Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.02.1996

Rechtsprechung
   BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1270
BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95 (https://dejure.org/1996,1270)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1996 - VI ZR 190/95 (https://dejure.org/1996,1270)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 (https://dejure.org/1996,1270)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Geburtshilfe, Belegarzt, Medizinisches Hilfspersonal, Organisationsverschulden eines Belegkrankenhauses gegenüber Pflichtverletzungen des Belegarztes, Überwachung eines CTG durch eine Nachtschwester

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2429
  • MDR 1996, 1016
  • VersR 1996, 976
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95
    a) Die Revision hält schon vom Ansatz her die vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze zur Beweiserleichterung bei groben ärztlichen Fehlern (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 m. zahlr.

    Infolgedessen kommt es nach den vom erkennenden Senat entwickelten Kriterien (zusammengefaßt im Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - aaO.) darauf an, ob die Versäumnisse der Erstbeklagten derart schwerwiegend waren, daß sie dem Träger eines Belegkrankenhauses schlechterdings nicht unterlaufen durften und ob durch sie die Aufklärung des Sachverhalts für den Patienten unzumutbar erschwert worden ist.

  • OLG Stuttgart, 20.08.1992 - 14 U 3/92

    Haftung des Krankenhausträgers wegen mangelhafter Organisation der Krankenpflege

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95
    Dabei geht es im Streitfall nicht um Fehler des Personals bei der Pflegetätigkeit, für welche das Belegkrankenhaus ohne weiteres einzustehen hatte (Senatsurteil vom 7. Februar 1956 - VI ZR 302/54 - VersR 1956, 221 f. sowie OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 ff.).

    Hiernach hält sich die Beurteilung des Fehlers als grob im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384, 2386 f.).

  • BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83

    Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Unterversorgung der Anästhesie

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95
    Dies beruht, wie der erkennende Senat zu letzt im Urteil vom 14. Februar 1995 (BGHZ 129, 6, 13 f., vgl. auch Senatsurteile BGHZ 95, 63, 70 und vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263 f. sowie BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 76/88 - NJW 1990, 2317 f.) dargelegt hat, auf der Erwägung, daß die ärztlichen Leistungen nicht zu den Vertragsaufgaben des Belegkrankenhauses gehören und folglich dessen Träger nach den für den sog. gespaltenen Krankenhausvertrag entwickelten Regeln (hierzu Senatsurteil BGHZ 121, 107, 111 ff. m.w.N.) nicht für Fehler des Arztes einzustehen braucht, die diesem bei Erbringung der von ihm selbst geschuldeten ärztlichen Leistungen unterlaufen.
  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 65/93

    Organisationspflichten des Chefarztes einer Kinderklinik

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95
    Indessen können Beweiserleichterungen für den Kausalitätsbeweis nicht nur bei groben Behandlungsfehlern, sondern in gleicher Weise bei Organisationsfehlern in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93 - VersR 1994, 562 m.w.N.).
  • BGH, 07.02.1956 - VI ZR 302/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95
    Dabei geht es im Streitfall nicht um Fehler des Personals bei der Pflegetätigkeit, für welche das Belegkrankenhaus ohne weiteres einzustehen hatte (Senatsurteil vom 7. Februar 1956 - VI ZR 302/54 - VersR 1956, 221 f. sowie OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 ff.).
  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 158/82

