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   BGH, 04.11.1998 - IV ZR 302/97   

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https://dejure.org/1998,1743
BGH, 04.11.1998 - IV ZR 302/97 (https://dejure.org/1998,1743)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1998 - IV ZR 302/97 (https://dejure.org/1998,1743)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1998 - IV ZR 302/97 (https://dejure.org/1998,1743)
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Mercedes Nachschlüssel

§§ 49 ff VVG, Kaskoversicherung, Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers bei einem behaupteten Diebstahl, 'äußeres Bild';

§ 286 Abs. 1 ZPO, keine Zurechnung der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen;

§ 61 VVG, Kausalität der Obliegenheitsverletzung

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    ZPO § 286 Abs. 1 Satz 2; ; VVG § 61

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286
    Kein Schluß von Unglaubwürdigkeit eines Zeugen auf Unglaubwürdigkeit des VN

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Welche Tatsachen begründen den Verdacht eines vorgetäuschten KFZ-Diebstahls?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 61; ZPO § 286
    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus einer Kaskoversicherung nach Entwendung eines Fahrzeugs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 246
  • NZV 1999, 163
  • NZV 1999, 63
  • VersR 1999, 181
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.11.1996 - IV ZR 220/95

    Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls; Anfertigung von Kopien vom

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 302/97
    Daraus allein, daß - wie hier - von einem der Originalschlüssel irgendwann und unbekannt von wem eine Kopie gefertigt wurde, läßt sich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen, der Kläger habe den Diebstahl nur vorgetäuscht (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 54/95 - VersR 1996, 319; vom 13. November 1996 - IV ZR 220/95 - VersR 1997, 181 unter 2 b).

    Auch wenn das Fahrzeug erst etwa fünf Monate alt war und selbst wenn - wie hier bislang nicht - ein Kopieren bereits vor Auslieferung des Fahrzeugs ausgeschlossen werden könnte, ist die Anfertigung eines Nachschlüssels für die Annahme eines vorgetäuschten Diebstahls erst dann von Bedeutung, wenn weitere Indiztatsachen von einigem Gewicht hinzutreten (Urteil vom 13. November 1996, aaO).

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 302/97
    Das äußere Bild ist im allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (vgl. BGHZ 130, 1, 3 m.w.N.).

    a) Ist danach davon auszugehen, daß der Kläger die Mindesttatsachen bewiesen hat, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann der Versicherer dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die dafür sprechen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGHZ 130, 1, 5).

  • BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87

    Würdigung von Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Fahrzeuge oder Verwandten

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 302/97
    Das gilt erst recht, wenn dieser Schluß deshalb gezogen worden sein sollte, weil es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1987 - VI ZR 95/87 - NJW 1988, 566 unter II).
  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 302/97
    Daraus allein, daß - wie hier - von einem der Originalschlüssel irgendwann und unbekannt von wem eine Kopie gefertigt wurde, läßt sich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen, der Kläger habe den Diebstahl nur vorgetäuscht (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 54/95 - VersR 1996, 319; vom 13. November 1996 - IV ZR 220/95 - VersR 1997, 181 unter 2 b).
  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 302/97
    Als eine solche Indiztatsache kommt auch die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers in Betracht (vgl. schon Senatsurteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 3 d), selbst wenn sie aus seinem Prozeßverhalten abzuleiten ist und sich daraus - in einer Gesamtschau - seine Unredlichkeit ergibt.
  • OLG München, 17.02.2017 - 10 U 2007/16

    Ausschluss der Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei vorsätzlicher

    Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass eine Bewertung der gesamten Persönlichkeit (BGH NJW 2011, 3780: "persönlicher Eindruck") und des Aussageverhaltens (BGH r + s 1999, 14) im Streitfall den Schluss rechtfertigt, dass das vorgenannten Vorbringen unrichtig sei (BGH r+s 1990, 130).
  • AG Hannover, 15.12.2020 - 532 C 6234/20

    Vollkaskoversicherung - Fahrzeug durch Freund gestohlen

    Das äußere Bild ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (vgl. BGHZ 130, 1, 3 m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. November 1998 - IV ZR 302/97 -, Rn. 6, juris, Unterstreichungen nicht im Original).

    Ist das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls bewiesen, dann kann der Kfz-Kaskoversicherer auf der zweiten Stufe den Beweis durch Tatsachen entkräften, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Vortäuschung eines Diebstahls rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 04. November 1998 - IV ZR 302/97 -, juris, Unterstreichungen nicht im Original).

    Gemäß den vorgenannten Maßstäben des Bundesgerichtshofs muss die Klägerin nur ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen (BGH, Urteil vom 04. November 1998 - IV ZR 302/97 -, Rn. 6, juris).

    Es bedarf für den Schluss auf ein Vortäuschen des Diebstahls nämlich nicht nur einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, einer erheblichen Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 04. November 1998 - IV ZR 302/97 -, Rn. 11, juris).

