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   BGH, 07.02.1996 - IV ZR 155/95   

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https://dejure.org/1996,838
BGH, 07.02.1996 - IV ZR 155/95 (https://dejure.org/1996,838)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1996 - IV ZR 155/95 (https://dejure.org/1996,838)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1996 - IV ZR 155/95 (https://dejure.org/1996,838)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geschäftsplanmäßige Verpflichtungserklärung - Auslegung und Wirksamkeitsprüfung von AVB - Klausel für zukünftige Gesundheitsstörungen - Restschuldlebensversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1; VVG § 16; VVG § 34 a
    Bedeutung geschäftsplanmäßiger Erklärung für Vertragsauslegung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG vor § 1, § 16, § 34a
    Auslegung und Wirksamkeitsprüfung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen; Zulässigkeit einer Warteklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1409
  • MDR 1996, 1246
  • VersR 1996, 486
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.03.1994 - IV ZR 109/93

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Leistungsausschlusses in der

    Auszug aus BGH, 07.02.1996 - IV ZR 155/95
    Es bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 2. März 1994 (IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 = NJW 1994, 1534), ergangen zu einer Klausel in der Reisekrankenversicherung.
  • BGH, 02.11.1994 - IV ZR 201/93

    Rechtsfolgen der Unterlassung einer Risikoprüfung durch den Versicherer

    Auszug aus BGH, 07.02.1996 - IV ZR 155/95
    Folglich ist ihr schon aufgrund fehlender Risikoprüfung ein Rücktritts- und Leistungsverweigerungsrecht versagt (so zuletzt Senatsurteil vom 2.11.1994 - IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 unter II 2).
  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 07.02.1996 - IV ZR 155/95
    Geschäftsplanmäßige Erklärungen der Versicherer sind nicht auf Abschluß eines zivilrechtlichen Vertrages, etwa eines Vertrages zugunsten Dritter, gerichtet und auch nicht Bestandteil der AVB (BGHZ 105, 140, 151).
  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 252/06

    Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten

    Da sich Leistungsfreiheit aber nur aus einer (schuldhaft begangenen) Verletzung der Anzeigeobliegenheit herleiten lässt, kann er, wenn er die Möglichkeit zur Risikoprüfung genutzt hat, nur dann zurücktreten, wenn ein dem Versicherungsnehmer bekannter Gefahrumstand ihm - gefragt oder ungefragt - nicht mitgeteilt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1994 - IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 unter 2 b; vom 7. Februar 1996 - IV ZR 155/95 - VersR 1996, 486 unter 3).
  • BGH, 19.10.2022 - IV ZR 185/20

    Wirksamkeit der Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den

    Für Risikoausschlüsse, die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss unbekannte Gefahrumstände erfassen, hat der Senat zwar eine Abweichung - noch im Sinne von § 34a Satz 1 VVG a.F. von §§ 16 ff. VVG a.F. - bejaht (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 26 ff.; vom 7. Februar 1996 - IV ZR 155/95, VersR 1996, 486 unter 3 [juris Rn. 18 ff.]; vom 2. März 1994 - IV ZR 109/93, VersR 1994, 549 unter 2 [juris Rn. 39 ff.]).

    Ein weitergehendes Risiko - für "erwartete" Erkrankungen als mögliche Gefahrumstände im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG - hat sie entgegen der Ansicht der Revision nicht zunächst unbesehen übernommen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 155/95 aaO unter 3 b [juris Rn. 22]).

  • OLG Koblenz, 01.02.2007 - 2 U 898/05

    Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung;

    Die Berufung führt unter Hinweis auf Schwintowski, Berliner Kommentar zum VVG, 1998, § 166 Rn. 51 und Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage 2003, § 166 Rn. 30, anknüpfend an BGH (VersR 1996, 486 = NJW 1996, 1409) aus, dass diese Klausel gegen § 9 AGBG bzw. § 307 BGB n.F. verstoße.