    Erweiterung der Vertragshaftung des Arztes durch Vertragsschluß mit dritten

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95
    aa) Richtig ist zunächst der Ansatz des Berufungsgerichts, daß die pflegerische Betreuung zu den Vertragsaufgaben des Belegkrankenhauses gehört und dieses insoweit eine eigene Verantwortung für das von ihm eingesetzte Pflegepersonal trägt (Senatsurteil BGHZ 89, 263, 271).
  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95
    Dies beruht, wie der erkennende Senat zu letzt im Urteil vom 14. Februar 1995 (BGHZ 129, 6, 13 f., vgl. auch Senatsurteile BGHZ 95, 63, 70 und vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263 f. sowie BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 76/88 - NJW 1990, 2317 f.) dargelegt hat, auf der Erwägung, daß die ärztlichen Leistungen nicht zu den Vertragsaufgaben des Belegkrankenhauses gehören und folglich dessen Träger nach den für den sog. gespaltenen Krankenhausvertrag entwickelten Regeln (hierzu Senatsurteil BGHZ 121, 107, 111 ff. m.w.N.) nicht für Fehler des Arztes einzustehen braucht, die diesem bei Erbringung der von ihm selbst geschuldeten ärztlichen Leistungen unterlaufen.
  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95
    Auch ein Verstoß des Krankenhausträgers gegen die ihm obliegenden Organisationspflichten kann sich im Einzelfall als grober Fehler darstellen, wenn hierdurch wie bei groben ärztlichen Fehlern das Spektrum der Schadensursachen derart verbreitert oder verschoben worden ist, daß dem Patienten billigerweise die Beweisführung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 212, 216 f.).
  • BGH, 14.07.1992 - VI ZR 214/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte bzw. unterlassene

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95
    Dies beruht, wie der erkennende Senat zu letzt im Urteil vom 14. Februar 1995 (BGHZ 129, 6, 13 f., vgl. auch Senatsurteile BGHZ 95, 63, 70 und vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263 f. sowie BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 76/88 - NJW 1990, 2317 f.) dargelegt hat, auf der Erwägung, daß die ärztlichen Leistungen nicht zu den Vertragsaufgaben des Belegkrankenhauses gehören und folglich dessen Träger nach den für den sog. gespaltenen Krankenhausvertrag entwickelten Regeln (hierzu Senatsurteil BGHZ 121, 107, 111 ff. m.w.N.) nicht für Fehler des Arztes einzustehen braucht, die diesem bei Erbringung der von ihm selbst geschuldeten ärztlichen Leistungen unterlaufen.
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 76/88

    Belegkrankenhaus - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95
    Dies beruht, wie der erkennende Senat zu letzt im Urteil vom 14. Februar 1995 (BGHZ 129, 6, 13 f., vgl. auch Senatsurteile BGHZ 95, 63, 70 und vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263 f. sowie BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 76/88 - NJW 1990, 2317 f.) dargelegt hat, auf der Erwägung, daß die ärztlichen Leistungen nicht zu den Vertragsaufgaben des Belegkrankenhauses gehören und folglich dessen Träger nach den für den sog. gespaltenen Krankenhausvertrag entwickelten Regeln (hierzu Senatsurteil BGHZ 121, 107, 111 ff. m.w.N.) nicht für Fehler des Arztes einzustehen braucht, die diesem bei Erbringung der von ihm selbst geschuldeten ärztlichen Leistungen unterlaufen.
  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

  • BGH, 19.02.2019 - VI ZR 505/17

    Arzthaftungsprozess: Erweiterte sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite;

    Die Frage, ob dieser Fehler als grob zu bewerten ist, wäre in diesem Fall daher zumindest auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2017 - VI ZR 173/17, NJW 2018, 309 Rn. 14; Urteil vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95, NJW 1996, 2429 unter II.2).
  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 24/07 R

    Krankenversicherung - Überprüfung der Notwendigkeit, Art und Dauer der

    Auch die Rechtsbeziehungen zu den Patienten sind derart verselbstständigt, dass das Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) nur für Fehler des eigenen Personals einzustehen hat (vgl BGH NJW 1996, 2429, 2430; BGHZ 144, 296, 301 f = NJW 2000, 2737, 2738 f).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Vergeblich sucht die Revision insoweit unter Hinblick auf das eine Nachtschwester betreffende Senatsurteil vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - NJW 1996, 2429 = VersR 1996, 976 zwischen deren pflegerischer Tätigkeit und der "ärztlichen" Tätigkeit der Hebamme, zu unterscheiden.
  • BGH, 14.11.2023 - VI ZR 244/21

    Anforderungen an Sachvortrag überspannt: Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt!

