3, 5fachen Jahresbetrag der Versicherungsleistungen entspricht (so OLG Köln MDR 2008, 25) erscheint dem Gericht deutlich zu hoch, da eine prognostisch über einen Zeitraum von 3 Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits in eine die Leistungspflicht des Versicherers beendende Berufsunfähigkeit umschlägt (OLG Hamm, r+s 1998, 76; OLG Köln, VersR 1995, 284 (285); OLG Koblenz, r+s 1993, 473; LG Berlin, NVersZ 2001, 415).
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