Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 22.11.2000

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2679
OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99 (https://dejure.org/2001,2679)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2001 - 1 U 144/99 (https://dejure.org/2001,2679)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22. März 2001 - 1 U 144/99 (https://dejure.org/2001,2679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellen von Begrenzungspfeilern auf einer Uferpromenade zur Verhinderung des Fahrzeugverkehrs; Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Erhaltung der öffentlichen Straßen; Verletzung der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 34; StVO § 32; StVO § 43
    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht für Metallpfeiler zur Begrenzung einer Fußgängerfläche

  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem quer zur Fahrbahn aufgestellten Metallpfosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 § 839; StVO § 32 § 43
    Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand zum Schutz des Radfahrverkehrs - Gefahren durch Sperrpfosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1052
  • NVwZ-RR 2002, 170
  • VersR 2001, 1441
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95

    Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellung von Blumenkübeln zur Verkehrsberuhigung

    Auszug aus OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99
    Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, VersR 1979, 1055; 1980, 946 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731, 732).

    So hat das OLG Düsseldorf (NJW 1996, 731, 732) beim Aufstellen von Blumenkübeln zum Zwecke der Verkehrsberuhigung keine zusätzlichen Warnhinweise verlangt, wenn diese auf einer "Sperrfläche" gemäß Zeichen 298 aufgestellt waren.

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass an der Unfallstelle besondere Lichtverhältnisse geherrscht hätten und die Pfeiler im Übergang von der Sonne zum Schatten gelegen hätten, ist ihr im landgerichtlichen Urteil mit Recht entgegengehalten worden, dass sich der Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StVO mit seiner Fahrweise der Sichtweite und den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen müsse (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731, 732).

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99
    Deshalb haben die Behörden regelmäßig keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden konnten (vgl. BGH, NJW 1970, 1126; VersR 1979, 1055).

    Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, 1055).

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, VersR 1979, 1055; 1980, 946 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731, 732).

  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 58/79

    Verkehrssicherungspflicht bei einer Straße; Sichtbehinderung durch eine Hecke auf

    Auszug aus OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99
    Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, VersR 1979, 1055; 1980, 946 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731, 732).
  • BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68

    Pflichten der Straßenverkehrsbehörde bei Änderung einer Vorfahrtregelung im

    Auszug aus OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99
    Deshalb haben die Behörden regelmäßig keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden konnten (vgl. BGH, NJW 1970, 1126; VersR 1979, 1055).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.1995 - 18 U 172/94

    Verkehrssicherungspflicht auf Gehwegen

    Auszug aus OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99
    Im gleichen Sinne hat das Gericht entschieden, als ein Fußgänger im Dunkeln über einen auf dem Gehweg aufgestellten Betonpoller stürzte, der unbefugtes Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Bürgersteig unterbinden sollte (OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2172, 2173).
  • BGH, 15.12.1988 - III ZR 112/87

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Landstraße

    Auszug aus OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99
    Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der Widmung des Verkehrsweges (BGH, VersR 1989, 847, 847).
  • OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03

    Straßensicherungspflicht einer saarländischen Gemeinde: Haftungsverneinung bei

    Betonpoller, die von der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft aufgestellt werden, stellen nach zutreffender Ansicht kein Verkehrshindernis i. S. d. § 32 StVO dar (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 384 u. zfs 1996, 129; OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; a. A. OLG Frankfurt/M., VersR 1991, 1385; offen gelassen von LG Oldenburg, VersR 1999, 1416).

    Poller, durch die Parkstreifen abgegrenzt werden oder eine Fahrbahnverengung herbeigeführt wird, müssen insbesondere im Regelfall durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung kenntlich gemacht werden, damit sie auch bei Dämmerung bzw. Dunkelheit von ein- bzw. ausparkenden Autofahrern nicht übersehen werden, sofern diese die dabei erforderliche Sorgfalt walten lassen (vgl. OLG Nürnberg, NZV 1991, 433; OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; LG Duisburg, zfs 1991, 296 f).

