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   BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02   

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https://dejure.org/2003,1237
BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02 (https://dejure.org/2003,1237)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2003 - VI ZR 203/02 (https://dejure.org/2003,1237)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 (https://dejure.org/2003,1237)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen ärztlichem Behandlungsfehler - Nichterkennen der schweren Fehlbildung eines ungeborenen Kindes - Vereiteln eines rechtsmäßigen Schwangerschaftsabbruchs - Schutzzweck des Behandlungsvertrages bei medizinischer Indikation - Anspruch auf Ersatz des ...

  • Judicialis

    BGB § 249 A; ; StGB § 218a Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; StGB § 218 a
    Feststellung einer medizinischen Indikation für Schwangerschaftsabbruch nicht ohne Sachverständigengutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; StGB § 218a Abs. 2
    Schadensersatzpflicht des Arztes bei übersehener embryopathischer Indikation

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer Indikation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3411
  • MDR 2004, 32
  • FamRZ 2003, 1732
  • VersR 2003, 1541
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach

    Auszug aus BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - (VersR 2002, 1148, demnächst BGHZ 151, 133 ff.), welches das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, daß das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des Arztes auslösen kann, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt kommt.

    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfanges, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233, 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht der gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO; zustimmend Deutsch, NJW 2003, 26, 28).

    Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995, 964, 966; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149).

    Bei Fallgestaltungen, die nach der früheren rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, ist nunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so bedrohend erscheinen lassen, daß bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1150).

  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Abbruch einer

    Auszug aus BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02
    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfanges, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233, 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht der gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO; zustimmend Deutsch, NJW 2003, 26, 28).

    Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995, 964, 966; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149).

  • BGH, 21.10.1986 - VI ZR 107/86

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens

    Auszug aus BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02
    Entsprechende Fragen sind, wie dies im Arzthaftungsprozeß ganz allgemein zu fordern ist, grundsätzlich nicht ohne sachverständige Beratung zu entscheiden (vgl. Senatsurteil, BGHZ 98, 368, 373).
  • BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen eines ärztlichen Kunstfehlers;

    Auszug aus BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02
    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfanges, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233, 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht der gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO; zustimmend Deutsch, NJW 2003, 26, 28).
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81

    Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)

    Auszug aus BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02
    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfanges, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233, 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht der gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO; zustimmend Deutsch, NJW 2003, 26, 28).
  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93

    Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02
    Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995, 964, 966; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149).
  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01

    Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines

    Auszug aus BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02
    Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995, 964, 966; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149).
  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 220/79

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers -

    Auszug aus BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02
    Hinzu kommt, daß auch allgemein an die Substantiierungspflichten der Parteien im Arzthaftungsprozeß maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen sind, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752).
  • BGH, 02.04.2019 - VI ZR 13/18

    Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

    Dementsprechend hat der Senat den Eltern eines (ursprünglich) nicht gewollten Kindes Schadensersatz gegen den Arzt für die Unterhaltsbelastungen nur dann und nur insoweit zugesprochen, als die durch den Beratungs- oder Behandlungsvertrag - in rechtlich zulässiger Weise - übernommenen Pflichten dem Schutz vor diesen Belastungen dienten (vgl. nur Senatsurteile vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92, BGHZ 124, 128, 138 f., 146, juris Rn. 32 f., 46; vom 15. Februar 2000 - VI ZR 135/99, BGHZ 143, 389, 395, juris Rn. 12; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02, NJW 2003, 3411, juris Rn. 5).
  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 386/09

    Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des

    Für die Indikation maßgebend ist nicht eine Behinderung des Kindes, sondern die dort beschriebene schwerwiegende Beeinträchtigung der Schwangeren (vgl. BGHZ 151, 133, 139 f.; BGH NJW 2003, 3411, 3412; 2006, 1660, 1661; zur ärztlichen Aufklärungspflicht vgl. BGHZ 89, 95, 100 ff.).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Die Partei darf sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752; vom 10. November 1981 - VI ZR 92/80 - VersR 1982, 168, 169 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., E Rdn. 2).
  • BGH, 03.07.2012 - VI ZR 120/11

    Arzthaftungsprozess: Verstoß gegen das verfassungsmäßige Verbot einer

    Arzthaftungsprozesse sind in aller Regel nicht ohne sachverständige Beratung zu entscheiden (vgl. Senat, Urteile vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 107/86, aaO, 373; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02, VersR 2003, 1541, 1542; Beschluss vom 28. März 2008 - VI ZR 57/07, GesR 2008, 361).
  • BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04

    Geltendmachung des Unterhaltsschadens wegen unterbliebenen

    Daher ist bei den Fallgestaltungen, die nach der bisherigen rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, nunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (Senatsurteile BGHZ 151, 133, 139; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542).

    Hierzu bedarf es, wie der erkennende Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (BGHZ 151, 133, 139 f.; Urteil vom 15. Juli 2003, aaO), einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten.

    Allerdings dürfen an die die Prognose betreffenden Darlegungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003, aaO).

