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   BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02   

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https://dejure.org/2003,653
BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02 (https://dejure.org/2003,653)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2003 - IV ZR 217/02 (https://dejure.org/2003,653)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 (https://dejure.org/2003,653)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle eines Gruppenversicherungsvertrags - Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts

  • Judicialis

    VBLS § 41 Abs. 2 c; ; AGBG § 9 Bk; ; AGBG § 9 Cl

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VBLS § 41 Abs. 2 c; BGB § 307
    Die Vorschriften des § 41 Abs. 2 c VBLS über die Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts entsprechen dem AGB-Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBLS § 41 Abs. 2c; AGBG § 9
    Zulässigkeit der Berechnung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der Zusatzversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Berechnung der Versorgungsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 630
  • NZV 2004, 397
  • FamRZ 2004, 693 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 693(Ls.)\f0
  • VersR 2004, 319
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02
    Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommt es darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar sind (BGHZ 103, 370, 381 f.).

    Es handelt sich auch - anders als die mit der Einführung der Netto-Gesamtversorgung angestrebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßgebende Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f.).

    Sie benachteiligen die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

    Die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung der nach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezogenen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - Abbau sozialpolitisch unerwünschter Überversorgungen (BGHZ 103, 370, 371 ff., 383 ff.).

    Die steigende Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen führte dazu, daß das Renteneinkommen Anfang der achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die vorher verfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritt (BGHZ 103, 370, 372 f.).

    Diese Entwicklung widersprach dem - an die Beamtenversorgung angelehnten und von der Revision anerkannten - Grundsatz, daß die im Ruhestand erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letzten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll (BGHZ 103, 370, 373 f.).

    Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle) Änderungen in den Steuer- und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Rentenbemessung durchschlagen und erneute Fehlentwicklungen vermieden werden (BGHZ 103, 370, 386).

    Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hält sich mithin nach wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung verfolgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten (BGHZ 103, 370, 383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begrenzen.

  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02
    Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG, NJW 2000, 3341 f. unter II 2 a, c).

    aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c VBLS gehören nicht zu dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (BGHZ 123, 83, 84; 142, 103, 109 f.).

    Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1 und 2 BGB darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des zwischen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02
    aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c VBLS gehören nicht zu dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (BGHZ 123, 83, 84; 142, 103, 109 f.).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02
    Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG, NJW 2000, 3341 f. unter II 2 a, c).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

    Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa).

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Dieses führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 32 Abs. 3b EZVKS aF festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten (BGH 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319, zu II 2 b bb der Gründe).

    Die Grundsätze des Vertrauensschutzes sind gewahrt (BGH 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319, zu II 2 b bb der Gründe).

  • LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05

    Umstellung der von den verschiedenen Versorgungsanstalten des öffentlichen

    Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt 10.12.2003, IV ZR 217/02, MDR 2004, S. 630 ) zu deren Wirksamkeit nicht erforderlich.

    Im Übrigen liegt diesem Beweisantrag schon ein falscher Ausgangspunkt zugrunde, weil die Beklagte der Klägerin keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe, sondern eine Bruttoversorgungsrente, die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wird, versprochen hat (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 ).

    Die Beklagte hat der Klägerin, die bei Umstellung auf eine Nettogesamtversorgung im Jahr 1985 noch weit vom Versorgungsfall entfernt war, daher keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe, sondern lediglich eine Bruttoversorgungsrente versprochen, die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wurde (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 ).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin führen diese Abzüge nicht zu einer Doppelbelastung, sondern sind nur Rechnungsposten zur Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts als Rechnungsgröße, und sollen wie die übrigen Rechnungsposten dazu beitragen, den von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenen Abstand zwischen Renten- und Nettoarbeitseinkommen zu wahren (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 ).

    Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hielt sich somit bis zur Systemumstellung durch die 18. Satzungsänderung im Rahmen des mit der Einführung der Nettogesamtversorgung verfolgten und von sämtlichen Obergerichten gebilligten Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begrenzen (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 ).

  • BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12

    Berechnung des Startguthabens bei einem Zusatzversorgungssystem für die

    1. Durch die 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 wurde die Gesamtversorgung zum Abbau der zuvor eingetretenen, sozialpolitisch unerwünschten Überversorgung auf einen Prozentsatz eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 ff., 382 ff.; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 b bb).

    Maßgeblich sei nicht die Situation im Jahre 2001, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2003 (aaO) vor Augen gehabt habe, sondern der Zeitpunkt des wesentlich späteren Renteneintritts.

    Auf diese Weise wurde der von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehene Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettogehalt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten festgelegt (Senatsurteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 f., 383 ff.; vom 10. Dezember 2003 aaO; BAG ZTR 2008, 34, 38; 377, 378).

    Darin liegt, wie der Senat bereits im Urteil vom 10. Dezember 2003 (aaO) für Pflegeversicherungsbeiträge ausgesprochen hat, keineswegs eine doppelte Belastung des Versicherten.

    Selbst für eine so lche Besitzstandsrente hat der Senat die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 c-e, Sätze 2 und 3 VBLS a. F. für wirksam und die sich daraus für den Versicherten ergebenden Nachteile nicht für unangemessen gehalten (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 b bb).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

    Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c - st. Rspr.).

    Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebenso wenig kommt es darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar sind (BGH VersR 2004, 319 a.a.O.; BGHZ 155, 132 unter II 1; BGHZ 103, 370 unter I 2 e).

    (3) Hinsichtlich einer gerichtlichen Überprüfung von Satzungsbestimmungen, die dem zugrunde liegenden Tarifrecht entsprechen, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebende Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner grundsätzlich hinzunehmen sind, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).

  • BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 214/06

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - Halbanrechnung

    Dieses führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 32 Abs. 3b EZVKS aF festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten (BGH 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319, zu II 2 b bb der Gründe; ebenso BAG 27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 75 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 78, aaO).

    Die Grundsätze des Vertrauensschutzes sind gewahrt (vgl. BGH 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319).

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2004 - 12 U 211/04

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle für die

    Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH VersR 2004, 319 unter II 2 a m.w.N.).

    Dieser darf sich als aus dem Gruppenversicherungsvertrag zwischen senem früheren Arbeitgeber und der Beklagten unmittelbar Berechtigter auf den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1 und 2 BGB berufen (BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b aa m.w.N.).

    Damit beruht die Regelung auch nicht auf einer Grundentscheidung der beteiligten Tarifpartner, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer allenfalls eingeschränkten Inhaltskontrolle unterläge (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; BGH VersR 2004, 319 unter II 1 b aa).

    Vielmehr sind die Klauseln kontrollfähig, da sie zu den Bestimmungen gehören, die das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGHZ 123, 83, 84; BGH VersR 2004, 319 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

    Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c - st. Rspr.).

    Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebenso wenig kommt es darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar sind (BGH VersR 2004, 319 a.a.O.; BGHZ 155, 132 unter II 1; BGHZ 103, 370 unter I 2 e).

    (3) Hinsichtlich einer gerichtlichen Überprüfung von Satzungsbestimmungen, die dem zugrunde liegenden Tarifrecht entsprechen, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebende Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner grundsätzlich hinzunehmen sind, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 65/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Dieses führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 32 Abs. 3b EZVKS aF festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten (BGH 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319, zu II 2 b bb der Gründe).

    Die Grundsätze des Vertrauensschutzes sind gewahrt (BGH 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319, zu II 2 b bb der Gründe).

  • BGH, 17.02.2010 - IV ZR 312/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Übergangsregelungen für rentennahe

    Wegen der Angriffe des Klägers auf die mit der 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 (BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) ab dem 1. Januar 1985 eingeführte Nettobegrenzung der Versorgungsrente nach § 41 Abs. 2c lit. a-e VBLS a.F. und die insoweit zu berücksichtigenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHZ 103, 370, 383 ff. und das Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 (IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 b, bb).
  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 198/04

    Wegfall des Anspruchs auf Zahlung eines Sterbegeldes in der VBLS

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09

    Versorgungszusage bei der LBBW

  • BGH, 04.11.2009 - IV ZR 84/08

    Rechtmäßigkeit eines Systemwechsels vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Überprüfung einer infolge des

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Auslegung des § 43 VBLS a.F. in einem

  • OLG Karlsruhe, 16.01.2007 - 12 U 72/06

    Maßgebliche Kriterien zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts im

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 91/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2008 - 12 U 8/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungsgemäßheit der

  • LG Karlsruhe, 14.01.2005 - 6 O 149/04

    Anspruch auf höhere Zusatzversorgungsrente mit Anrechnung von Vordienstzeiten und

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06

    Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes: Ermittlung des Startguthabens

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 431/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Regelung zur

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 113/09

    Zusatzversorgung der Landesbank Baden-Württemberg: Vereinbarkeit der

  • LG Karlsruhe, 24.10.2008 - 6 S 22/07

    Europarecht gebietet keine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner im

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2005 - 5 Sa 420/04

    Wirkung einer Bezugnahme

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 109/09

    Unverbindlichkeit einer Mitteilung über die Höhe der Anwartschaft eines bei einer

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 56/06

    Zusatzversorgungsrecht: Berechnung einer Betriebsrente im Rahmen einer

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2005 - 12 U 36/05

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Unbedenklicher Ausschluss der

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 104/09

    Pflicht zur Feststellung eines über die Unverbindlichkeit der

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 106/09

    Auswirkung einer Versorgungszusage auf die Auslegung eines geänderten

  • OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 12 U 286/04

    Umstellung einer auf eine Gesamtversorgung abgestellte Beamtenversorgung auf ein

  • BGH, 20.01.2010 - IV ZR 231/07

    Verfassungsrechtliche Beanstandung der Neufassung eines Tarifvertrages zur

  • LG Karlsruhe, 28.11.2008 - 6 O 113/08

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Betriebsrente für Hinterbliebene;

  • LG Karlsruhe, 14.12.2007 - 6 O 2/07

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Bezugsbeginn einer Betriebsrente bei

  • LG Mannheim, 23.04.2010 - 7 O 346/08

    Zusatzversorgung Öffentlicher Dienst: Wirksamkeit der Sanierungsgeldregelung der

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 S 47/07

    VBL: Individuelle Steuerdaten des Berechtigten zur Berechnung der Betriebsrente

  • LG Karlsruhe, 25.08.2008 - 6 T 12/08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Einfluss eines langen

  • LG Karlsruhe, 11.06.2010 - 6 O 198/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Pflichtversicherungsverhältnis als

  • LG Karlsruhe, 27.06.2008 - 6 S 70/07

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Anspruch auf ungekürzte

  • LG Karlsruhe, 08.11.2005 - 6 OH 4/05

    Selbstständiges Beweisverfahren zur Ermittlung des Werts des Versorgungsrechts in

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 333/04

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Maßgeblicher Nettoversorgungssatz für

  • LG Karlsruhe, 19.09.2008 - 6 S 110/08

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: (keine) Überprüfung des

  • LG Karlsruhe, 11.06.2010 - 6 O 154/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Ausschlussfrist für die

  • LG Karlsruhe, 02.10.2009 - 6 O 215/08

    Anrechnung berufsständischer Versorgungsleistungen bei der Berechnung der

  • LG Karlsruhe, 03.06.2005 - 6 S 32/04

    Steuerrechtliches Gnadensplitting und VBL-Bestandsrentner

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