    Soweit sich die Versicherer in einer geschäftsplanmäßigen Erklärung verpflichtet haben, die Bestätigung zu erteilen, wenn sie sich versichert haben, dass sich der Versicherungsnehmer der Tragweite bewusst sei, könne eine solche geschäftsplanmäßige Erklärung bei der AGB-Kontrolle nicht berücksichtigt werden (unter Bezug auf BGH VersR 96, 486 = NJW 96, 1409; Römer, Der Prüfungsmaßstab bei der Missstandsaufsicht nach § 81 VAG und der AVB-Kontrolle nach § 307 BGB, Münsteraner Reihe, 1996, S. 28).

    Die zitierte Entscheidung des BGH (VersR 1996, 486= NJW 1996, 1408) befasst sich allgemein mit der Auslegung und Wirksamkeitsprüfung von Versicherungsbedingungen und die Einbeziehung einer geschäftsplanmäßigen Verpflichtungserklärung des Versicherers gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen.

  • OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19

    Versicherungsbedingungen Reiseversicherung - "unerwartete und schwere Erkrankung"

    Eine Abweichung von einer halbzwingenden Vorschrift kann auch darin liegen, dass ihre Anwendung durch eine vertragliche Regelung umgangen wird (BGH, Urteil vom 07.02.1996, IV ZR 155/95, Rdnr. 21).

    Der Bundesgerichtshof hat eine Abweichung zu Ungunsten des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung der §§ 16 ff. VVG a.F. allerdings bislang nur in den Fällen gesehen, in denen sich der Versicherer einer adäquaten Antragsprüfung und der damit verbundenen Evaluierung des Risikos dadurch entzogen hat, dass er pauschal formularmäßig jegliche Vorerkrankung, also auch dem Versicherungsnehmer unbekannte Erkrankungen, durch einen Leistungsausschluss aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1996, IV ZR 155/95 "Restschuldversicherung"; Urteil vom 02.03.1994, IV ZR 109/93 "Reisekrankenversicherung").

  • OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 4 U 183/06

    Restschuldversicherung: Wirksamkeit einer Klausel über die Einschränkung des

    Die vom BGH (VersR 1996, 486) geäußerten Bedenken in Bezug auf die Unschärfe von Begriffen seien bei der streitgegenständlichen Klausel ausgeräumt.

    Der unter diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf eine Unwirksamkeit von Ausschlussregelungen in Restschuldversicherungsverträgen vertretenen Auffassung des BGH (Urteil vom 07.02.1996 -IV ZR 155/95 - VersR 1996, 486 ff) ist insbesondere das OLG Dresden (Urteil vom 16.12.2004 - 4 U 1666/04) für eine mit der vorliegenden Klausel identische Regelung im Rahmen eines Restschuldversicherungsvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten (im Ergebnis ebenso auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.03.2006 - 16 W 177/05).

    Die versicherte Person, die letztlich - auch wenn der Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und der finanzierenden Bank geschlossen wird - für den Versicherungsschutz zu zahlen hat, ist deshalb hinsichtlich ihrer Erkenntnismöglichkeiten in Bezug auf den voraussehbar bestandskräftigen Versicherungsschutz (zu diesem Erfordernis: BGH, VersR 1996, 486, 488) allein auf die Informationen angewiesen, die ihr die Versicherungsbedingungen ermöglichen.

    Zwar mögen durch die Formulierung in § 6 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen in Verbindung mit der Definition einer ernstlichen Erkrankung in der Fußnote zu dieser Regelung die Bedenken, die der BGH (Urteil vom 07.02.1996, VersR 1996, 486 ff) oder auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.06.1999 - 6 U 84/98 - VersR 2000, 1093 f) hinsichtlich der Klarheit der tatbestandlichen Anknüpfungspunkte geäußert haben, ausgeräumt sein.

  • OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05

    Restschuldversicherung; Ausschlussklausel; Gesundheitserklärung; Risikoprüfung

    So hat der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 1409) entschieden, dass sich der Versicherer nach § 34a VVG auf folgende Klausel nicht berufen könne: "Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Gesundheitsstörungen, die die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes hatte, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Gesundheitsstörungen in ursächlichem Zusammenhang steht." Zur Begründung führt der BGH aus: In den Fällen, in denen der Versicherer von der Möglichkeit einer Risikoprüfung Gebrauch gemacht habe, könne er Leistungsfreiheit nur in Anspruch nehmen, wenn ein dem Versicherungsnehmer bekannter Gefahrenumstand ihm - gefragt oder ungefragt - nicht mitgeteilt worden sei.
  • BFH, 09.06.1999 - I R 17/97

    Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungen

    Die Verpflichtung ergab sich aus der geschäftsplanmäßigen Erklärung gegenüber dem BAV (s. Bundesgerichtshof --BGH--, Urteile vom 13. Juli 1988 IVa ZR 55/87, BGHZ 105, 140, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 2734; vom 7. Februar 1996 IV ZR 155/95, Versicherungsrecht --VersR-- 1996, 486; Reimer Schmidt, a.a.O., Zus.

    Ob die geschäftsplanmäßige Erklärung auch zu zivilrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber den Versicherungsnehmern führte --was die Klägerin vorgetragen und das FA verneint hat--, ist nicht entscheidungserheblich (zu möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen aufgrund geschäftsplanmäßiger Erklärungen, wenn die Erklärung vom BAV veröffentlicht wurde oder wenn sie den Versicherungsnehmern bei Vertragsabschluß mitgeteilt und als Vertragsbestandteil bezeichnet worden ist, s. Urteile in BGHZ 105, 140, und VersR 1996, 486).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2001 - 4 U 206/00

    Anerkenntnis der Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung

    Unterläßt es der Versicherer jedoch wie hier, die bedingungsgemäß gebotene Feststellung vorzunehmen, so ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt (vgl. BGH VersR 1989, 1182; VersR 1997, 436/437; OLG Oldenburg VersR 1996, 486).
  • OLG Saarbrücken, 11.07.2007 - 5 U 643/06

    Risikolebensversicherung: Wirksamkeit einer AVB-Ausschlussklausel für bereits

    Das ist gegenüber § 16 VVG, der unter anderem den Zweck verfolgt, bei Vertragsschluss geklärt zu haben, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der wahrheitsgemäß antwortende Versicherungsnehmer Versicherungsschutz erhält, ein unangemessener Nachteil (BGH, Urt. v. 07.02.1996 - IV ZR 155/95 - VersR 1996, 486; OLG Hamm, NVersZ 1999, 164 [beide für eine Restschuldversicherung]).
  • OLG Koblenz, 01.06.2007 - 10 U 1321/06

    Wirksamkeit einer Risikoausschlussklausel in der Restschuldversicherung

    So stellt die Klausel in § 7 lit. a AVB klar, dass der Versicherungsschutz nur bei Erkrankungen eingeschränkt ist, die der versicherten Person bei Vertragsschluss bekannt sind, was bei der Klausel, über die der Bundesgerichtshof (VersR 1996, 486 - 488) zu befinden hatte, nicht der Fall war.
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 4 U 78/01

    Beweis für Zugang eines Einwurfeinschreibens mit einer Leistungsablehnung des

  • KG, 15.08.2006 - 6 U 175/05

    Invaliditätszusatzversorgung zur Unfallversicherung: Wirksamkeit des Ausschlusses

  • LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 O 320/09

    Anspruch einer Witwe aus eigenem Recht auf Übernahme noch ausstehender Raten aus

  • LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 O 320/99

    Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Restschuldversicherung;

  • OLG Hamm, 13.08.2008 - 20 W 34/08

    Restschuldversicherung - Wirksamkeit einer Ausschlussklausel für "ernsthafte

  • OLG Saarbrücken, 01.10.2003 - 5 U 134/03

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Zur Frage der Wirksamkeit von Auschlussklauseln

  • OLG Stuttgart, 11.07.2002 - 7 U 31/01

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Auslegung einer individuellen

  • OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 33/98

    Wirksamkeit einer Ausschlussklausel bei Restschuldversicherung

  • LG Köln, 26.11.2008 - 23 O 371/07

    Sind "Vorerkrankungsklauseln" in der Restschuldversicherung wirksam?

  • LG Koblenz, 02.12.1999 - 1 O 45/99
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