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   OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 29/01   

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https://dejure.org/2001,4467
OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 29/01 (https://dejure.org/2001,4467)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.08.2001 - 7 U 29/01 (https://dejure.org/2001,4467)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. August 2001 - 7 U 29/01 (https://dejure.org/2001,4467)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    BGB § 254; ; BGB § 839; ; ZPO § 91; ; ZPO § 713; ; ZPO § 101 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 543 Abs. 1

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HpflG § 2; BGB § 839; BGB § 276; BGB § 278
    Keine Haftung der Gemeinde bei Überflutung von Kellerräumen infolge fehlender Rückstausicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 i.V.m. GG Art. 34; HpflG § 2
    Amtshaftungsrecht; öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis: Fehlen einer Rückstausicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer muss Vorkehrungen gegen Rückstau treffen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 610
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • SG Dresden, 31.05.2002 - S 7 U 32/99

    Verletztengeld - Unternehmer - Anrechnung - eigene Tätigkeit (§ 52 Nr. 1 SGB VII)

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 29/01
    Entgegen der Ansicht der Klägerin und auch des Landgerichts finden nämlich die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juli 1998 (NVwZ 1998, 1218 = ZfS 1998, 413 = DÖV 1998, 972) entwickelt und denen sich der Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (vgl. etwa Beschluss vom 23.09.1999 - 7 U 32/99 - und Urteil vom 18.11.1999 - 7 U 81/99 -), auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung.

    Anders verhält es sich jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (7 U 32/99), bei Änderung der Druckverhältnisse im Kanalsystem, die im Zuge von Reinigungs- und Reparaturarbeiten entstehen.

  • OLG Köln, 18.11.1999 - 7 U 81/99

    Haftung der Gemeinde für Überflutung von Kellerräumen bei fehlender

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 29/01
    Entgegen der Ansicht der Klägerin und auch des Landgerichts finden nämlich die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juli 1998 (NVwZ 1998, 1218 = ZfS 1998, 413 = DÖV 1998, 972) entwickelt und denen sich der Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (vgl. etwa Beschluss vom 23.09.1999 - 7 U 32/99 - und Urteil vom 18.11.1999 - 7 U 81/99 -), auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung.

    Zwar sind - wie in der bereits zitierten Sache 7 U 81/99 - nach wie vor Rückstauschäden denkbar, bei denen das Fehlen einer Rückstausicherung auch angesichts der gewandelten Rechtsprechung nach § 254 BGB zu würdigen ist.

  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 29/01
    Entgegen der Ansicht der Klägerin und auch des Landgerichts finden nämlich die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juli 1998 (NVwZ 1998, 1218 = ZfS 1998, 413 = DÖV 1998, 972) entwickelt und denen sich der Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (vgl. etwa Beschluss vom 23.09.1999 - 7 U 32/99 - und Urteil vom 18.11.1999 - 7 U 81/99 -), auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung.
  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 110/81

    Verletzung einer Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis -

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 29/01
    Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vor allen Schäden bewahren, nicht nur vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache (BGH NJW 1983, 622).
  • OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer

    Die sich daraus ergebende Haftungsbegrenzung gilt nicht nur für Schäden, die auf eine mangelhafte Dimensionierung des Kanalsystems zurückzuführen sind (vgl. Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, Az.: 7 U 29/01; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, Az.: I-16 U 99/14; Urteil des OLG Celle vom 08.07.2004, Az.: 14 U 3/04).

    Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vor allen Schäden bewahren, nicht vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache (vgl. Urteil des BGH vom 30.09.1982, Az.: III ZR 110/81; Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, a. a. O.; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, a. a. O.).

  • OLG Köln, 21.01.2015 - 16 U 99/14

    Haftung eines Bauunternehmers wegen Schäden aufgrund von Arbeiten am Kanalnetz

    Das OLG Köln (Urt. v. 30.8.2001 - 7 U 29/01, VersR 2002, 610) und das OLG Karlsruhe (Urt. v. 16.3.2000 - 19 U 231/98, BauR 2001, 663) wenden die Rechtsprechung auch auf Fehler bei Kanalbau- und -sanierungsarbeiten an, während das OLG Saarbrücken die Rechtsprechung auf die unzureichende Dimensionierung der Kanalisation beschränkt (Urt. v. 21.6.2005 - 4 U 197/04, OLGR 2006, 708).

    Denn bei solchen Arbeiten kann es immer zu vorübergehenden Verengungen und damit verstärkter Rückstaugefahr kommen (OLG Köln Urt. v. 30.8.2001 - 7 U 29/01, VersR 2002, 610).

