Rechtsprechung
   KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,888
KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95 (https://dejure.org/1999,888)
KG, Entscheidung vom 21.10.1999 - 12 U 8303/95 (https://dejure.org/1999,888)
KG, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - 12 U 8303/95 (https://dejure.org/1999,888)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,888) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrsunfall; Schadensersatz; HWS-Verletzung; Schleudertrauma; Auffahrunfall; Anscheinsbeweis; Unfallursächlichkeit; Kausalzusammenhang

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § ... 847; ; BGB § 249; ; BGB § 398; ; ZPO § 286; ; ZPO § 287; ; ZPO § 287 Abs. 1; ; ZPO § 144; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; StVG § 7 Abs. 1; ; StVG § 18 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der Halswirbelsäule bei geringer Geschwindigkeitsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 12 O 541/93
  • KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 877
  • NJW 2001, 920 (Ls.)
  • NZV 2000, 163
  • VersR 2001, 597
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Hamburg, 28.11.1997 - 14 U 34/97
    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Denn nach dem derzeitigen Stand der medizinischen und biomechanischen Forschung ist eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h unter biomechanischen Aspekten nicht geeignet, eine HWS-Schädigung hervorzurufen; dies hat der vom Senat beauftragte medizinische Sachverständige, der Orthopäde Privatdozent Dr. C. auf Seite 20 - 27 seines überzeugenden Gutachtens vom 15. Februar 1999 nachvollziehbar dargelegt, wobei der Sachverständige sogar die "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h zieht; die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges von 10 km/h ist auch in anderen Untersuchungen bestätigt worden und wird von der Rechtsprechung zunehmend anerkannt (vgl. KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990 mit weiteren Nachweisen; Lemcke, r + s 1996, 445).

    b) Für den Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutverletzung, also den Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH NJW 1998, 3417; OLG Hamm VersR 1999, 990; OLG Hamburg r + s 1998, 63; KG VersR 1997, 1416; OLG Düsseldorf r + s 1997, 457); das bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

    dd) Allein der zeitliche Zusammenhang des Auftretens der Beschwerden und des Arztbesuchs des Sohnes der Klägerin mit dem Auffahrunfall am 1. September 1998 reicht zum Beweise der Unfallursächlichkeit der Kollision für ein HWS-Schleudertrauma vor dem Hintergrund der sicher bewiesenen Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Saab von 3, 6 km/h und einer wahrscheinlichen Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 6 km/h (vgl. Gutachten R. Seite 10, Bd. II, Bl. 56) nicht aus (so auch OLG Hamburg, r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990, 991; vgl. auch OLG Hamm, r + s 1998, 325: Bei kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h ist aus orthopädischer Sicht eine Schädigung der Halswirbelsäule nicht vorstellbar; der BGH hat die Revision durch Beschluss vom 13. Januar 1998 - VI ZR 94/97 - nicht angenommen).

  • OLG Hamm, 04.06.1998 - 6 U 200/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines verkehrsunfallbedingten

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Denn nach dem derzeitigen Stand der medizinischen und biomechanischen Forschung ist eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h unter biomechanischen Aspekten nicht geeignet, eine HWS-Schädigung hervorzurufen; dies hat der vom Senat beauftragte medizinische Sachverständige, der Orthopäde Privatdozent Dr. C. auf Seite 20 - 27 seines überzeugenden Gutachtens vom 15. Februar 1999 nachvollziehbar dargelegt, wobei der Sachverständige sogar die "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h zieht; die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges von 10 km/h ist auch in anderen Untersuchungen bestätigt worden und wird von der Rechtsprechung zunehmend anerkannt (vgl. KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990 mit weiteren Nachweisen; Lemcke, r + s 1996, 445).

    b) Für den Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutverletzung, also den Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH NJW 1998, 3417; OLG Hamm VersR 1999, 990; OLG Hamburg r + s 1998, 63; KG VersR 1997, 1416; OLG Düsseldorf r + s 1997, 457); das bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

    dd) Allein der zeitliche Zusammenhang des Auftretens der Beschwerden und des Arztbesuchs des Sohnes der Klägerin mit dem Auffahrunfall am 1. September 1998 reicht zum Beweise der Unfallursächlichkeit der Kollision für ein HWS-Schleudertrauma vor dem Hintergrund der sicher bewiesenen Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Saab von 3, 6 km/h und einer wahrscheinlichen Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 6 km/h (vgl. Gutachten R. Seite 10, Bd. II, Bl. 56) nicht aus (so auch OLG Hamburg, r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990, 991; vgl. auch OLG Hamm, r + s 1998, 325: Bei kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h ist aus orthopädischer Sicht eine Schädigung der Halswirbelsäule nicht vorstellbar; der BGH hat die Revision durch Beschluss vom 13. Januar 1998 - VI ZR 94/97 - nicht angenommen).

  • KG, 03.07.1997 - 22 U 4816/96
    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Denn nach dem derzeitigen Stand der medizinischen und biomechanischen Forschung ist eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h unter biomechanischen Aspekten nicht geeignet, eine HWS-Schädigung hervorzurufen; dies hat der vom Senat beauftragte medizinische Sachverständige, der Orthopäde Privatdozent Dr. C. auf Seite 20 - 27 seines überzeugenden Gutachtens vom 15. Februar 1999 nachvollziehbar dargelegt, wobei der Sachverständige sogar die "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h zieht; die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges von 10 km/h ist auch in anderen Untersuchungen bestätigt worden und wird von der Rechtsprechung zunehmend anerkannt (vgl. KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990 mit weiteren Nachweisen; Lemcke, r + s 1996, 445).

