Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 26.01.1995

Rechtsprechung
   BGH, 27.02.1996 - VI ZR 86/95   

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BGH, 27.02.1996 - VI ZR 86/95 (https://dejure.org/1996,936)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1996 - VI ZR 86/95 (https://dejure.org/1996,936)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1996 - VI ZR 86/95 (https://dejure.org/1996,936)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rabüro.de

    Zur Aufsichtspflicht der Eltern von Kind, das gerne zündelt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 832
    Mehrstündiges Nichtbeaufsichtigen eines Zehnjährigen mit Zündelneigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 832
    Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung eines zum Zündeln neigenden Kindes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 832
    Aufsichtspflicht über Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1404
  • MDR 1996, 693
  • FamRZ 1996, 600
  • VersR 1996, 586
  • DB 1996, 1233
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.10.1995 - VI ZR 219/94

    Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht bei einem schwer

    Auszug aus BGH, 27.02.1996 - VI ZR 86/95
    9 1. Der erkennende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen sind (zuletzt Senatsurteil vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - NJW 1995, 3385 m.zahlr.N.).

    10 Hiervon geht im Grundsatz auch das Berufungsgericht aus, wenn es der Zweitbeklagten im Hinblick auf die Zündelneigung des Erstbeklagten eine gesteigerte Aufsichtspflicht auferlegt, wie sie sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets dann ergibt, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder Straftaten neigen (Senatsurteile vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279 und vom 10. Oktober 1995 - aaO).

    12 Der erkennende Senat hat mehrfach - zuletzt im Senatsurteil vom 10. Oktober 1995 - aaO - dargelegt, daß sich der Umfang der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen richtet.

    Die besondere Veranlagung des Kindes, welche das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannt hat, machte nämlich eine mehr oder weniger ständige unmittelbare Kontrolle seines Verhaltens erforderlich, wie der erkennende Senat dies im Urteil vom 10. Oktober 1995 - aaO - für den insoweit vergleichbaren Fall eines geistig zurückgebliebenen, durch Aggressivität aufgefallenen 9-jährigen Kindes ausgeführt hat.

    Wie der Senat jedoch im Urteil vom 10. Oktober 1995 - aaO - ausgeführt hat, wird sie hierdurch nicht unzumutbar.

    Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 10. Oktober 1995 - aaO - nochmals darauf hinzuweisen, daß es wegen des in § 832 BGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens nicht angeht, dieses besondere Schadensrisiko dem Geschädigten aufzubürden.

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 273/82

    Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

    Auszug aus BGH, 27.02.1996 - VI ZR 86/95
    Eine solche Überwachung "auf Schritt und Tritt", die jederzeit sofortiges Eingreifen ermögliche, sei einer vernünftigen Entwicklung eher abträglich (BGH, NJW 1984, 2574).

    Dabei kann zwar eine Überwachung auf Schritt und Tritt und eine regelmäßige Kontrolle, etwa in halbstündigen Abständen, bei einem normal entwickelten Kind im Alter des Erstbeklagten unangemessen sein, wie dies der Senat im Urteil vom 10. Juli 1984 (- VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969 = NJW 1984, 2574, 2575) für 7-8jährige Kinder ausgeführt hat.

  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 98/78

    Aufsichtspflicht der Eltern über 17-jährigen, zu Körperverletzung neigenden Sohn;

    Auszug aus BGH, 27.02.1996 - VI ZR 86/95
    10 Hiervon geht im Grundsatz auch das Berufungsgericht aus, wenn es der Zweitbeklagten im Hinblick auf die Zündelneigung des Erstbeklagten eine gesteigerte Aufsichtspflicht auferlegt, wie sie sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets dann ergibt, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder Straftaten neigen (Senatsurteile vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279 und vom 10. Oktober 1995 - aaO).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    (3) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass sich die Zumutbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen nicht nur nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seiner Eigenart und seinem Charakter, sondern auch nach dem Ausmaß der Gefahr richtet, die außenstehenden Dritten durch das fragliche Verhalten des Aufsichtspflichtigen droht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - VI ZR 86/95, NJW 1996, 1404, 1405).
  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 3/11

