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   BGH, 24.05.2000 - I ZR 80/98   

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https://dejure.org/2000,1452
BGH, 24.05.2000 - I ZR 80/98 (https://dejure.org/2000,1452)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2000 - I ZR 80/98 (https://dejure.org/2000,1452)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2000 - I ZR 80/98 (https://dejure.org/2000,1452)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zinspflicht des Frachtführers - Rückgriff gegen den Unterfrachtführer - Konkrete Verzugsschäden des Hauptfrachtführers - Vorprozeßkosten

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zinspflicht des Frachtführers schließt Rückgriff gegen Unterfrachtführer wegen Verzugsschäden des Hauptfrachtführers nicht aus

  • Judicialis

    CMR Art. 27

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    CMR Art. 27
    Art. 27 CMR sperrt das nationale Verzugsschadensrecht nur für Zinsschäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CMR Art. 27
    Zinspflicht des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 170
  • MDR 2001, 341
  • VersR 2001, 397
  • WM 2001, 82
  • BB 2000, 2491
  • BB 2001, 370
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 193/89

    Schadensersatz bei Nichterhebung vereinbarter Nachnahme - Zinsansprüche nach CMR

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - I ZR 80/98
    Die Zinspflicht des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR schließt einen Rückgriff gegen den Unterfrachtführer wegen konkreter Verzugsschäden des Hauptfrachtführers, die nicht im Zinsverlust aufgrund der vorenthaltenen Kapitalnutzung des Entschädigungsbetrages bestehen, sondern im anderweitigen Vermögensbereich eingetreten sind (hier: Vorprozeßkosten des Hauptfrachtführers durch gerichtliche Inanspruchnahme von seiten des Absenders bzw. dessen Rechtsnachfolgers), nicht aus (Ergänzung zu BGHZ 115, 299 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidung BGHZ 115, 299 ff. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß Art. 27 Abs. 1 CMR nicht nur nationale Zinsvorschriften einschließlich Verzugszinsen ausschließt, sondern auch Ansprüche wegen Verzugsschadens, der im Zinsverlust besteht; dagegen schließt Art. 27 Abs. 1 CMR andere Arten von Verzugsschäden nicht aus (so auch Herber/Piper, CMR, Art. 27 Rdn. 10 und 11).

  • OLG München, 21.12.1990 - 23 U 3353/90

    Aufeinanderfolgende Frachtführer; Abschließende Regelung; Unterfrachtführer;

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - I ZR 80/98
    Durch Art. 27 Abs. 1 CMR werden - anders als das Berufungsgericht meint - Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden nicht generell ausgeschlossen (ebenso OLG München TranspR 1991, 96, 98 = VersR 1991, 1311; OLG Hamm TranspR 1994, 62 und 1998, 459, 461 f.; Baumann, TranspR 1985, 269; de la Motte, VersR 1988, 317, 321; Koller, VersR 1992, 773, 774 sowie TranspR 1994, 53 ff. und Transportrecht, 4. Aufl., CMR Art. 27 Rdn. 6; Thume, TranspR 1993, 365, 368 sowie Kommentar zur CMR, 1995, Art. 27 Rdn. 30 und 35; a.A. Fischer, TranspR 1991, 321, 332 f.).

    Es kann nicht gewollt sein, daß der Hauptfrachtführer in Fällen dieser Art auf eigenes Risiko prozessiert (vgl. auch OLG München TranspR 1991, 96, 98; Koller, VersR 1992, 773, 774).

  • OLG Hamburg, 22.01.1998 - 6 U 142/97

    Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Transportversicherung für eine Haftung

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - I ZR 80/98
    Die auf die Verurteilung zur Zahlung der Rechtsverteidigungskosten beschränkte Berufung der Beklagten führte insoweit zur Klageabweisung (OLG Hamburg TranspR 1998, 252).
  • OLG Karlsruhe, 15.12.2016 - 9 U 159/14

    Regressprozess des Frachtführers bzw. dessen Transportversicherers gegen den

    Denn die T. hätte sich gegenüber den Ansprüchen ihrer Vertragspartnerin nicht streitig gestellt, wenn sie gewusst hätte, dass die Beklagte als Subunternehmerin ihrerseits zur Leistung von Schadensersatz bereit war (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 170).

    Wenn ein Frachtführer - wie die Beklagte - mit der Zahlung der Entschädigung in Verzug gerät, sind daher die Vorschriften über die Verzugsfolgen im BGB neben den Regeln der CMR anwendbar (vgl. hierzu ausführlich BGH, NJW-RR 2001, 170).

    Dabei geht aus den Entscheidungsgründen nicht eindeutig hervor, ob in dieser Entscheidung die sich aus der früheren Entscheidung (BGH, NJW-RR 2001, 170) ergebende Differenzierung übersehen wurde (davon geht Thume, Transportrecht 2012, 61 aus), oder ob in der neueren Entscheidung (anders als im Sachverhalt der früheren Entscheidung) die Voraussetzungen für einen Verzug nicht festgestellt waren.

    Jedenfalls ergibt sich aus der Entscheidung vom 01.07.2010 nicht, dass damit die bis dahin anerkannte Differenzierung im Rahmen von Artikel 23 CMR (gemäß BGH, NJW-RR 2001, 170) aufgegeben werden sollte.

  • OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 3 U 49/10

    CMR-Haftung: Schadensersatz wegen Verlust von Transportgut aus abgetretenem

    Weil Art. 27 CMR die Anwendung nationalen Rechts für Verzugsschäden, die nicht die Kapitalnutzung betreffen, nicht ausschließt (BGH VersR 2001, 397), hat der Beklagte die eingeklagten Rechtsanwaltskosten aufgrund seines Verzugs mit der Begleichung der Schadensersatzforderung gemäß §§ 249, 286 BGB zu erstatten (OLG Hamm TranspR 1998, 459; Koller, Transportrecht, 7. Aufl. 2010, Art. 27 CMR Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2005 - 18 U 206/04

    Internationale Zuständigkeit bei Diebstahl von Transportgut im Ausland -

    Ein solcher ist unabhängig vom Vorliegen eines groben Verschuldens i.S.d. Art. 29 CMR nach Maßgabe des ergänzend anwendbaren nationalen Rechts zu ersetzen (BGH 24.05.2000, VersR 2001, 397, 398); im Übrigen ist grobes Verschulden hier gegeben (s.o. I 1).

    Unter diesen Umständen lag es in der Hand des Beklagten, ob sie ihrer Verpflichtung zur Befriedigung von H. rechtzeitig nachkam, oder ob sie es auf das Verfahren 24 O 123/03 LG Duisburg ankommen ließ, in welchem sie auf Seiten der hiesigen Klägerin beitrat und den Anspruch von H. mit ihr zusammen in vollem Umfang bekämpfte (vgl. BGH 24.05.2000, VersR 2001, 397, 398).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 18 U 116/09

    Abweisung der Schadensersatzklage eines Transportversicherers aus übergegangenem

    Die Zinspflicht des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR schließt einen Rückgriff gegen den Unterfrachtführer wegen konkreter Verzugsschäden des Hauptfrachtführers, die nicht im Zinsverlust auf Grund der vorenthaltenen Kapitalnutzung des Entschädigungsbetrages bestehen, sondern im anderweitigen Vermögensbereich eingetreten sind, nicht aus; dies gilt namentlich für Vorprozesskosten des Hauptfrachtführers durch gerichtliche Inanspruchnahme von Seiten des Absenders (BGH NJW-RR 2001, 170 f.; MünchKomm/Jesser-Huß, HGB, 2. Aufl., Art. 27 CMR Rdnr. 22; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 27 CMR Rdnr. 9; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 27 CMR Rdnr. 6).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt auch die den Rückgriff gegen einen Unterfrachtführer betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2000 - I ZR 80/98 - (NJW-RR 2001, 170 ff.) keineswegs in eine solche Richtung.

  • OLG Köln, 17.01.2012 - 3 U 47/09

    Schadenseintritt - Unvermeidbarkeit für Frachtführer

    Weder Art. 27 Abs. 1 CMR noch Art. 23 CMR stehen der Geltendmachung von Verzugsschäden grundsätzlich entgegen (BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az. I ZR 80/98, Tz. 10 ff, zitiert nach juris).
  • LG Verden, 19.01.2018 - 9 O 20/16

    Frachtführerhaftung bei Verlust von Waren

    Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst die Schadenersatzforderung der Klägerin auch die Zinsforderung und die Inkassokosten, da diese Forderungen keine unmittelbare Folge des Ladungsverlustes sind, sondern erst aus dem Zahlungsverzug folgen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2000 zu I ZR 80/98 und BGH, Urteil vom 17.09.2015 zu I R 212/13; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 15.10.2013 - 3 U 209/12

    Haftung des Frachtführers für die Beschädigung von Transportgut aufgrund eines

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass insoweit etwa auch die Vorschriften über den Schuldnerverzug entsprechende Anwendung finden (BGH, Urteil vom 25.05.2000 - I ZR 80/98 = NJW-RR 2001, 170).
  • OLG Brandenburg, 01.06.2011 - 7 U 105/10

    Frachtführerhaftung nach CMR für den Verlust von Frachtgut bei Beschlagnahme der

    Ansprüche auf den Ersatz von Verzugsschäden werden nach der CMR nur ausgeschlossen, soweit die CMR Regelungen enthält, z.B. in Art. 27 CMR für die Verzinsung (vgl. BGH VersR 2001, 397).
  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 6 U 58/04

    Anforderungen an die Ankündigung der Fehlfracht

    Denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Frachtführer seinen Gläubiger entschädigt und einen Vorprozess vermeidet, wenn sein Unterfrachtführer rechtzeitig an ihn zahlt oder einen Regressanspruch jedenfalls anerkennt (so ausdrücklich BGH, TranspR 2000, 455).
  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 18 U 80/12

    Erstattungsbegehren und Freistellungsbegehren eines Frachtversicherers von

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und ist seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 24.05.2000 (I ZR 80/98 - TransportR 2000, 455) allgemein anerkannt (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Bahnsen, HGB, 2. Aufl. 2009, Art. 27 CMR Rn. 9; Koller, Transportrecht, 7. Aufl. 2010, Art. 27 CMR Rn. 8; MüKoHGB-Jesser-Huß, 2. Aufl. 2009, Art. 27 CMR Rn. 22).
  • LG Memmingen, 16.03.2016 - 2 HKO 952/15

    Anpruch auf Zahlung der Haftungshöchstsumme wegen eines Transportschadens bei

  • OLG Bamberg, 16.06.2016 - 1 U 60/16

    Anspruch auf Ersatz der Vorprozesskosten im Rahmen Schuldnerverzuges

  • AG Rockenhausen, 05.09.2014 - 2 C 233/14

    Schuldnerverzug - Rechtsverfolgungskosten und Auskunftskosten als

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