    Ein intakter Warnanstrich oder sonstige besondere Hinweise und Sicherungsmaßnahmen sind allerdings dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Pfosten auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit sowie des Umfeldes (z. B. Spielstraße) auch ohne einen solchen Anstrich für Verkehrsteilnehmer unschwer zu erkennen sind (vgl. OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; LG Oldenburg, VersR 1999, 1416).

    (Sichtfahrgebot - vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731 (732); OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f).

    Verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen dieses Gebot, so kann er sich gegenüber der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde nicht darauf berufen, die Absperreinrichtungen seien nicht hinreichend kenntlich gemacht worden (vgl. OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f).

    Aus diesem Grund sind auch die Vernehmung der von der Klägerin zum Zustand der Poller und den Sichtverhältnissen benannten Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich (so auch OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f).

  • OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18

    Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet

    Ein intakter Warnanstrich oder sonstige besondere Hinweise und Sicherungsmaßnahmen sind allerdings dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Pfosten auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit sowie des Umfeldes (z. B. Spielstraße) auch ohne einen solchen Anstrich für Verkehrsteilnehmer unschwer zu erkennen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.), wobei zu beachten ist, dass der Verkehrsteilnehmer gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO sich mit seiner Fahrweise der Sichtweite und den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen muss (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 22.03.2001 - 1 U 144/99 -, juris Rn. 34).
  • OLG Naumburg, 14.07.2006 - 10 U 24/06

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Wegebaulast eines Wald- und Wiesenweges

    Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich nach der Widmung des Verkehrsweges (BGH VersR 1989, 847, 847), den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Intensität der Benutzung der Straße oder des Weges und damit nach ihrer Verkehrsbedeutung und werden begrenzt durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BGH VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 177, 178; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99, zitiert nach juris).

    Geschuldet werden die Sicherungsvorkehrungen, die im Rahmen der berechtigten Sicherungserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs nach Maßgabe des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von einem Verkehrsteilnehmer abzuwehren (vgl. BGH VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 177, 178; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn. 221).

    Zu den Verkehrseinrichtungen gehören nämlich kraft gesetzlicher Bestimmung auch sog. "Sperrpfosten" (vgl. ähnlich OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken, 2004, 177, 178; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2004, 3 U 748/03, zitiert nach juris; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99, zitiert nach juris).

    Dies stellt insbesondere keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1237, 1238; OLG Köln NZV 1994, 279, 280; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99 zitiert nach juris).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Tatrichter nicht verpflichtet ist, dem zusätzlich gestellten Beweisantrag auf Augenscheinsnahme einer Örtlichkeit statt zu geben, wenn eine von derselben Partei vorgelegte Fotografie die Örtlichkeit in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Merkmalen hinreichend ausweist und die Partei keine von der Fotografie abweichenden Merkmale behauptet (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1237; OLG Köln NZV 1994, 279, 280; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99 zitiert nach juris; Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 371 ZPO Rdn. 4).

    Gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt nicht walten lässt, besteht vielmehr bereits keine Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99).

  • OLG Koblenz, 07.12.2021 - 12 U 1012/21

    Keine Haftung der Verbandsgemeinde für Schäden an serienmäßig tiefergelegtem

    Vor Besonderheiten einer Straße, die ein sorgfältiger Kraftfahrer im Verkehr erkennen kann, braucht nicht gewarnt zu werden (so auch OLG Rostock, MDR 2001, 1052 ).
  • OLG Hamm, 09.11.2001 - 9 U 252/98

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Errichtung von Pfosten auf einem

    Die Beweisaufnahme hat zweifelsfrei ergeben, dass dieses Hindernis unter den damaligen Sicht- und Lichtverhältnissen nur schwer wahrzunehmen, mithin nicht bereits von weitem sichtbar war (so im Fall OLG Rostock, MDR 2001, 1052 ), sondern eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle begründete.
  • OLG Hamm, 11.11.2020 - 11 U 126/20

    Radfahrerunfall, Verkehrssicherungspflicht, Wirtschaftsweg, Schlagloch

    Darauf, dass das Schlagloch aufgrund der Lichtverhältnisse nicht erkennbar war, kann sich der Kläger gegenüber dem Sicherungspflichtigen nicht berufen (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 22.03.2001, 1 U 144/99, Tz.34 - juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.07.2013, 4 U 26/17, Tz.116 f - juris).
  • OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Errichtung von Pfosten auf einem

    Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt grundlegend von den beiden Senatsentscheidungen vom 22.03.2001 - 1 U 144/99 - (veröffentlicht in MDR 2001, 1052f) und vom 27.11.2003 - 1 U 53/02 -, mit denen der Senat bei Kollisionen von Radfahrern mit derartigen Sperrpfosten entsprechende Klagen jeweils abgewiesen hat.
  • OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13

    Amtshaftung in Baden-Württemberg: Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch

    Verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen dieses Gebot, kann er sich gegenüber dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht darauf berufen, die Abgrenzungen (Rand-/Bordsteine) seien nicht hinreichend kenntlich gewesen (Saarländisches OLG OLGR Saarbrücken 2004, 177 Rn. 26 und 30 in Juris; zur Beachtlichkeit des Sichtfahrgebots auch im Rahmen der Prüfung der Reichweite der Verkehrssicherungspflicht ferner OLG Rostock VersR 2001, 1441 = MDR 2001, 1052 Rn. 32; Thüringer OLG, Urteil vom 24.06.2009, 4 U 67/09 Rn. 25 in Juris; Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II. B. 1. b (2) (b) der Gründe, Urteilsumdruck S. 29 f.).
  • LG Rostock, 25.08.2004 - 4 O 139/04

    Gemeinde haftet nicht bei einem Sturz auf desolatem Radweg

    Vor Besonderheiten einer Straße, die ein sorgfältiger Kraft- bzw. Fahrradfahrer im Verkehr mit einem beiläufigen Blick erfasst, braucht nicht gewarnt zu werden (vgl. OLG Rostock, MDR 2001, 1052 ; MDR 2000, 638; OLG-NL 2000, 103, jeweils m.w.N.).
  • VG München, 27.05.2014 - M 23 K 14.1384

    Metallbügel entlang Grünstreifen; Beseitigungsanspruch eines Anliegers

    Vor Besonderheiten einer Straße, die ein sorgfältiger Kraftfahrer im Verkehr mit einem beiläufigen Blick erfasst, braucht nicht gewarnt zu werden (OLG Rostock, U.v. 22.3.2001 - 1 U 144/99 - juris Rn. 28).
  • LG Bonn, 30.07.2004 - 1 O 123/04

    Verkehrssicherungspflicht, Fahrradfahrer, Markierung, Hindernis

  • LG Rostock, 28.05.2008 - 4 O 3/08

    Verkehrssicherungspflicht bei Metallbolzen in einem Gehweg

  • LG Hagen, 06.02.2020 - 8 O 213/19

    Verletzung Verkehrssicherungspflicht bei unebenen Gehweg

  • LG Bielefeld, 28.06.2006 - 8 O 10/06
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 22.11.2000 - 9 U 104/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2347
OLG Celle, 22.11.2000 - 9 U 104/00 (https://dejure.org/2000,2347)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.11.2000 - 9 U 104/00 (https://dejure.org/2000,2347)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. November 2000 - 9 U 104/00 (https://dejure.org/2000,2347)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflicht: Räum- und Streupflicht gegenüber Radfahrern

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 839 BGB ; § 52 Nds. StrG
    Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung wegen Verletzung der Streupflicht gegenüber Radfahrern; Besondere Sturzgefahren eines Radfahrers bei Schnee- und Eisglätte; Anforderungen an die Räum- und Streupflicht

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung wegen Verletzung der Streupflicht gegenüber Radfahrern; Besondere Sturzgefahren eines Radfahrers bei Schnee- und Eisglätte; Anforderungen an die Räum- und Streupflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 596
  • NZV 2001, 217
  • VersR 2001, 1441
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.11.1964 - III ZR 200/63

    Streupflicht bei Glätte besteht auch gegenüber Radfahrern

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2000 - 9 U 104/00
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Urt. v. 12. November 1964 - III ZR 200/63).
  • BGH, 20.10.1994 - III ZR 60/94