    Denn in dem Bereich kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderungen von 10 bis 15 km/h ist eine HWS-Verletzung zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht stets als wahrscheinlich zu erwarten (so auch Mattem u. a. in dem von der Klägerin eingereichten Aufsatz Bd. I, 272 ff.; Lemcke, r + s 1996, 445; vgl. auch KG VersR 1997, 1416, 1417).

    b) Für den Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutverletzung, also den Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH NJW 1998, 3417; OLG Hamm VersR 1999, 990; OLG Hamburg r + s 1998, 63; KG VersR 1997, 1416; OLG Düsseldorf r + s 1997, 457); das bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Steht dann ein psychisch vermittelter Gesundheitsschaden als Folge fest, ist ein Anspruch allerdings ausgeschlossen, wenn die neurotische Fehlhaltung in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, zu dem sie keinen inneren Bezug mehr hat, also Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung ist (vgl. BGHZ 132, 341, 346 = NJW 1996, 2425 = VersR 1996, 990; NJW 1998, 810; NJW 1998, 813).

    Die Beweislast dafür, dass sich durch den Unfall letztlich nur das eigentliche Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht hat, der sich in eine Neurose flüchtet, trägt der Schädiger (BGH NJW 1986, 777, 779 linke Spalte; BGH NJW 1998, 810, 812).

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95

    Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Denn nach dem derzeitigen Stand der medizinischen und biomechanischen Forschung ist eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h unter biomechanischen Aspekten nicht geeignet, eine HWS-Schädigung hervorzurufen; dies hat der vom Senat beauftragte medizinische Sachverständige, der Orthopäde Privatdozent Dr. C. auf Seite 20 - 27 seines überzeugenden Gutachtens vom 15. Februar 1999 nachvollziehbar dargelegt, wobei der Sachverständige sogar die "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h zieht; die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges von 10 km/h ist auch in anderen Untersuchungen bestätigt worden und wird von der Rechtsprechung zunehmend anerkannt (vgl. KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990 mit weiteren Nachweisen; Lemcke, r + s 1996, 445).

    Denn in dem Bereich kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderungen von 10 bis 15 km/h ist eine HWS-Verletzung zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht stets als wahrscheinlich zu erwarten (so auch Mattem u. a. in dem von der Klägerin eingereichten Aufsatz Bd. I, 272 ff.; Lemcke, r + s 1996, 445; vgl. auch KG VersR 1997, 1416, 1417).

  • BGH, 21.07.1998 - VI ZR 15/98

    Anforderungen an Beweisführung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    b) Für den Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutverletzung, also den Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH NJW 1998, 3417; OLG Hamm VersR 1999, 990; OLG Hamburg r + s 1998, 63; KG VersR 1997, 1416; OLG Düsseldorf r + s 1997, 457); das bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

    Die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO kommt der Klägerin - in Abweichung von der Auffassung des Landgerichts auf Seite 4 des angefochtenen Urteils - insoweit nicht zugute; denn nur die Kausalität zwischen einer feststehenden Verletzung des Rechtsgutes (Körper oder Gesundheit) und der Weiterentwicklung oder dem Umfang der Schädigung fällt als haftungsausfüllende Kausalität unter § 287 ZPO (BGH NJW 1998, 3417, vgl. auch Lemcke, NZV 1996, 337, 338) mit der Folge, dass nur hierfür der Beweis einer überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt.

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Steht dann ein psychisch vermittelter Gesundheitsschaden als Folge fest, ist ein Anspruch allerdings ausgeschlossen, wenn die neurotische Fehlhaltung in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, zu dem sie keinen inneren Bezug mehr hat, also Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung ist (vgl. BGHZ 132, 341, 346 = NJW 1996, 2425 = VersR 1996, 990; NJW 1998, 810; NJW 1998, 813).
  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 103/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Die Beweislast dafür, dass sich durch den Unfall letztlich nur das eigentliche Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht hat, der sich in eine Neurose flüchtet, trägt der Schädiger (BGH NJW 1986, 777, 779 linke Spalte; BGH NJW 1998, 810, 812).
  • BGH, 25.02.1997 - VI ZR 101/96

    Beweiswürdigung bei angenommener Begehrensneurose

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Nur wenn ein Kläger seinen Anspruch auf psychoreaktive Folgen der Verletzungshandlung stützt und hierfür Beweis anbietet, muss das Gericht diesen Behauptungen nachgehen (vgl. BGH NJW 1997, 1640 = DAR 1998, 67).
  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 146/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Steht dann ein psychisch vermittelter Gesundheitsschaden als Folge fest, ist ein Anspruch allerdings ausgeschlossen, wenn die neurotische Fehlhaltung in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, zu dem sie keinen inneren Bezug mehr hat, also Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung ist (vgl. BGHZ 132, 341, 346 = NJW 1996, 2425 = VersR 1996, 990; NJW 1998, 810; NJW 1998, 813).
  • OLG Hamm, 16.01.1997 - 27 U 123/95
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 176/84

    Anscheinsbeweis bei einem Unfall im Begegnungsverkehr

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1997 - 1 U 226/96
  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 277/86

    Verursachung eines tödlichen Sturzes eines Versicherten durch einen Schlaganfall

  • BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

  • KG, 11.05.1995 - 12 U 137/95

    Kradfahrer; Warnung; Beschleunigung; Soziusfahrer; Festhalten

  • LG Heidelberg, 22.08.1996 - 1 S 62/95

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis für einen Kausalzusammenhang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht