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   OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03   

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https://dejure.org/2004,9731
OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03 (https://dejure.org/2004,9731)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2004 - 7 U 211/03 (https://dejure.org/2004,9731)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - 7 U 211/03 (https://dejure.org/2004,9731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vertrauenshaftung des Versicherers: Umfang der Auskunfts- und Beratungspflichten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertrauenshaftung des Versicherers und Umfang der Auskunftspflichten und Beratungspflichten

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 43; BGB § 280; BGB § 311
    Aufklärungspflicht des Versicherers bei Abschluss einer Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht des VV und des VU bei Abschluss einer Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 1161
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 299/90

    Unwirksame Klausel über Richtigkeit von Angaben in Antragformular eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03
    Diese Pflichten erfüllt er durch die Auskünfte des Agenten, der insoweit sein Erfüllungsgehilfe ist (BGH VersR 1992, 217; 1986, 329).

    Der Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Versicherers bzw. des für ihn tätigen Versicherungsagenten ist im Grundsatz durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BGH VersR 1992, 217; 1986, 329; Prölss/Martin/Kollhosser a. a. O., § 43 VVG Rn. 33, 36 m. w. N.).

  • BGH, 29.01.1986 - IVa ZR 140/84

    Schadenersatzanspruch gegen die Versicherung bei Nichtbearbeitung des Antrags auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03
    Diese Pflichten erfüllt er durch die Auskünfte des Agenten, der insoweit sein Erfüllungsgehilfe ist (BGH VersR 1992, 217; 1986, 329).

    Der Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Versicherers bzw. des für ihn tätigen Versicherungsagenten ist im Grundsatz durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BGH VersR 1992, 217; 1986, 329; Prölss/Martin/Kollhosser a. a. O., § 43 VVG Rn. 33, 36 m. w. N.).

  • BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61

    Haftung des Versicherers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03
    a) Nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung haftet der Versicherer in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss als Inhalt der Versicherung dargestellt hat (BGH VersR 2001, 1502; BGHZ 40, 22, 24).

    Eine Schadensersatzverpflichtung des Versicherers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss wird zwar nicht durch die grundsätzlich mögliche gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt (BGHZ 40, 22).

  • BGH, 30.03.2004 - XI ZR 488/02

    Aufklärungspflicht der Betreuer von Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03
    Die von Klägerseite mit Schriftsatz vom 27. Mai 2004 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (XI ZR 488/02) betrifft die - hier nicht einschlägige - Haftung eines Anlageberaters.
  • BGH, 26.09.2001 - IV ZR 220/00

    Inanspruchnahme der Beamtenklausel in der BUZ durch einen Soldaten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03
    a) Nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung haftet der Versicherer in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss als Inhalt der Versicherung dargestellt hat (BGH VersR 2001, 1502; BGHZ 40, 22, 24).
  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03
    Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen BGHZ 146, 235 und BGHZ 114, 87 treffen anders gelagerte Fälle (Haftung eines mit einer Bank zusammenarbeitenden Anlageberaters bzw. die Haftung eines Baubetreuers wegen nicht offengelegter Provisionszahlungen).
  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83

    Versicherungsmakler als Sachwalter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03
    Nur wenn dieser Beweis geführt worden wäre, wäre die Beklagte Ziff. 1 gehalten gewesen, sich für ein mögliches Verschulden der für sie handelnden Personen zu entlasten, bzw. darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Versicherungsnehmerin den Vertrag auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung abgeschlossen hätte (BGHZ 94, 356 = VersR 1985, 930).
  • BGH, 14.03.1991 - VII ZR 342/89

    Vertragliche Aufklärungspflichten des Auftragnehmers über eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03
    Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen BGHZ 146, 235 und BGHZ 114, 87 treffen anders gelagerte Fälle (Haftung eines mit einer Bank zusammenarbeitenden Anlageberaters bzw. die Haftung eines Baubetreuers wegen nicht offengelegter Provisionszahlungen).
  • BGH, 10.05.2000 - IV ZR 297/98

    Schadensersatzanspruch gegen Versicherungsmakler

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03
    Zu den Geschäftspflichten des Maklers gehören umfangreiche Hinweis- und Beratungspflichten, selbst wenn er nur für den Abschluss des in Auftrag gegebenen Versicherungsvertrages zu sorgen hat (BGH VersR 2000, 846).
  • OLG Oldenburg, 25.06.1997 - 2 U 94/97

    Vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Versicherungsagenten; Vorliegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03
    Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich eindeutig, dass kein Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen den eingezahlten Kapitalbeträgen und den bis zum Tod der Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Rentengarantiezeit ausgezahlten Versicherungsleistungen besteht (vgl. zu einem gleich gelagerten Fall OLG Oldenburg VersR 1998, 220).
  • OLG Stuttgart, 23.12.2010 - 7 U 187/10

    Abschluss einer Lebensversicherung zur Immobilienfinanzierung: Ansprüche auf

    Zum anderen besteht - abgesehen von den im alten Recht noch nicht geltenden Beratungspflichten nach §§ 6 f. VVG n.F. - im Versicherungsrecht der Grundsatz der umfassenden Eigeninformationspflicht des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, Prölss, Vor §§ 159 ff. VVG, Rn. 45), wonach besondere Informationspflichten regelmäßig nur auf Fragen des Versicherungsnehmers bzw. dann bestehen, wenn für den Versicherer aus anderen Gründen erkennbar weiterer Informationsbedarf des Versicherungsnehmers besteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2004, Az. 7 U 211/03 = VersR 2004, 1161; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2002, Az. 7 U 108/01).

    Auch wenn die Nachteile der vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebensversicherung durchaus zu den Punkten gehören, denen nach der Verkehrsanschauung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages wesentliche Bedeutung beigemessen wird und die daher zu erläutern sind [vgl. nur die Urteile des Senats vom 09.06.2004, Az. 7 U 211/03 = VersR 2004, 1161 und vom 17.09.2009, Az. 7 U 75/09 unter(2)(a)(aa)], hat die Beklagte gegen eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht verstoßen.

  • OLG Köln, 09.07.2010 - 20 U 51/10

    Möglicherweise ist das bis zum 31.12.2007 nach altem VVG geltende Policenmodell,

    Soweit sie meint, eine Beratungspflicht habe auch ohne Nachfragen bestanden, ergibt sich das Gegenteil aus dem von ihr zitierten Urteil des OLG Stuttgart vom 9.06.2004 (VersR 2004, 1161): Das Gericht bestätigt vielmehr ausdrücklich den Grundsatz, wonach über die üblichen Vertragspflichten hinaus ein Versicherer zu besonderer Auskunft und Beratung nur ausnahmsweise dann verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Wunsch nach weiterer Beratung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt oder wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht (OLG Stuttgart aaO).
  • OLG Braunschweig, 02.09.2019 - 11 U 103/18

    Kündigung eines Versicherungsvertrages; Fehlende Kündigungsbestätigung; Keine

    Allerdings bestehen diese Aufklärungspflichten nur, soweit das Verhalten des Versicherungsnehmers und die Umstände des Einzelfalls Anlass zur Aufklärung bieten (OLG Stuttgart, Urteil vom 09. Juni 2004 - 7 U 211/03 -, juris, Rn. 25 f.; OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2000 - 20 U 22/00 -, juris, Rn. 41; Armbrüster in: MünchKomm-VVG, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 01.08.2007 - 20 U 259/06

    Beratungspflichten bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung durch eine

    unter Berücksichtigung seines Alters - als wirtschaftlich nachteilig dar, weil der VN unter Zugrundelegung der Sterbetafeln den investierten Betrag bei der insoweit angenommenen statistischen Lebenserwartung nicht zurückerhalten würde, so kann darin ein zum Schadensersatz liegender Umstand liegen (OLG Stuttgart VersR 2004, 1161).

    Auf die Frage, ob allein die Übergabe der schriftlichen Unterlagen (aus denen sich die Systematik problemlos ergibt, Bl. 10 d. A.) zur Aufklärung ausreichend war, kommt es daher nicht an (vgl. im Übrigen hierzu OLG Stuttgart VersR 2004, 1161).