    Richtig ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, wonach die pflegerische Betreuung der stationär aufgenommenen Patienten zu den Vertragsaufgaben des Krankenhausträgers gehört und dieser insoweit eine eigene Verantwortung für das von ihm eingesetzte Pflegepersonal trägt (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 158/82, BGHZ 89, 263, juris Rn. 26; vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95, VersR 1996, 976).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

    Dafür kann sprechen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Belegkrankenhaus ungeachtet der Tatsache, daß es grundsätzlich keine ärztlichen Leistungen schuldet, für schuldhafte Versäumnisse innerhalb seines Verantwortungsbereichs, die zu einem Schaden des Patienten führen, einzustehen hat (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 13 f. und vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 977).
  • BGH, 07.11.2017 - VI ZR 173/17

    Arzthaftungsprozess: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei

    Auch ein Verstoß des Krankenhausträgers gegen die ihm obliegenden Organisationspflichten kann sich im Einzelfall als grober Fehler darstellen (Senat, Urteil vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95, NJW 1996, 2429 unter II 2).
  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 24/09

    Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern

    Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitert oder verschoben worden ist (ständige Rechtsprechung so etwa Senat, BGHZ 72, 132, 136; 132, 47, 52; 159, 48, 55; Urteile vom 7. Juni 1983 - VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 979; und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 172/95 - VersR 1996, 1148, 1150; Steffen in Festschrift für Brandner 1996 S. 327, 335 f.).
  • OLG Stuttgart, 25.01.2000 - 14 U 78/98

    Arzthaftung

    Der Beklagte musste organisatorisch sicherstellen, dass sein Pflegepersonal nicht mit derartigen Aufgaben befasst wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.1996 - VI ZR 190/95, VersR 1996, 976).

    Wie bei groben Behandlungsfehlern kommt auch bei groben Organisationsfehlern unter diesen Umständen eine Umkehr der Beweislast für die Kausalität in Betracht (BGH, Urteil vom 16.04.1996 - VI ZR 190/95, VersR 1996, 976).

    Der Klinikträger ist auch dafür verantwortlich, dass das Pflegepersonal eindeutige Anweisungen zur Verständigung von Arzt oder Hebamme erhält (BGH, Urteil vom 16.04.1996, VI ZR 190/95, VersR 1996, 976).

  • OLG Hamm, 09.09.2015 - 3 U 60/14

    Abweisung der Arzthaftungsklage, da ein Verschulden des Pflegepersonals an dem

    Die in der Rechtsprechung für den groben ärztlichen Behandlungsfehler entwickelten Grundsätze sind auch auf grobe Pflegefehler entsprechend übertragbar (OLG Oldenburg, NJW 2000, 762, zitiert nach juris Rn. 13; OLG Schleswig, Urt. v. 28.3.2008 - 4 U 34/07, zitiert nach juris Rn. 45 f.; vgl. auch BGH, NJW 1996, 2429, zitiert nach juris Rn. 22 ff.; Großkopf in Wenzel, Der Arzthaftungsprozess, Kap. 2 Rn. 1976 f.).
  • OLG Zweibrücken, 27.03.2012 - 5 U 7/08

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Fehlerhafte Organisation betreffend die

    Bei einem Belegarztvertrag muss der Krankenhausträger zur Erfüllung seiner Leistungspflicht die Grund- und Funktionspflege des Patienten sicherstellen, wozu auch die Vorhaltung von medizinisch-technischem Gerät sowie von ärztlichem und nichtärztlichem Hilfspersonal in einem Maß und einer Qualität gehört, das eine ausreichende medizinische Behandlung durch den Belegarzt gewährleistet (BGH NJW 1996, 2429; 1993, 779; 1984, 1400; 1962, 1763).

    Ein Verstoß des Krankenhausträgers gegen die ihm obliegenden Organisationspflichten kann im Einzelfall einen groben Fehler darstellen, wenn hierdurch wie bei groben ärztlichen Fehlern das Spektrum der Schadensursachen derart verbreitert oder verschoben worden ist, dass dem Patienten billigerweise die Beweisführung der Kausalität des Organisationsmangels für den erlittenen Gesundheitsschaden nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 1996, 2429-2431).

  • OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98

    Anspruchsberechtigung des neugeborenen Kindes bei vorgeburtlichen

  • OLG Frankfurt, 25.04.2023 - 8 U 127/21

    Keine Haftung für Aspirationen eines Kleinkindes nach Antibiotikumsgabe (hier:

  • OLG Schleswig, 28.03.2008 - 4 U 34/07

    Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers zum Diagnosefehler

  • OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98

    Sichere Abklärung der Lage des Kindes bei der Eingangsuntersuchung einer vor der

  • OLG Frankfurt, 11.12.2002 - 13 U 199/98

    Krankenhaushaftung: Zeitnahe fachärztliche Eingangsuntersuchung eines neu

  • OLG München, 15.12.2011 - 1 U 1913/10

    Haftung des Krankenhausträgers: Grober Behandlung- und Organisationsfehler bei

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 122/03

    Haftung des Trägers eines Belegkrankenhauses: Abgrenzung zum

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99

    Haftung des Krankenhausträgers - Personalleistungen des Belegarztes - Hebamme als

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.1998 - 12 A 12950/97

    Anspruch auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach

  • OLG Frankfurt, 18.04.2006 - 8 U 107/05

    Schmerzensgeld für während der Geburt verursachte Hirnschädigung

  • OLG Köln, 21.08.1996 - 5 U 286/94

    Haftung des Belegkrankenhausesfür postoperative Betreuung eines frisch operierten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2677
BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94 (https://dejure.org/1996,2677)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1996 - III ZR 238/94 (https://dejure.org/1996,2677)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94 (https://dejure.org/1996,2677)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,2677) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Behandlung eines Bundeswehrsoldaten durch Zivilärzte im Bundeswehrauftrag als Ausübung eines öffentlichen Amts, Behandlungsfehler als Wehrdienstbeschädigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behandlung durch einen Arzt in einem Krankenhaus als Ausübung eines öffentlichen Amtes - Begriff der Wehrdienstbeschädigung - Zuordnung einer Behandlungsmaßnahme zur ärztlichen Betreuung im Rahmen eines Wehrdienstverhältnisses

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2431
  • NVwZ 1996, 1141 (Ls.)
  • VersR 1996, 976
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.11.1992 - III ZR 19/92

    Beschränkung von Amtshaftungsansprüchen bei Gesundheitsschäden nach

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Der Senat hat zwar bisher nur entschieden, daß die Heilbehandlung von Soldaten durch Truppenärzte oder in Krankenanstalten der Bundeswehr Ausübung eines öffentlichen Amtes ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 108, 230, 232; 120, 176, 178).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob eine "innere Beziehung" zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Sozialbereich im vorstehend dargelegten Sinne bestanden hat (Senatsurteil BGHZ 120, 176, 179).

  • BGH, 18.05.1967 - III ZR 94/65

    Anspruch auf Schadensersatz - Schäden an Versorgungsleistungen - Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    In einem solchen Fall untersteht der hinzugezogene Zivilarzt allerdings Weisungen des Bundeswehrarztes allenfalls hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit; eine weitergehende, inhaltliche Weisungsgebundenheit, wie der Senat sie bei der Entscheidung über die Haftung für schadenstiftendes Handeln mit Straßenbauarbeiten beauftragter Privatfirmen für wesentlich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859 [Beschädigung von Versorgungsleitungen durch die von einer Stadt mit Kanalisationsarbeiten beauftragte Baufirma] -, vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65 - BGHZ 48, 98 [Verschmutzung von Grundstücken und Maschinen durch eine von Bund und Land mit der Durchführung von Autobahnbauarbeiten beauftragte Baufirma] - und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/91 - VersR 1973, 417), ist durch die Natur der ärztlichen Tätigkeit in einem solchen Fall ausgeschlossen.
  • BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71

    Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Verschütten eines

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    In einem solchen Fall untersteht der hinzugezogene Zivilarzt allerdings Weisungen des Bundeswehrarztes allenfalls hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit; eine weitergehende, inhaltliche Weisungsgebundenheit, wie der Senat sie bei der Entscheidung über die Haftung für schadenstiftendes Handeln mit Straßenbauarbeiten beauftragter Privatfirmen für wesentlich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859 [Beschädigung von Versorgungsleitungen durch die von einer Stadt mit Kanalisationsarbeiten beauftragte Baufirma] -, vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65 - BGHZ 48, 98 [Verschmutzung von Grundstücken und Maschinen durch eine von Bund und Land mit der Durchführung von Autobahnbauarbeiten beauftragte Baufirma] - und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/91 - VersR 1973, 417), ist durch die Natur der ärztlichen Tätigkeit in einem solchen Fall ausgeschlossen.
  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 186/91

    Folgekosten wegen Anpassung einer Erdgasleitung an Änderung der Straßenführung -

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    In einem solchen Fall untersteht der hinzugezogene Zivilarzt allerdings Weisungen des Bundeswehrarztes allenfalls hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit; eine weitergehende, inhaltliche Weisungsgebundenheit, wie der Senat sie bei der Entscheidung über die Haftung für schadenstiftendes Handeln mit Straßenbauarbeiten beauftragter Privatfirmen für wesentlich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859 [Beschädigung von Versorgungsleitungen durch die von einer Stadt mit Kanalisationsarbeiten beauftragte Baufirma] -, vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65 - BGHZ 48, 98 [Verschmutzung von Grundstücken und Maschinen durch eine von Bund und Land mit der Durchführung von Autobahnbauarbeiten beauftragte Baufirma] - und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/91 - VersR 1973, 417), ist durch die Natur der ärztlichen Tätigkeit in einem solchen Fall ausgeschlossen.
  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/88

    Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Diese Entscheidung bindet - wie die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über das Vorliegen eines Dienstunfalls (dazu Senatsurteil BGHZ 121, 131) - auch die Gerichte, die über Schadensersatzansprüche aus demselben Anlaß zu entscheiden haben.
  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    In einem solchen Fall untersteht der hinzugezogene Zivilarzt allerdings Weisungen des Bundeswehrarztes allenfalls hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit; eine weitergehende, inhaltliche Weisungsgebundenheit, wie der Senat sie bei der Entscheidung über die Haftung für schadenstiftendes Handeln mit Straßenbauarbeiten beauftragter Privatfirmen für wesentlich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859 [Beschädigung von Versorgungsleitungen durch die von einer Stadt mit Kanalisationsarbeiten beauftragte Baufirma] -, vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65 - BGHZ 48, 98 [Verschmutzung von Grundstücken und Maschinen durch eine von Bund und Land mit der Durchführung von Autobahnbauarbeiten beauftragte Baufirma] - und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/91 - VersR 1973, 417), ist durch die Natur der ärztlichen Tätigkeit in einem solchen Fall ausgeschlossen.
  • BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85

    Amtspflichtverletzung gegenüber einem Ausländer

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Wird demnach die persönliche Haftung des Beklagten zu 1 als des behandelnden Arztes durch die befreiende Schuldübernahme des Art. 34 GG ausgeschlossen (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 63; 121, 161, 163), so steht andererseits einer Haftung seines Dienstherrn die Anspruchsbeschränkung des § 91 a SVG entgegen.
  • BGH, 25.04.1991 - III ZR 175/90

    Wehrdienstbeschädigung durch ärztlichen Behandlungsfehler

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Eine solche innere Beziehung ist - ausnahmsweise - verneint worden bei den nicht voraussehbaren Folgen einer Operation, die aus vitaler Indikation wegen eines vor Beginn des Wehrdienstes entstandenen ( "eingebrachten" ) Leidens nach den Regeln der ärztlichen Kunst in einem allgemeinen Krankenhaus vorgenommen worden ist (BSG SozR 3200 SVG § 81 Nr. 27; Senatsurteil vom 25. April 1991 - III ZR 175/90 - BGHR SVG § 81 Abs. 1 Truppenärztliche Versorgung 1).
  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Wird demnach die persönliche Haftung des Beklagten zu 1 als des behandelnden Arztes durch die befreiende Schuldübernahme des Art. 34 GG ausgeschlossen (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 63; 121, 161, 163), so steht andererseits einer Haftung seines Dienstherrn die Anspruchsbeschränkung des § 91 a SVG entgegen.
  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 79/88

    Voraussetzung der Amtshaftung bei ärztlicher Behandlung von Soldaten durch

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Der Senat hat zwar bisher nur entschieden, daß die Heilbehandlung von Soldaten durch Truppenärzte oder in Krankenanstalten der Bundeswehr Ausübung eines öffentlichen Amtes ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 108, 230, 232; 120, 176, 178).
  • BGH, 26.11.1981 - III ZR 59/80

    Amtshaftung bei Amtspflichtverletzung durch einen Anstaltsarzt

  • BSG, 30.09.2021 - B 9 V 1/19 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - ärztliche Behandlung -

    Trotzdem bleibt die Behandlung des Bundeswehrangehörigen Bestandteil der kraft öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Bundeswehr zu gewährenden Heilfürsorge (BGH Beschluss vom 29.2.1996 - III ZR 238/94 - juris RdNr 5; OLG Hamm Urteil vom 5.4.2019, aaO; vgl auch BGH Urteil vom 6.7.1989 - III ZR 79/88 - BGHZ 108, 230 - juris RdNr 25; Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 6.6.2014 - 4 U 103/12 - juris RdNr 43; vgl zur Hinzuziehung eines externen Facharztes durch den Anstaltsarzt für die Untersuchung eines Strafgefangenen BGH Urteil vom 26.11.1981 - III ZR 59/80 - juris RdNr 15) .

    Gesundheitsstörungen, die durch Handlungen eines in diesem Rahmen von einem Bundeswehrarzt hinzugezogenen und von einem Soldaten in Anspruch genommenen Zivilarztes verursacht werden, sind grundsätzlich geeignet, eine Wehrdienstbeschädigung iS des § 81 Abs. 1 SVG zu begründen (vgl BGH Beschluss vom 29.2.1996, aaO RdNr 7; OLG Hamm Urteil vom 5.4.2019, aaO) .

    Ein typischer Fall einer Schädigung ist ein ärztlicher Behandlungsfehler (BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr. 1 - juris RdNr 17; BGH Beschluss vom 29.2.1996 - III ZR 238/94 - juris RdNr 7; Lilienfeld in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 81 RdNr 44) .

  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 307/09

    Ausübung eines öffentlichen Amtes: Ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden

    Auch die Behandlung eines Soldaten, die im Auftrag der Bundeswehr durch Ärzte eines zivilen Krankenhauses aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages auf Weisung des Bundeswehrarztes durchgeführt wird, stellt die Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, so dass weder der behandelnde Arzt unmittelbar noch der Krankenhausträger auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (BGH, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94, VersR 1996, 976).

    Diese geschieht bei der ärztlichen Behandlung von Soldaten im Auftrag und auf Weisung des Bundeswehrarztes (BGH, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94, aaO).

  • OLG Brandenburg, 12.01.2000 - 1 U 18/99

    Hoheitlicher Charakter als Amtshaftungsgrundlage in Fällen truppenärztlicher

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Heidelberg, 22.08.2013 - 3 O 403/11

    Amtshaftung: Untersuchung eines Leistungsbeziehers der Grundsicherung für

    Die öffentliche Hand kann zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben, zu der ausweislich der gesetzlichen Aufgabenzuweisung auch die Überprüfung der Erwerbsfähigkeit von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gehört, Dritte aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages heranziehen (vgl. BGH NJW 1996, 2431 (2432)).

    Dass sie bei der Anordnung einzelner medizinischer Maßnahmen entsprechend der Natur der ärztlichen Tätigkeit freiverantwortlich entscheiden musste, steht dem hoheitlichen Charakter ihres Handelns im Rahmen der von ihr zu erfüllenden Aufgabe nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1996, 2431 (2432)).