    Weitere Umstände, aus denen sich mit Blick auf diesen Widerspruch die Unglaubwürdigkeit gerade der Klägerin ergeben soll, die von ihrer Darstellung des Geschehens zu keiner Zeit abgerückt ist, zeigt die Beklagte aber entgegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf (vgl. BGH, Urteil vom 04. November 1998 - IV ZR 302/97 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Saarbrücken, 08.08.2018 - 5 U 2/18

    Deckungsklage gegen die Vollkaskoversicherung: Anforderungen an den Beweis der

    Dieser Minimalsachverhalt, das sog. äußere Bild einer Entwendung, ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer nachzuweisen vermag, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden wurde (BGH, Urt. v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - r+s 1999, 14; Urt. v. 13.11.1996 - IV ZR 220/95 - VersR 1997, 181; OLG Hamm, Urt. v. 14.3.2018 - 20 U 120/17 - juris; ausführlich Brockmöller, zfs 2017, 184).

    Insoweit genügt nicht, wie beim äußeren Bild, das Beweismaß einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, sondern es ist vor dem Hintergrund der für den Versicherungsnehmer sprechenden Redlichkeitsvermutung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGH, Urt. v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - r+s 1999, 14; Urt. v. 13.11.1996 - IV ZR 220/95 - VersR 1997, 181; OLG Hamm, Urt. v. 12.6.2015 - 20 U 185/14 - juris).

    Auf dieser Stufe können insbesondere auch eine etwaige Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und die sie begründenden Umstände zu berücksichtigen sein (von Rintelen, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 23 Rdn. 194; Burmann/Heß in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 2015, Kapitel 7, C.II., Rdn. 54, 57; BGH, Urt. v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - r+s 1999, 14).

    War, wie hier, der Versicherungsnehmer selbst weder beim Abstellen des Fahrzeugs noch bei der Feststellung des Abhandenkommens zugegen und bietet er für diese Tatsachen Zeugenbeweis an, so muss der Zeuge persönlich glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft sein (vgl. Brockmöller, zfs 2017, 184; BGH, Urt. v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - r+s 1999, 14).

  • OLG Hamm, 03.07.2013 - 20 U 226/12

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

    Dieser Beweis ist erbracht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden zu haben (vgl. BGH, VersR 2002, 431, Juris-Rn. 8; VersR 1999, 181, Juris-Rn. 6; VersR 1997, 691, Juris-Rn. 5; VersR 1995, 691, Juris-Rn. 8 f).

    Nur wenn dem Versicherer demgegenüber der Beweis von Tatsachen gelingt, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalls ergibt, hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis einer bedingungsgemäßen Entwendung zu erbringen (vgl. BGH, VersR 1999, 181, Juris-Rn. 11).

  • OLG München, 13.09.2013 - 10 U 1919/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Stau heraus unter Überfahren der

    Es verstieße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn ein Tatrichter die Glaubwürdigkeit eines Zeugen nur deshalb verneinte, weil der Zeuge einer der Prozeßparteien nahesteht (sog. parteinaher Zeuge) und bei seiner Vernehmung keine Umstände zutage getreten sind, welche die von vornherein angenommenen Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit zerstreut hätten (für Ehefrau: RG bei Bolze 3 [1887] Nr. 1218; 7 [1889] Nr. 1059; BGH NJW-RR 1999, 246 ; KG VersR 1977, 771 = r+s 1977, 200 [jew. red. Leitsatz]; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO , 2009, Rz. 724).
  • OLG Koblenz, 30.08.2002 - 10 U 1415/01

    Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wenn der

    Dieser Beweis wird bei wechselnden und widersprüchlichen Angaben zum Geschehensablauf nicht erbracht (im Anschluss an BGHZ 130, 1, 3 = NJW 1995, 2169; BGH NJW-RR 1999, 246; Senatsurteile vom 1. Oktober 1999 -10 U 1846/97 - OLGR 2000, 455, vom 19. März 1999 - 10 U 1646/97 r+s 2000, 276, vom 21. September 2001 - 10 U 1669/00 - r+s 2002, 319).

    Das für das äußere Bild eines Diebstahls erforderliche Mindestmaß an Tatsachen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGHZ 130, 1, 3 = NJW 1995, 2169; BGH Urteil vom 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - NJW-RR 1999, 246).

  • OLG Celle, 24.09.2018 - 8 U 73/18

    Einholung von durch einen Dritten angeblich erhobene und gespeicherten

    Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden wird (vgl. BGH NJW-RR 2002, 671; BGH NJW-RR 1999, 246; BGH NJW 1997, 1988; BGH VersR 1991, 1047; BGH VersR 1996, 319).

    Ist das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls bewiesen, dann kann der Kfz-Kaskoversicherer den Beweis durch Tatsachen entkräften, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Vortäuschung eines Diebstahls rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2002, 431; BGH VersR 1999, 181).

  • OLG München, 19.05.2017 - 10 U 1209/15

    Nachweis eines gestellten Unfalls

    Sie folgt aus einer Bewertung der gesamten Persönlichkeit (BGH NJW 2011, 3780: "persönlicher Eindruck") und des Aussageverhaltens (BGH r + s 1999, 14), und ist im Streitfall aufgehoben aufgrund persönlicher Verbundenheit zu einem von seiner Aussage Begünstigten (BGH NJW-RR 1995, 1210), eigenen persönlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits (BGH NJW 2004, 1876), und unwahrer (BGH NStZ 1984, 42; NJW 1996, 1348) oder unglaubhafter (BGH r + s 1997, 184) Angaben.
  • OLG Saarbrücken, 14.07.2004 - 5 U 58/04

    Kfz-Kaskoversicherung: Beweis des äußeren Bildes eines versicherten

    Das äußere Bild ist im allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer zu beweisen vermag, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. BGH, Urt.v. 4.11.1998 -IV ZR 302/97 - VersR 1999, 181).

    Auch darf aus Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer von dem Versicherungsnehmer angebotenen Zeugin, vor allem auch aus dem Umstand, dass sie Ehefrau des Versicherungsnehmers nicht, nicht von vornherein auf die Unglaubwürdigkeit seiner Darstellung des Versicherungsfalls geschlossen werden; ebenso wenig rechtfertigen Bedenken gegen die allgemeine Redlichkeit eines Versicherungsnehmers die Annahme der Unglaubwürdigkeit eines das äußere Bild bestätigenden Zeugen (vgl. BGH, Urt.v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - VersR 1999, 181; Urt.v. 22.9.1999 - IV ZR 171/98 - VersR 1999, 1535).

  • OLG Saarbrücken, 11.09.2019 - 5 U 102/18

    1. Den Parteien eines Fahrzeugversicherungsvertrages steht es frei, auch andere

    Dieser Minimalsachverhalt, das sog. äußere Bild einer Entwendung, ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer nachzuweisen vermag, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden wurde (BGH, Urteil vom 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - r+s 1999, 14; Urteil vom 13.11.1996 - IV ZR 220/95 - VersR 1997, 181; Senat, Urteil vom 08.08.2018 - 5 U 2/18 - NJW-RR 2018, 1304; OLG Hamm, Urteil vom 14.3.2018 - 20 U 120/17 - juris; ausführlich Brockmöller, zfs 2017, 184).

    War, wie hier, der Versicherungsnehmer selbst weder beim Abstellen des Fahrzeugs noch bei der Feststellung des Abhandenkommens zugegen und bietet er für diese Tatsachen Zeugenbeweis an, so muss der Zeuge persönlich glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft sein (vgl. Brockmöller, zfs 2017, 184; BGH, Urteil vom 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - r+s 1999, 14; Senat, Urteil vom 08.08.2018 - 5 U 2/18 - NJW-RR 2018, 1304).

  • OLG Celle, 03.07.2023 - 11 U 109/22

    Nichtigkeit; Kasko-Versicherungsvertrag; Kasko-Versicherung; Betriebserlaubnis;

  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 42/18

    Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis einer versicherten Entwendung durch eigene

  • OLG Koblenz, 29.04.2004 - 10 U 644/03

    Beweiserleichterungen beim Nachweis des "äußeren Bildes" eines Diebstahls in der

  • OLG Koblenz, 21.09.2001 - 10 U 1669/00

    Teilkaskoversicherung - Nachweis des "äußeren Bildes" eines Diebstahls -

  • OLG Celle, 12.06.2008 - 8 U 44/07

    Zu geringe Angabe der Laufleistung bei einem neuen Motorrad als eine für den

  • LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03

    Anspruch aus einer Kraftfahrzeugteilkaskoversicherung auf Ersatz des

  • LG Köln, 21.12.2016 - 20 O 262/15

    Versicherungsschutz für die Entwendung des Fahrzeugs durch Diebstahl; Beweislast

  • OLG Rostock, 02.12.2020 - 4 U 70/20

    Anforderungen an Hinweis zu eingereichtem elektronischem Dokument

  • OLG Koblenz, 25.05.2001 - 10 U 1141/00

    Äußeres Bild eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

  • OLG Koblenz, 15.02.2002 - 10 U 1004/01

    Verfahrensfehler; Diebstahl; Glaubwürdigkeit; Glaubwürdigkeit eines Zeugen

  • OLG Dresden, 12.02.2014 - 7 U 871/13

    Wenn das Auto weg ist und der Kaskoversicherer bestreitet, dass es gestohlen

  • OLG Karlsruhe, 28.05.2019 - 9 U 46/17

    Nachweis der Entwendung eines Fahrzeugs in der Kaskoversicherung bei vorherigem

  • OLG Celle, 23.12.2004 - 8 U 78/04

    Erschütterung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Anforderungen an einen

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