Rechtsprechung
OLG Dresden, 18.09.1996 - 8 U 1018/96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung der Neupreisentschädigung hinsichtlich eines geleasten Pkw; Schadensersatz wegen Diebstahls eines geleasten Pkws; Berücksichtigung der Provision für die Vermittlung eines Leasingvertrages bei der Berechnung des durch Diebstahl eines geleasten Pkws ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB § 12 Abs. 1; AKB § 13 Abs. 2
Neupreisentschädigung bei Leasingfahrzeugen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AKB § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 2
Umfang der Neupreisentschädigung in der Kasko-Versicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Leipzig - 7 O 8160/95
- OLG Dresden, 18.09.1996 - 8 U 1018/96
Papierfundstellen
- VersR 1998, 231
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.07.1993 - IV ZR 181/92
Berechnung der Neupreisentschädigung bei Totalschaden des Leasingfahrzeugs
Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 8 U 1018/96
Zwar ist es richtig, daß die Definition des § 13 Nr. 2 S. 2 AKB im vorliegenden Fall sinngemäß dahingehend ausgelegt werden muß, daß sich der maßgebende Neupreis nicht danach berechnet, was der Kläger als Versicherungsnehmer für ein neues Fahrzeug, in der versicherten Ausführung zu entrichten hätte, sondern danach, was die Leasinggeberin für ein solches ausgeben müßte (BGH NJW 1988, 2803; BGH NJW 1993, 2870 ).Diese Klausel findet auf den vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung (BGH NJW 1993, 2870, 2971).
- BGH, 06.07.1988 - IVa ZR 241/87
Totalschaden eines geleasten PKW in der Fahrzeugkaskoversicherung
Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 8 U 1018/96
Zwar ist es richtig, daß die Definition des § 13 Nr. 2 S. 2 AKB im vorliegenden Fall sinngemäß dahingehend ausgelegt werden muß, daß sich der maßgebende Neupreis nicht danach berechnet, was der Kläger als Versicherungsnehmer für ein neues Fahrzeug, in der versicherten Ausführung zu entrichten hätte, sondern danach, was die Leasinggeberin für ein solches ausgeben müßte (BGH NJW 1988, 2803; BGH NJW 1993, 2870 ). - OLG Hamm, 18.01.1995 - 20 U 222/94
Umfang der Entschädigung in der Kaskoversicherung - Verzug des Versicherers
Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 8 U 1018/96
Vielmehr sind auch solche Rabatte zu berücksichtigen, die bei zumutbaren Verhandlungen ohne weiteres zu erzielen waren (…vgl. nur Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz , 25. Aufl. 1992, § 13 AKB Rn. 1 a; zuletzt auch OLG Hamm NJW-RR 1996, 408 ). - BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91
Schadensersatz bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs
Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 8 U 1018/96
In seiner Entscheidung vom 05.11.1991 hat der BGH klargestellt, daß bei Beschädigung eines Leasingfahrzeuges durch Unfall der Schaden grundsätzlich nicht in der Belastung mit Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung besteht (BGHZ 116, 22, 24).
- LG Nürnberg-Fürth, 06.10.2016 - 2 S 8390/15
Kein Vorrang für Radfahrer auf Fußgängerüberweg
Im Vordergrund der Bemessung steht die mit der Verletzung verbundene Lebensbeeinträchtigung durch die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden (BGH NJW 2004, 1243) und das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten (BGH r+s 2015, 260; BGH VersR 1998, 1034), insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl etwaiger Operationen, die Dauer stationärer und ambulanter Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (OLG Saarbrücken BeckRS 2008, 1338) und das Ausmaß eines Dauerschadens (OLG Hamm BeckRS 2008, 5175); weiter sind im Rahmen einer Gesamtschau die Auswirkung des Unfalls auf den jeweils Betroffenen in dessen spezieller Lebenssituation und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers (BGH r+s 2015, 260; BGH NJW 1998, 2741) zu betrachten (vgl. BGHZ 18, 149, 154 OLG Nürnberg VersR 1998, 231). - LG Nürnberg-Fürth, 25.03.2010 - 8 O 3107/08
Schmerzensgeldanspruch nach Unfall mit einem Gabelstapler: …
Im Vordergrund der Bemessung des Schmerzensgeldes steht das Ausmaß des durch den Unfall hervorgerufenen Leidens, insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer stationärer und ambulanter Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß eines Dauerschadens; weiter sind im Rahmen einer Gesamtschau das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers und die Auswirkung des Unfalls auf den jeweils Betroffenen in dessen spezieller Lebenssituation zu betrachten (vgl. BGHZ 18, 149, 154; OLG Nürnberg VersR 1998, 231).