  • BGH, 14.02.2023 - VI ZR 295/20

    Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung über Schwangerschaftsrisiken

    Bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere seelischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 88, 203 juris Rn. 161, 168 f.; Senat, Urteile vom 31. Januar 2006 - VI ZR 135/04, NJW 2006, 1660 Rn. 10 f.; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02, NJW 2003, 3411, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, juris Rn. 15, 19).

    Hierzu bedarf es einer auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, bei der darauf abzustellen ist, ob von einer Gefahr für das Leben oder der Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Mutter auszugehen war, aber auch darauf, ob aus damaliger Sicht diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 31. Januar 2006 - VI ZR 135/04, NJW 2006, 1660 Rn. 12; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02, NJW 2003, 3411, juris Rn. 7).

    Soweit es bei der Prognose etwaiger zu erwartender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Klägerin - sei es zur Bestätigung, sei es zur Kontrolle der hypothetischen Prognose - naheliegt, den tatsächlich nach der Geburt eingetretenen Zustand mit ins Auge zu nehmen (siehe auch Senat, Urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00, BGHZ 149, 236, 242; vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, 140; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02, NJW 2003, 3411, juris Rn. 7), wird zu berücksichtigen sein, dass das nach der Geburt festgestellte Aicardi-Syndrom, das wesentlich zur Behinderung des Kindes beigetragen hat, nach den getroffenen Feststellungen für die Beklagten damals nicht diagnostizierbar war.

  • LG Köln, 17.09.2008 - 25 O 35/08

    Schwangerschaftsabbruch - unterblieben - Schadensersatz

    Diese Voraussetzungen sind auch angesichts der in diesem Bereich nicht zu überspannenden Darlegungslast für die Klägerseite (vgl. BGH, NJW 2003, 3411) nicht ausreichend vorgetragen.

    Ergeben sich aus der Geburt und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen - wie z.B. durch die Unterhaltsverpflichtung -, welche die Mutter in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so bedrohlich erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat, dann kann sich der vertragliche Schutzzweck auch auf die Vermeidung dieser Belastungen richten (vgl. BGH, NJW 2003, 3411; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B I 166).

  • OLG Celle, 18.01.2007 - 8 U 198/06

    Umfang der Informationsobliegenheit gegenüber einer Rechtsschutzversicherung im

    Die Partei darf sich vielmehr auf einen Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet (BGH NJW 2004, 2825 zu II 2 a; VersR 2003, 1541, 1542).
  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 196/03

    Haftung des Arztes für eine Schädigung des ungeborenen Kindes durch Erkrankung

    Aus diesem Grund bedarf es auch keiner abschließenden Beurteilung, ob bei einer entsprechenden Fallgestaltung ein Anspruch der Klägerin auch deshalb nicht in Betracht käme, weil keine der Voraussetzungen für eine rechtmäßige medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 133, 138 f.; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541 f., jeweils m.w.N.) vorgetragen oder vom Berufungsgericht festgestellt ist.
  • LG Heidelberg, 09.06.2010 - 4 O 77/07

    Schadensersatz wegen fehlender Beratung bzgl. pränataler Diagnosemöglichkeiten,

    Das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gem. § 218 a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs kann die vertragliche Pflicht des Arztes auslösen, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind, das mit Behinderungen zur Welt kommt, zu ersetzen (BGH NJW 2003, 3411, NJW 2006, 1660, NJW 2008, 2848).

    Hierzu bedarf es einer nachträglichen auf den Zeitpunkt des denkbaren Schwangerschaftsabbruchs bezogenen - von einem Sachverständigen anzustellenden - Prognose, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft vorgelegen hätten (BGH NJW 2003, 3411, NJW 2006, 1660).

    Auch können aus der tatsächlichen späteren Entwicklung nur mittelbar Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie diese Diagnose sich auf den Gesundheitszustand der Mutter ausgewirkt hätte (BGH NJW 2003, 3411).

  • LG Wiesbaden, 05.08.2016 - 7 O 217/00

    Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Betreuung im Rahmen einer

  • OLG Köln, 26.01.2009 - 5 U 179/08

    Haftung einer Gynäkologin wegen Beratungsfehlern hinsichtlich eines

  • OLG Hamm, 29.03.2004 - 3 U 38/03
  • BGH, 15.07.2014 - VI ZR 176/13

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei Zurückweisung eines bereits

  • OLG Koblenz, 17.08.2004 - 5 W 482/04

    Arzthaftung: Darlegung eines Entscheidungskonflikts bei ärztlichem

  • OLG München, 07.02.2008 - 1 U 4410/06

    Arzthaftung: Haftung eines Ultraschallspezialisten, der beim Ultraschall den

  • OLG Celle, 09.02.2006 - 8 U 159/05

    Informationsobliegenheit des Versicherungsnehmers in der

  • KG, 10.03.2008 - 20 U 224/04

    Arzthaftung: Schmerzensgeldanspruch bei einem Suizidversuch einer schwangeren

  • OLG Naumburg, 24.06.2010 - 1 U 87/09

    Hüftpfannenwechsel - Arzthaftung: Indikation für einen Hüftpfannenwechsel bei

  • OLG Brandenburg, 22.04.2010 - 12 U 186/08

    Schadensersatzanspruch wegen eines Aufklärungs- und Behandlungsfehlers, Umfang

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