    Aufsichtspflichtverletzung: Anrechenbarkeit eines nur gesetzlich vermuteten

    Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen durch das Entzünden von Stroh eine besondere Brandgefahr besteht (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81, VersR 1983, 734; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92, VersR 1993, 485, 486 mwN; vom 27. Februar 1996 - VI ZR 86/95, VersR 1996, 586, 587 mwN).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2008 - 4 U 58/07

    Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung: Doppelversicherung bei einer

    Das ist nach einhelliger Auffassung der Fall, wenn der Aufsichtspflichtige zur Verhinderung der Schädigung Dritter alles getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage nach den Umständen des Einzelfalls vernünftiger- und billigerweise verlangt werden konnte (BGH NJW 1996, 1404 [1405]; NJW 1995, 3385 [3386]; NJW 1993, 1003; BGH NJW 1980, 1044 [1045]; OLG Hamm NZV 2001, 42; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 52).

    Das konkrete Gewicht des Aufsichtsanlasses richtet sich einerseits nach den Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen, wie dessen Alter, geistigen Fähigkeiten, Eigenarten, Charaktereigenschaften (BGH NJW 1997, 2047 [2048]; BGH NJW 1996, 1404 [1405]; BGH NJW 1984, 2574 [2575]) sowie dem Stand der Erziehung (BGH NJW 1984, 2574 [2575]; BGH NJW 1980, 1044 [1045]; RGZ 98, 246 [248]).

    Der BGH umschreibt dies zutreffend damit, dass außergewöhnliche Gefahren im Einzelfall auch ein außergewöhnliches Maß an Aufsicht erfordern (BGH NJW 1996, 1404 [1405]; BGH NJW 1995, 3285 f.; OLG Hamm FamRZ 1990, 741 [742]).

    Zwar müssen auch wohlerzogene Kinder beaufsichtigt werden, je weniger Erfolg die bisherigen Erziehungsbemühungen jedoch gezeigt haben, desto größer ist der Aufsichtsanlass (BGH NJW 1996, 1404 [1405]; BGH NJW 1995, 3385 [3386]; BGH NJW 1984, 2574 [2575]).

  • OLG Köln, 30.11.2010 - 24 U 155/09

    Inbrandsetzung einer Halle auf einem als Reitanlage genutzten

    Strenger sind die Anforderungen allerdings bei negativ veranlagten oder retardierten Kindern (vgl. BGH NJW 1995, 3385, 3386; BGH, Urt. v. 27.02.1996 - VI ZR 86/95, Juris Rn. 12 f.; BGH, Urt. v. 18.03.1997 - VI ZR 91/96, Juris): Ist etwa eine Zündelneigung bekannt, ist die Zumutbarkeit der erforderlichen Aufsicht - Belehrungen reichen nicht - nach dem im Einzelfall festzustellenden Ausmaß der Gefahren zu bestimmen, die außenstehenden Dritten durch die Eigenarten und den Charakter des Kindes drohen.

    So stellt es eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, ein Kind, welches schon mehrfach durch Neigung zum Zündeln aufgefallen ist, für mehrere Stunden unbeaufsichtigt im Freien spielen zu lassen (BGH, Urt. v. 27.02.1996 - VI ZR 86/95, Juris Rn. 12 f.).

  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 1 U 185/08

    Aufsichtspflicht des Lehrpersonals einer Schule

    Entscheidend ist letztlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1430 [juris Rn. 12]; RuS 1992, 233 [juris Rn. 3]; BGHZ 111, 282 [juris Rn. 19 ]; NJW 1996, 1404 [juris Rn. 12]; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 126 [juris Rn. 4]; OLG Dresden, NJW-RR 1997, 857 [juris Rn. 9]; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 426 [juris Rn. 23]).
  • AG Bonn, 01.03.2011 - 104 C 444/10

    Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber einem Kleinkind aufgrund des Entsorgens

    Die Zumutbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen richtet sich nach dem Ausmaß der Gefahr, die unbeteiligten Dritten nach der Eigenart und dem Charakter des Kindes droht (BGH, Urteil vom 27.02.1996 - VI ZR 86/95, juris Rn. 14).
  • BGH, 18.03.1997 - VI ZR 91/96

    Umfang der Aufsichtspflicht bei Milieuschädigung eines Minderjährigen

    8 a) Allerdings sind an die Überwachung von Kindern hinsichtlich des möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen, die eine gesteigerte Aufsichtspflicht erfordern (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1996 - VI ZR 86/95 - VersR 1996, 586, 587 unter II. 1.).

    Bei einer erheblich verringerten Einsichtsfähigkeit des Kindes, die es diesem aufgrund einer etwa gegebenen besonderen psychischen Situation nicht gestattet, die Gefährlichkeit des Zündelns zu erkennen und die ihm erteilten Belehrungen und Ermahnungen zu beachten, erfordert der Schutz Dritter eine besondere Überwachung; das gilt insbesondere, wenn eine Neigung des Kindes zum Zündeln oder zu sonstigen gefährlichen Streichen bekannt geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1995 aaO, vom 27. November 1979 aaO und vom 27. Februar 1996 aaO).

  • OLG Saarbrücken, 27.03.2007 - 4 U 167/06

    Schadenersatzanspruch gegen jugendpsychiatrische Klinik wegen eines durch

    Bei einer erheblich verringerten Einsichtsfähigkeit des Kindes, die es diesem aufgrund einer etwa gegebenen besonderen psychischen Situation nicht gestattet, die ihm erteilten Belehrungen und Ermahnungen zu beachten, erfordert der Schutz Dritter eine besondere Überwachung; das gilt insbesondere, wenn eine Neigung des Kindes zum Zündeln oder zu sonstigen gefährlichen Streichen bekannt geworden ist (BGH, NJW 1980, 1044, NJW 1995, 3385 NJW 1980, 1044 und NJW 1996, 1404).
  • OLG München, 18.06.1996 - 25 U 5607/95

    Voraussetzungen des Feststellungsinteresses bei Folgeschäden; Aufsichtspflicht

    Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um derartigen Schädigungen, wie sie infrage stehen, durch ihr Kind zu verhindern (BGH NJW 1984, 2574 /2575; FamRZ 1996, 600 /601).

    Das Risiko, welches für Dritte von Kindern ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 832 BGB in erster Linie von den Eltern getragen werden, denen es eher zumutbar ist als dem außenstehenden Geschädigten, und die überdies als Sorgeberechtigte und Erziehungsverpflichtete auch die Möglichkeit haben, in der gebotenen Weise auf ihr Kind einzuwirken (BGH FamRZ 1996, 600 ).

  • OLG Zweibrücken, 28.09.2006 - 4 U 137/05

    Zur Aufsichtspflicht der Eltern eines 11-jährigen Kindes - keine ständige

    In diesem Alter muss Kindern ein Spielen im Freien ohne Aufsicht erlaubt sein, wozu auch die Eroberung und das Entdecken von Neuland gehört (so BGH NJW 1984, S. 2574 - 2576; vgl. auch BGH NJW 1996, S. 1404 - 1405; BGH VersR 1969 S. 523 ff.; OLG Hamm VersR 1998 S. 722; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000 S. 1193; OLG Frankfurt NJW-RR 2005 S. 1188 - 1189).
  • OLG Dresden, 04.12.1996 - 6 U 1393/96

    Amtshaftung des Heimträgers

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2020 - 16 U 102/20

    Pflichten Betreuungsperson: Aufsichtspflichten für Kinder

  • OLG Nürnberg, 28.11.2001 - 3 U 2441/00

    Schadensersatzrecht - Unerlaubte Handlung - Elterliche Aufsichtspflicht

  • OLG Hamm, 15.04.1997 - 9 U 219/96

    Aufsichtspflicht gegenüber Kindern hinsichtlich von Zündmitteln

  • OLG Oldenburg, 16.07.1997 - 2 U 129/97

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles;

  • LG Würzburg, 04.12.2012 - 11 O 1744/12

    Aufsichtspflichtverletzung Mutter - Verkehrsunfall durch Öffnen einer Taxitür

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.01.1995 - 5 U 40/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6990
OLG Köln, 26.01.1995 - 5 U 40/94 (https://dejure.org/1995,6990)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.01.1995 - 5 U 40/94 (https://dejure.org/1995,6990)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - 5 U 40/94 (https://dejure.org/1995,6990)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Arzthaftung Risikogeburt Beckenendfußlage

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 823, 847
    Arzthaftung Risikogeburt Beckenendfußlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Einwilligung der Schwangeren zu einem Kaiserschnitt; Ordnungsgemäße Aufklärung für eine vaginale Entbindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 586
 
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