  • OLG Celle, 13.09.2007 - 8 U 29/07

    Anspruch eines Arbeitnehmers als Versicherter gegen einen Versicherer aus einer

    Die Falschauskunft kann ferner auch in einem Unterlassen bestehen, wenn der Agent die für ihn erkennbaren unzutreffenden Vorstellungen des Versicherungsnehmers erkennt, ohne diesen zu widersprechen und den Versicherungsnehmer zutreffend aufzuklären (OLG Stuttgart VersR 2004, 1161; OLG Nürnberg r+s 1999, 165; OLG Köln r+s 1992, 220, 221; 1991, 113, 114; OLG Koblenz VersR 1980, 915; Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 40).
  • OLG Karlsruhe, 15.12.2005 - 12 U 150/05

    Berufshaftpflichtversicherung: Einbeziehung eines nach den Bedingungen generell

    Darüber hinaus würde sich im vorliegenden Fall ein Anspruch des Klägers im Falle einer Deckungslücke für die Eigenhaftung auch aus den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung ergeben, wonach der Versicherer für Erklärungen seines Versicherungsagenten über den Inhalt des Versicherungsvertrages einzustehen hat, wenn der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit der Angaben vertraut und ihn kein eigenes Verschulden trifft, oder der Versicherer bei Vertragsschluss eine Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers erkennt und diese pflichtwidrig nicht aufklärt (OLG Hamm, VersR 1997, 1264; OLG Stuttgart VersR 2004, 1161).
  • OLG Köln, 15.09.2000 - 20 U 51/00

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

    Soweit sie meint, eine Beratungspflicht habe auch ohne Nachfragen bestanden, ergibt sich das Gegenteil aus dem von ihr zitierten Urteil des OLG Stuttgart vom 9.06.2004 (VersR 2004, 1161): Das Gericht bestätigt vielmehr ausdrücklich den Grundsatz, wonach über die üblichen Vertragspflichten hinaus ein Versicherer zu besonderer Auskunft und Beratung nur ausnahmsweise dann verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Wunsch nach weiterer Beratung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt oder wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht (OLG Stuttgart aaO).
  • OLG Stuttgart, 21.08.2006 - 10 U 154/06

    Private Rentenversicherung: Auskunfts- und Beratungspflichten des Versicherers

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Versicherer aufgrund des Vertrauensverhältnisses auch während der Vertragsverhandlungen dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit dieser sie benötigt (BGH VersR 92, 217; OLG Stuttgart, VersR 2004, 1161).

    Im Übrigen trifft den Versicherer eine weitergehende Auskunfts- und Beratungspflicht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies gebieten (OLG Stuttgart, VersR 2004, 1161).

  • OLG Celle, 26.02.2009 - 8 U 150/08

    Auslegung einer Erwerbsunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

    Sie kann ferner auch in einem Unterlassen bestehen, wenn der Agent die für ihn erkennbaren unzutreffenden Vorstellungen des Versicherungsnehmers erkennt, ohne diesen zu widersprechen und den Versicherungsnehmer zutreffend aufzuklären (OLG Stuttgart VersR 2004, 1161. OLG Nürnberg r+s 1999, 165. OLG Köln r+s 1992, 220, 221.1991, 113, 114. OLG Koblenz VersR 1980, 915).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2022 - 7 U 165/21

    Kündigung einer Rentenversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durch

    Denn anders als die Beklagte meint, hätte ein Versicherer, wenn er die Kündigungserklärung in diesem Sinne verstehen dürfte, weil er davon ausgehen dürfte, dass der Fortbestand der Bezugsberechtigung im Interesse des Versicherungsnehmers liegt, keinen Anlass auf diesen Umstand hinzuweisen (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - 7 U 211/03, VersR 2004, 1161, juris Rn. 26; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. September 2019 - 11 U 103/18, ZfSch 2020, 29, juris Rn. 19 mwN).
  • OLG Stuttgart, 14.11.2013 - 7 U 198/13

    Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Anforderungen an die

  • OLG Hamm, 11.01.2013 - 20 U 11/10

    Auslegung eines Kapitallebensversicherungsvertrages mit

  • OLG Hamm, 03.09.2010 - 20 U 11/10

    Kriterien zur Bestimmung des Zeitpunkts des Ablaufs einer

  • OLG Karlsruhe, 15.12.2005 - 12 U 1/05
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