  • BGH, 19.11.2020 - III ZR 134/19

    Haftung bei Rückstauschaden durch Verengung des öffentlichen Abwasserkanals:

    Es stellt dabei keinen entscheidenden Unterschied dar, ob der Rückstau in der Leitung durch eine unzureichend geplante und insoweit (dauerhaft) unterdimensionierte Kanalisation (wie in dem dem Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - aaO - zugrunde liegenden Fall) oder durch zeitlich begrenzte Arbeiten am Kanalsystem - hier die durch die Renaturierung des Telgeigrabens veranlassten, möglicherweise wegen einer zu starken Verjüngung bei der provisorischen Wasserableitung ungenügend abgesicherten, Bauarbeiten - verursacht worden ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 21. Januar 2015 - I-16 U 99/14, juris Rn. 33 ff; dass., VersR 2002, 610 f; OLG Karlsruhe, BauR 2001, 663, 664; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2000, 48).
  • OLG Nürnberg, 25.07.2007 - 4 U 67/07

    Kein Haftungsausschluss für Wasserschäden durch wuchernde Baumwurzeln wegen

    Zwar lassen der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30. Juli 1998, III SR 263/96, VersR 1999, 230 f. und das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 30. August 2001, 7 U 29/01, VersR 2002, 610 f., eine Haftung der Gemeinde für einen Rückstauschaden auch bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung entfallen, wenn die vom Hauseigentümer gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend, waren.
  • OLG Saarbrücken, 21.06.2005 - 4 U 197/04

    Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden

    Verletzt der Amtsträger seine Amtspflichten dadurch, dass er die Leitungen des Kanalisationssystems unzureichend dimensioniert oder wartet, erscheint es geboten, die Reichweite des durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes zu begrenzen und solchen Schäden die Erstattung vorzuenthalten, die durch die Anbringung üblicher Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere durch den Einbau einer Rückstauklappe, sicher vermieden worden wären (BGH, VersR 1999, 231; OLG Saarbrücken 4 U 649/99-220; 4 U 421/01-96; OLG Köln, VersR 2002, 610; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1673; Palandt/Sprau, aaO., § 839 Rdnr. 91; Staudinger/Wurm, aaO., § 839 Rdnr. 679).

    Denn die dargestellte Einschränkung des durch die Amtshaftung gewährten Vermögensschutzes beruht erkennbar auf der Intention, die Amtsträger in erster Linie von solchen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die allein auf der unzureichenden Herstellung oder Wartung der Kanalisationsanlage beruhen (a.A. wohl OLG Köln, VersR 2002, 610, das zwar die Auffassung vertritt, dass die Haftungsbegrenzung im Grundsatz alle Rückstauschäden, gleich aus welcher Ursache, umfasse, im Ergebnis jedoch gleichwohl anerkennt, dass es Rückstauschäden geben könne, bei denen das Fehlen einer Rückstausicherung nach § 254 BGB zu würdigen sei).

  • OLG Koblenz, 17.07.2017 - 12 U 1162/16

    Haftung der Gemeinde für einen Rückstauschaden: Reichweite des

    Dieser Rechtsprechung sind im Grundsatz auch die Obergerichte gefolgt (vgl. OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Köln VersR 2002, 610; OLG München, Beschluss vom 25.7.2005 - 1 U 3104/05 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 708; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2007 - 18 U 106/06

    Schäden durch Rückstau bis zur Rückstauebene liegen grundsätzlich außerhalb des

    Nach aktueller Rechtsprechung liegen Schäden durch Rückstau bis zur Rückstauebene (d.h. im Unterschied zu Schäden durch über das Straßenniveau hinaufsteigendes und von außen in ein Gebäude hineinlaufendes Wasser, um welche es im Urteil des BGH vom 22.04.2004 - III ZR 108/03 - ging) grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs der Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung von Abwasserkanälen, gleichermaßen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wie im Rahmen des durch den Anschluss begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (grundlegend BGH 30.07.1998 - III ZR 263/96 -, zitiert nach Juris, Rz. 7/8; OLG Saarbrücken 07.05.2002 - 4 U 421/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 4; OLG Hamm 27.06.2002 - 21 U 140/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 7, 8, 10; OLG Celle 21.07.2003 - 14 W 25/03 -, zitiert nach Juris, Rz. 7; OLG Köln 30.08.2001 - 7 U 29/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 3, 4).
  • LG Gießen, 06.11.2006 - 3 O 85/06

    Für eine Einbeziehung des Risikos von Rückstauschäden in die erweiterte

    Die Obergerichte sind - soweit ersichtlich - dem BGH in dieser Frage gefolgt (OLG Celle OLGR 2005, 24; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 46; OLG Köln VersR 2002, 610; OLG Frankfurt a. M. v. 25.01.2001 - Az. 1 U 176/99).
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