  • OLG Schleswig, 06.06.2014 - 4 U 103/12

    Fehlerhafte Behandlung eines Soldaten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung:

    Der Bundesgerichtshof formuliert zwar unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, dass eine "innere Beziehung" zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Sozialbereich bestanden haben muss (BGH, Urteil vom 25.04.1991 - III ZR 175/90, VersR 1991, 811; BGH, Urteil vom 12.11.1992 - III ZR 19/92, BGHZ 120, 176 = VersR 1993, 435; BGH, Beschluss vom 29.02.1996 - III ZR 238/94, VersR 1996, 976).

    So stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.02.1996 - III ZR 238/94, VersR 1996, 976) die Behandlung eines Soldaten, die im Auftrag der Bundeswehr durch Ärzte eines zivilen Krankenhauses aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages auf Weisung des Bundeswehrarztes durchgeführt wird, die Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.

    Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Ausübung eines öffentlichen Amtes durch die Beklagte zu 2) vor (vgl. Urteil vom 29.02.1996 - III ZR 238/94, VersR 1996, 976).

  • OLG Schleswig, 19.05.2006 - 4 U 33/05

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweislastumkehr bei Dokumentationsversäumnis des

    Mit der Beauftragung wurde zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis begründet, unabhängig davon, ob die Beklagte im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit gegenüber der Zeugin A. in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig wurde (vgl. dazu auch BGH VersR 96, 976 m.w.N; im übrigen Senat, Urt. vom 22.12.97 Az. 4 U 108/96; BGH VersR 1996, 976; OLG Brandenburg VersR 2001, 1428).

    Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die vorliegende Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen BGH VersR 1996, 976 sowie BGH NJW 2005, 286 nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und durch die vorgenannten Entscheidungen die hier vorliegenden Rechtsfragen geklärt sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).

  • OLG Koblenz, 11.08.2006 - 5 W 480/06

    Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens wegen einer

    Die Behandlung des Klägers im ...krankenhaus der Beklagten und in deren Auftrag war Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe und erfolgte damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (vgl. BGH NJW 1996, 2431 ; OLG Koblenz, 1. ZS, MedR 2001, 422).

    Im derzeitigen Stadium ist völlig unklar, ob ein positiver und bindender Bescheid (vgl. BGH NJW 1996, 2431/2432) über die Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung überhaupt ergeht und mit welchem Inhalt.

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2019 - L 2 VS 48/16

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    Den hiergegen mit Schreiben vom 12. April 2012 eingelegten Widerspruch stützte der Kläger auf einen Beschluss des BGH - vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94 - und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass es sich vorliegend um eine im Auftrag der Bundeswehr durchgeführte Behandlung gehandelt habe, die der Behandlung in einem Krankenhaus der Bundeswehr gleichzustellen sei.
  • OLG Koblenz, 11.10.2000 - 1 U 1139/99

    Amtshaftung bei truppenärztlicher Versorgung - Einschränkungen - Sportunfall im

    Die Behandlung des Klägers im Bundeswehrzentralkrankenhaus der Beklagten war zwar Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe und erfolgte damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (BGHZ 120, 176 ff., 178; BGH NJW 1996, S. 2431 f.).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass eine "innere Beziehung" zwischen der Behandlungsmaßnahme im Krankenhaus der Beklagten (Bundeswehrzentralkrankenhaus) und dem soldatischen Sozialbereich im vorstehend dargelegten Sinn bestanden hat (vgl. BGHZ 120, 176 ff., 179 f., BGH, VersR 1996 S. 976).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11

    Regressprozess eines Bundeslandes aus Arzthaftung: Aufklärungspflicht

    Allein der Umstand, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Heilfürsorge des Landesbeamten besteht, führt nicht dazu, dass die behandelnden Ärzte in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln (vgl. BGH, VersR 2011, 264 ff., juris Tz. 16 ff.; NJW 1996, 2431 f., juris Tz. 3 ff.; NJW 1982, 1328 f., juris Tz. 15; Erman/Hecker, BGB, 13. Aufl., § 839 Rn. 31).
  • OLG Hamm, 05.04.2019 - 11 U 83/15

    Haftung des Trägers eines Krankenhauses wegen angeblicher Behandlungsfehler bei

  • SG Detmold, 09.09.2014 - S 14 VS 74/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht