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   OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03   

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https://dejure.org/2003,3192
OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03 (https://dejure.org/2003,3192)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 22 U 146/03 (https://dejure.org/2003,3192)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Dezember 2003 - 22 U 146/03 (https://dejure.org/2003,3192)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz eines haftpflichtversicherten Mieters für Brandschaden; Mitversicherung eines Wohnungsnutzers in der Gebäudeversicherung der Hauseigentümerin; Stillschweigender Regressverzicht bei Augenblicksversagen; Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit; ...

  • Judicialis

    VVG § 67 Abs. 1; ; VVG § 67 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 288; ; BGB § 823 Abs. 1

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67 Abs. 1; BGB § 823
    Kein konkludenter Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber dem haftpflichtversicherten Mieter. Mit Anmerkung: Dr. Dirk-Carsten Günther

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; VVG § 67
    Regressverzicht in der Feuerversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 593
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03
    Der Beklagte als Nutzer der Dachgeschosswohnung der Versicherungsnehmerin der Klägerin, ist ebenso wenig wie ein Mieter (vgl. BGHZ 131, 288, 291 = NJW 96, 715 f. = VersR 96, 320, 321 l. Sp.; BGHZ 145, 393, 395 f. = VersR 2001, 94, 95 = NJW 2001, 1353 r. Sp.) in der Gebäudefeuerversicherung der Hauseigentümerin mitversichert, so daß insoweit der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadenersatzanspruchs der Hauseigentümerin auf den Versicherer, hier also die Klägerin, nicht ausgeschlossen ist.

    Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der das Landgericht mit Recht ausgegangen ist und der sich auch der Senat anschließt, für die Fälle, in denen ein Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, der Versicherungsvertrag zwischen Gebäudeversicherer und Wohnungseigentümer ergänzend dahin auszulegen, daß der Versicherer (konkludent) auf einen Regress gegen den Mieter verzichtet hat (BGH VersR 2001, 94, 96; 2001, 856 f.; r + s 2002, 205; vgl. auch OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f., sowie OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392 l. Sp.).

    Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 08.11.2000 (BGHZ 145, 393, 399 f.) zwar zum einen ausgesprochen, der Regressverzicht könne nicht davon abhängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, die Frage aber letztlich dahingestellt sein lassen, der die damaligen Parteien zum Bestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen hatten.

  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03
    Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der das Landgericht mit Recht ausgegangen ist und der sich auch der Senat anschließt, für die Fälle, in denen ein Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, der Versicherungsvertrag zwischen Gebäudeversicherer und Wohnungseigentümer ergänzend dahin auszulegen, daß der Versicherer (konkludent) auf einen Regress gegen den Mieter verzichtet hat (BGH VersR 2001, 94, 96; 2001, 856 f.; r + s 2002, 205; vgl. auch OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f., sowie OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392 l. Sp.).

    Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (VersR 2001, 856 f.) hat sich der vorerwähnten Entscheidung zwar zunächst angeschlossen, dann aber dem Oberlandesgericht, an das er die Sache zurückverwiesen hat, den Hinweis erteilt, das Oberlandesgericht werde zu erwägen haben, welche Folgen es habe, daß die (dortige) Beklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, die auch den Brandschaden des Vermieters erfasste (a. a. O. 857).

  • OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03

    Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Schadensherbeiführung: Wohnungsbrand

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03
    Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der das Landgericht mit Recht ausgegangen ist und der sich auch der Senat anschließt, für die Fälle, in denen ein Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, der Versicherungsvertrag zwischen Gebäudeversicherer und Wohnungseigentümer ergänzend dahin auszulegen, daß der Versicherer (konkludent) auf einen Regress gegen den Mieter verzichtet hat (BGH VersR 2001, 94, 96; 2001, 856 f.; r + s 2002, 205; vgl. auch OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f., sowie OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392 l. Sp.).

    ( ebenso OLG Dresden VersR 2003, 1391, 1392 r. Sp.; a. M. OLG Hamm VersR 2002, 1280 f ).

  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03
    Schließlich hat, worauf auch das OLG Dresden (a. a. O. 1392 r. Sp.) mit Recht hingewiesen hat, die Rechtsprechung auch in anderen Fällen bei der Annahme von Haftungsverzichten Zurückhaltung geübt, wenn die Bejahung eines solchen Haftungsausschlusses letztlich nur der Entlastung eines Versicherers gedient hätte (vgl. z. B. BGH VersR 93, 1092, 1093 - Kfz Fahrer - VersR 93 f., 45 f., 47 - Tierhalter).
  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03
    Hinzu kommen muß dabei, daß es sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handelt (zuletzt BGH VersR 2003, 364 - r.Sp.).
  • OLG Hamm, 09.01.2002 - 20 U 58/01

    Regreßverzicht des Gebäudefeuerversicherers für Fälle leichter Fahrlässigkeit des

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03
    ( ebenso OLG Dresden VersR 2003, 1391, 1392 r. Sp.; a. M. OLG Hamm VersR 2002, 1280 f ).
  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99

    Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03
    Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der das Landgericht mit Recht ausgegangen ist und der sich auch der Senat anschließt, für die Fälle, in denen ein Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, der Versicherungsvertrag zwischen Gebäudeversicherer und Wohnungseigentümer ergänzend dahin auszulegen, daß der Versicherer (konkludent) auf einen Regress gegen den Mieter verzichtet hat (BGH VersR 2001, 94, 96; 2001, 856 f.; r + s 2002, 205; vgl. auch OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f., sowie OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392 l. Sp.).
  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03
    Der Beklagte als Nutzer der Dachgeschosswohnung der Versicherungsnehmerin der Klägerin, ist ebenso wenig wie ein Mieter (vgl. BGHZ 131, 288, 291 = NJW 96, 715 f. = VersR 96, 320, 321 l. Sp.; BGHZ 145, 393, 395 f. = VersR 2001, 94, 95 = NJW 2001, 1353 r. Sp.) in der Gebäudefeuerversicherung der Hauseigentümerin mitversichert, so daß insoweit der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadenersatzanspruchs der Hauseigentümerin auf den Versicherer, hier also die Klägerin, nicht ausgeschlossen ist.
  • LG Bonn, 25.06.2003 - 1 O 6/03

    Ausgestaltung der Leistungspflicht einer Feuerversicherung gegenüber einem

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juni 2003 verkündete Urteil der ersten Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 6/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: .
  • OLG Hamm, 07.11.2000 - 29 U 47/00

    Stillschweigender Haftungsausschluss bei Nachbarschaftshilfe?

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03
    Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der das Landgericht mit Recht ausgegangen ist und der sich auch der Senat anschließt, für die Fälle, in denen ein Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, der Versicherungsvertrag zwischen Gebäudeversicherer und Wohnungseigentümer ergänzend dahin auszulegen, daß der Versicherer (konkludent) auf einen Regress gegen den Mieter verzichtet hat (BGH VersR 2001, 94, 96; 2001, 856 f.; r + s 2002, 205; vgl. auch OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f., sowie OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392 l. Sp.).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Diese nunmehr als gefestigt anzusehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten und überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefunden (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG Köln VersR 2004, 593; OLG Düsseldorf VersR 2005, 71; OLG München VersR 2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 195; Prölss, ZMR 2001, 157 f.; Römer, aaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mieters unten II. 1. b)).Die gegen die Annahme eines Regressverzichts gerichtete grundsätzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 495 ff.) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie einseitig das Regressinteresse des Gebäudeversicherers in den Vordergrund stellt.

    Die Oberlandesgerichte Köln (VersR 2004, 593) und Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden, dass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen könne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtversicherung habe.

  • OLG Frankfurt, 14.03.2012 - 7 U 110/11

    Privathaftpflicht: Berechnung der Ausgleichszahlung analog § 59 II VVG a.F.

    Wenn der Sachversicherer ein solches Gutachten veranlasst, will er damit nicht nur im eigenen Interesse den Umfang seiner Ersatzpflicht klären, sondern damit auch im Interesse des Versicherungsnehmers zur Feststellung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Baumaßnahmen und damit zur Vorbereitung der Wiederherstellung der Sache beitragen (OLG Düsseldorf 1992, 310; OLG Koblenz VersR 2004, 593; OLG Jena RuS 2004, 331; OLG Stuttgart NZM 2007, 286).
  • BGH, 18.10.2018 - III ZR 236/17

    Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers wegen des von ihm

    bb) Hieran anknüpfend meinen Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums, dass der Sachversicherer über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vom Schädiger den Ersatz von Kosten verlangen könne, die er für die Schadensermittlung durch einen Sachverständigen aufgewendet habe, weil diese (jedenfalls: auch) im Interesse des geschädigten Versicherungsnehmers geschehen sei und der Schädiger insoweit nicht besser stehen dürfe als in den Fällen, in denen der Geschädigte selbst das Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und zu vergüten habe (aus der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf aaO; Brandenburgisches OLG aaO; OLG Frankfurt/Main, r+s 2013, 336, 339; LG Krefeld, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 O 123/13, juris Rn. 57 [insoweit in VersR 2017, 688 nicht mit abgedruckt]; wohl auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 857, 858; OLG Köln, NJOZ 2004, 1123, 1126; Thüringer OLG, r+s 2004, 331, 333; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2007 - 10 U 226/06, BeckRS 2007, 04322 [insoweit in NZM 2007, 286 nicht mit abgedruckt]; aus dem Schrifttum: Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 98; Hormuth aaO; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 86 VVG Rn. 40; wohl auch MüKoVVG/Möller/Segger, 2. Aufl., § 86 Rn. 117; Kloth/Krause in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl., § 86 VVG Rn. 23).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Diese nunmehr als gefestigt anzusehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten und überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefunden (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG Köln VersR 2004, 593; OLG Düsseldorf VersR 2005, 71; OLG München VersR 2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 195; Prölss, ZMR 2001, 157 f.; Römer, aaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mieters unten II. 1. b)).

    Die Oberlandesgerichte Köln (VersR 2004, 593) und Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden, dass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen könne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtversicherung habe.

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 116/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Das Landgericht (r+s 2003, 509) hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (VersR 2004, 593) hat ihr stattgegeben.

    Diese nunmehr als gefestigt anzusehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten und überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefunden (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG Köln VersR 2004, 593; OLG Düsseldorf VersR 2005, 71; OLG München VersR 2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 195; Prölss, ZMR 2001, 157 f.; Römer, aaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mieters unten II. 3.).

  • OLG Hamm, 28.10.2005 - 30 U 106/05

    Kein Regressanspruch des privathaftpflichtversicherten Gewerberaummieters gegen

    Von einem für den Gebäudehaftpflichtversicherer erkennbaren Interesse seines Versicherungsnehmers, dem als Vermieter grundsätzlich daran gelegen sein wird, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen, ist dann nicht ohne weiteres auszugehen, wenn und weil der durch seine eigene Privathaftpflichtversicherung bereits geschützte Mieter nicht belastet wird [ebenso: OLG Köln VersR 2004, 593 = NJOZ 2004, 1123; LG Lübeck VersR 2004, 233].
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05

    Konkludent rechtsgeschäftlicher Haftungsverzicht in einem Mietvertragsverhältnis

    Denn der Senat teilt mit dem Landgericht die Auffassung des OLG Köln (VersR 2004, 593ff.; ebenso: LG Lübeck, VersR 2004, 234), das jedenfalls bei bestehender und - wie hier - eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherung des fahrlässig schädigenden Mieters für einen solchen Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu seinem Versicherungsnehmer ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kein Raum ist.
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