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   OLG München, 20.06.1996 - 1 U 4529/95   

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https://dejure.org/1996,4683
OLG München, 20.06.1996 - 1 U 4529/95 (https://dejure.org/1996,4683)
OLG München, Entscheidung vom 20.06.1996 - 1 U 4529/95 (https://dejure.org/1996,4683)
OLG München, Entscheidung vom 20. Juni 1996 - 1 U 4529/95 (https://dejure.org/1996,4683)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 831; BGB § 847
    Haftung des Krankenhausträgers für Fehler des Pflegepersonals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Ingolstadt - 3 O 1627/92
  • OLG München, 20.06.1996 - 1 U 4529/95

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 977
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 19.05.2016 - 20 U 122/15

    Haftung des Rettungssanitäters: Überschreitung der Kompetenzen des

    Vielmehr werden nach der Rechtsprechung auch Maßnahmen oder Unterlassungen von nichtärztlichem Personal mit der Folge einer Beweislastumkehr als grobe Behandlungsfehler aufgefasst (vgl. etwa BGH NJW 2000, 2737; OLG München VersR 1997, 977; OLG Celle VersR 1999, 487).
  • OLG Brandenburg, 25.02.2010 - 12 U 60/09

    Arzthaftung: Hirnschädigung eines Neugeborenen infolge Sauerstoffunterversorgung

    Das OLG München hat in einer weiteren Entscheidung vom 20.06.1996, Az. 1 U 4529/95 (Slizyk, S. 195 Rn. 2392) ein Schmerzensgeld von 148.274,65 EUR nebst einer monatlichen Rente von 255, 65 EUR für eine schwerste Gehirnschädigung mit Lähmung aller Extremitäten (Tetraparese) mit mangelhafter Bewegungskoordination, sehr eingeschränkter Feinmotorik, Einschränkungen der Sprache (Sprachstörungen), des Sprachverständnisses und der kognitiven Fähigkeiten für angemessen gehalten.
  • OLG Schleswig, 28.03.2008 - 4 U 34/07

    Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers zum Diagnosefehler

    Das Pflegepersonal wird daher bei den regelmäßig im Rahmen der Behandlungspflege zu treffenden Feststellungen (Temperatur, Blutdruck) und - bei Komplikationen - der rechtzeitige Mitteilung hierüber an den Belegarzt oder ärztliches Personal im Pflichtenkreis des Krankenhausträgers und nicht des Belegarztes tätig (vgl. OLG München, VersR 1997, 977 ff).

    Die an einen groben Fehler anknüpfende Umkehr der Beweislast gilt nicht nur im Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern kann auch bei Fehlern in der Krankenhausorganisation oder der Pflege Platz greifen (vgl. BGH NJW 1996, 2429 sowie OLG München, VersR 1997, 977).

  • OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06

    Voraussetzungen für die Zahlung eines Schmerzensgeldes und eines Schadensersatzes

    Zwar können, wie in der Rechtsprechung verschiedentlich geschehen, auch Maßnahmen oder Unterlassungen von nichtärztlichem Personal als grobe Behandlungsfehler aufgefasst werden (so etwa für das Handeln von Hebammen oder von allgemeinem Pflegepersonal eines Krankenhauses vgl. BGH NJW 2000, 2737; OLG München VersR 1997, 977; OLG Celle VersR 1999, 487).
  • OLG Stuttgart, 04.01.2000 - 14 U 31/98

    Arzthaftung

    Es darf in einer Geburtsklinik nicht geschehen, daß ein zwar nach dem äußeren Erscheinungsbild gesund zur Welt gekommenes, aber durch den Ablauf der Geburt gefährdetes Kind mit Zeichen dieser Gefährdung über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde ohne ärztliche Betreuung bleibt (vgl. OLG München VersR 1997, 977 unterlassene Hinzuziehung eines Arztes nach Hinweisen auf die gestörte Atmung eines Neugeborenen und später Transport des Kindes in eine Kinderklinik ohne ärztliche Begleitung und Beatmung, grob fehlerhaft; OLG München VersR 1991, 586 - unterlassene Hinzuziehung eines Arztes durch die Hebamme nach ersten Unregelmäßigkeiten im CTG, grob fehlerhaft; OLG Oldenburg VersR 1997, 749 - unterlassene Unterrichtung des zuständigen Arztes durch nichtärztliches Personal nach Eintritt ernsthafter Komplikationen, grob fehlerhaft; OLG Stuttgart VersR 1993, 1358 - eigene Therapieentscheidung durch Krankenschwester bei Erreichbarkeit eines Arztes, grob fehlerhaft).

    Mit dieser Bewertung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm NJW-RR 1993, 537 250.000,00 DM bei Hirnschädigung mit Epilepsie, spastischer Diplegie und geistiger Behinderung; OLG Schleswig VersR 1994, 310 - Gesamtkapital von rund 340.000,00 DM - 200.000,00 DM Kapital, monatliche Rente von 600, 00 DM bei schwerer residueller Hirnschädigung mit Entwicklungsverzögerung; OLG Frankfurt OLGR 1993, 281 = MedR 1995, 75 mit nachfolgender Entscheidung des BGH v. 12.07.94 = VersR 1994, 1303 - 200.000,00 DM Kapital und monatliche Rente von 600, 00 DM bei schwerem inkompletten Querschnittssyndrom und beidseitiger unvollständige Lähmung der unteren Gliedmaßen als Folge einer Geburt; OLG München VersR 1997, 977 - 290.000 DM Kapital und 500, 00 DM monatliche Rente bei Tetraparese, eingeschränkter Feinmotorik und geistiger Behinderung).

  • OLG Naumburg, 11.03.2010 - 1 U 36/09

    Zwillingsschwangerschaft - Krankenhaushaftung: Grober Behandlungsfehler einer

    z.B.: OLG Schleswig VersR 1994, 310, 311; OLG Stuttgart VersR 2001, 1560, 1563/4; OLG München VersR 1997, 977; OLG Brandenburg VersR 2004, 199, 200; OLG Düsseldorf VersR 2008, LG München VersR 2007, 1139; Senat a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2005 - 8 U 129/04

    Schmerzensgeld für Geburtsschaden (Leukomalazie) durch Zuführung überhöhter

    Damit ist klargestellt, dass die Fütterung keine allgemeine pflegerische Maßnahme war, sondern auf einer medizinisch indizierten Anweisung beruhte, deren Durchführung und Kontrolle mit der Beklagten zu 4. als der Geburtsleiterin abzustimmen waren (zur Abgrenzung vgl. OLG München VersR 1997, 977; OLG Celle VersR 1999, 486; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, Kapitel A, Rn 45 - 46 m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 28.02.2003 - 4 U 10/01

    Spanungspneumothorax bei Neugeborenem: Schmerzensgeld wegen groben

    Das Landgericht hat bereits vergleichend auf eine Entscheidung des OLG München vom 20. Juni 1996 (VersR 1997, 977; Hack/Rings/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 20. Aufl., Nr. 2668) hingewiesen.
  • OLG München, 15.11.2012 - 1 U 1811/11

    Abweisung der Klage betreffend Behandlungsfehler bei der Geburt des Klägers

    Die Trennung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten zwischen Belegarzt und Belegklinik sind Folge des gespaltenen Behandlungsvertrages (vgl. OLG München vom 20.06.1996, 1 U 4529/95, VersR 1997, 977 ff; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH vom 4.2.1997, VI ZR 309/96).
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