    Umfang der Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften an besonders

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2000 - 9 U 104/00
    Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr zumutbarerweise dadurch mindern, dass er entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber dadurch, dass er dann erlaubtermaßen den Radweg verlässt und - ggf. - die gestreute bzw. geräumte Fahrbahn benutzt (vgl. BGH BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Streupflicht 12, Nichtannahmebeschluss vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94).
  • OLG Celle, 11.01.1995 - 9 U 11/94
    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2000 - 9 U 104/00
    Straßeneinmündungen sind nicht generell als gefährliche Straßenstellen anzusehen, wovon sowohl der BGH (BGH VersR 1965, 68) als auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (VersR 1989, 158; Urt. v. 11. Januar 1995 - 9 U 11/94) ausgehen.
  • BGH, 12.11.1964 - III ZR 121/64
    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2000 - 9 U 104/00
    Straßeneinmündungen sind nicht generell als gefährliche Straßenstellen anzusehen, wovon sowohl der BGH (BGH VersR 1965, 68) als auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (VersR 1989, 158; Urt. v. 11. Januar 1995 - 9 U 11/94) ausgehen.
  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03

    Amtshaftung gegenüber Radfahrer bei Verletzung der Streupflicht auf Fuß- und

    Jedenfalls sind diesbezüglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine höheren Anforderungen zu stellen als diejenigen, die für das Räumen und Streuen der Fahrbahnen gelten (ebenso OLG Celle, NJW-RR 2001, 596 f; OLG Hamm, NZV 1993, 394; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 3. Aufl., Rn. 97 ff; vgl. auch OLG Köln, NVwZ-RR 2000, 653).
  • OLG Oldenburg, 06.12.2002 - 6 U 150/02

    Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Streupflicht auf einem Gehweg; Bestehen

    Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr aber dadurch mindern, dass er bei glatter oder gefährlicher Fahrbahn erlaubtermaßen den Radweg verläßt oder absteigt und zu Fuß geht (vgl. BGH, VersR 1995, 721, 722; OLG Celle, NJW-RR 2001, 596, 597; OLG Oldenburg, Urt. vom 28. Februar 1997 - 11 U 59/96; Senat, Urteil vom 13. Juli 2001 - 6 U 24/01).
  • LG München II, 22.04.2020 - 10 O 5592/16

    Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die Räum- und Streupflicht

    Dagegen spricht auch nicht der Verweis der Beklagten zu 1) auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 09. Oktober 2003 - III ZR 8/03 -, Rn. 8, juris und gleichlautend OLG Celle, Urteil vom 22. November 2000 - 9 U 104/00 -, Rn. 5, juris und andere.
  • OLG München, 10.10.2012 - 1 U 2853/12

    Glatteisunfall eines Fahrradfahrers: Räum- und Streupflicht bei einzelner

    Ergänzend ist zu bemerken, dass sich die Anforderungen an die Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen an der Nutzung durch Kraftfahrzeuge und nicht an der besonderen Sturzgefahr von Radfahrern orientiert (OLG Celle vom 22.11.2000, Az. 9 U 104/00).
  • OLG München, 20.08.2012 - 1 U 2853/12

    Glatteisunfall eines Fahrradfahrers: Räum- und Streupflicht bei einzelner

    Ergänzend ist zu bemerken, dass sich die Anforderungen an die Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen an der Nutzung durch Kraftfahrzeuge und nicht an der besonderen Sturzgefahr von Radfahrern orientiert (OLG Celle vom 22.11.2000, Az. 9 U 104/00).
  • LG Osnabrück, 24.02.2003 - 1 O 2861/02

    Streupflicht auf Radwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen

    Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr aber dadurch mindern, dass er bei glatter oder gefährlicher Fahrbahn erlaubtermaßen den Radweg verlässt oder absteigt und zu Fuß geht (vgl. BGH VersR 1995, 721 (722); OLG Celle NJW-RR 2001, 596; OLG Oldenburg, Urteil vom 6.12.2002 - 6 U 150/02 -).
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