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   OLG Düsseldorf, 16.12.1996 - 1 U 42/96   

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https://dejure.org/1996,7875
OLG Düsseldorf, 16.12.1996 - 1 U 42/96 (https://dejure.org/1996,7875)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.1996 - 1 U 42/96 (https://dejure.org/1996,7875)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Dezember 1996 - 1 U 42/96 (https://dejure.org/1996,7875)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 5
    Ausscheren eines Lkw auf die Überholspur ohne ausreichenden Sicherheitsabstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gefährdung; Überholspur; Bundesautobahn; Sicherheitsabstand; Annäherungsgeschwindigkeit; Verzögerungswert; Abbremsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 § 17; StVO § 5 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a
    Haftungsverteilung bei Kollision eines auf der Autobahn zum Überholen nach links ausscherenden LKW mit einem von hinten herangeführten PKW

Papierfundstellen

  • NZV 1997, 271 (Ls.)
  • VersR 1997, 334
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • AG Brandenburg, 13.01.2017 - 31 C 71/16

    Streifunfall zwischen zu breitem überholenden Pkw mit Lkw in Autobahnbaustelle

    Bei dichtem Verkehr oder Kolonnenbildung ist das Wechseln in einen anderen Fahrstreifen zudem in aller Regel auf das Ausnutzen größerer Lücken beschränkt, die einen ausreichenden Abstand nach hinten und von vorne ermöglichen ( OLG Jena , NZV 2006, Seiten 147 f.; OLG Düsseldorf , VersR 1997, Seite 334; OLG Hamm , VersR 1992, Seite 624; KG Berlin , VersR 1978, Seite 1072 ).
  • AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12

    Haftungsverteilung nach Autobahnunfall: Anscheinsbeweis für eine

    Dabei darf zum Überholen auf einer Autobahn insbesondere dann nicht angesetzt werden, wenn dadurch ein nachfolgender schnellerer Kraftfahrer, der sich bereits auf der Überholfahrbahn befindet, zu einer raschen und erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit genötigt und hierdurch belästigt wird, geschweige denn durch das Ausschermanöver zu scharfem Bremsen oder anderen ungewöhnlichen Fahrvorgängen gezwungen wird (siehe dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 5 StVO Randnummer 42 f., § 18 StVO Randnummer 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen 3 U 122/09, Randziffer 26 - zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf Urteil vom 16.12.1996, Aktenzeichen 1 U 42/96, Randzeichen 12 - zitiert nach Juris).

    Im Übrigen unterscheidet sich die hiesige Unfallkonstellation von den obergerichtlichen Entscheidungen, die eine Vernachlässigung der Betriebsgefahr des mit mehr als 130 km/h geführten Fahrzeuges hinter dem Verschulden des einen verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel durchführenden Verkehrsteilnehmers annahmen, dahingehend, dass diesen Entscheidungen zum Teil ein weiterer Verkehrsverstoß des Spurwechsels gegen § 5 Abs. 4 a StVO - nicht rechtzeitige Betätigung des Fahrtrichtungsanzeiger - zugrunde lag (siehe OLG München, Urteil v. 02.02.2007, Az. 10 U 4976/06, Randnummern 18, 31 und 35 - zitiert nach Juris), sowie zum Teil die von vorneherein erhöhte allgemeine Betriebsgefahr des Spurwechslers in Gestalt eines Sattelzuges mit Sondertransport bzw. eines Kraftomnibusses gegenüber der geringeren einfachen Betriebsgefahr eines Pkws abzuwägen war (vergleiche hierzu OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002, Aktenzeichen 9 O 188/01 Randnummer 17 - zitiert nach Juris, OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1996, Aktenzeichen 1 U 42/96 Randnummer 37 - zitiert nach Juris).

  • OLG Jena, 08.12.2005 - 1 U 474/05

    Haftungsverteilung bei Kollision nach Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

    Bei dichtem Verkehr oder Kolonnenbildung ist das Wechseln in aller Regel auf das Ausnutzen größerer Lücken beschränkt, die einen ausreichenden Abstand nach hinten und von vorne ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 334; OLG Hamm, VersR 1992, 624; KG, VersR 1978, 1072).

    Eine Haftung des Bekl. zu 1) aufgrund eines solchen Verhaltens scheidet dann aus, wenn sich das klägerische Fahrzeug bei Beginn des Überholvorgangs bereits in einem solchen Annäherungsbereich befunden hat, der eine Notbremsung des Bekl. zu 1) erforderlich gemacht hat (vgl. BGH, VersR 1985, 183; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 334).

    Das gilt nach allgemeiner Ansicht auch für den BAB-Schnellverkehr (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 334).

    Zum Überholen auf der Autobahn darf der Überholer nämlich dann nicht mehr ansetzen, wenn dadurch ein nachfolgender schnellerer Kraftfahrer, der sich seinerseits, wie hier, bereits auf der Überholfahrbahn befindet, zu einer raschen und erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit genötigt und dadurch gefährdet wird (vgl. BGH, DAR 1959, 278 zu § 1 StVO; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 334).

  • OLG München, 02.02.2007 - 10 U 4976/06

    Zur Mithaftung des schuldlos an dem Unfall Beteiligten bei Überschreitung der

    Der gem. § 5 IV 1 StVO erforderliche Sicherheitsabstand errechnet sich an Hand einer dem Nachfahrenden zumutbaren geringen Verzögerung von 2, 5 m/sek² (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 334).

    Die BGH-Entscheidung VersR 1992, 714 besagt insoweit nichts Gegenteiliges (zur Haftungsverteilung vgl. auch OLG Nürnberg zfs 1991, 78 sowie OLG Düsseldorf VersR 1997, 334 und OLG Hamm NZV 2002, 373 sowie Urteil vom 05.03.2003, Az. 9 U 188/01).

  • OLG Hamm, 10.01.2000 - 6 U 191/99

    Kollision zwischen einem die Richtgeschwindigkeit überschreitenden

    Eine völlige Freistellung der Beklagten käme dann in Betracht, wenn die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) geführten Pkw Mercedes durch ein geringfügiges Überschreiten der Richtgeschwindigkeit nur unbedeutend erhöht worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf VersR 97, 334).
  • LG Coburg, 15.11.2006 - 12 O 421/05

    Zu den Folgen, wenn ein Autofahrer unter Missachtung der Richtgeschwindigkeit in

    Eine völlige Freistellung des Klägers käme dann in Betracht, wenn die Betriebsgefahr seines von ihm geführten PKW BMW durch ein geringfügiges Überschreiten der Richtgeschwindigkeiten unbedeutend erhöht worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 334).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2003 - 1 U 217/02

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit

    Ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt, nämlich dem Einfahren in den sogenannten Gefahrenbereich, in dem der von hinten Kommende nur noch durch starkes Abbremsen eine Kollision mit dem Spurwechsler verhindern kann (vgl. Senat, Urt. vom 16.12.1996; 1 U 42/96) ist in diesem Zusammenhang verfehlt.
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