Rechtsprechung
   OLG München, 09.10.2003 - 1 U 2308/03   

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https://dejure.org/2003,9877
OLG München, 09.10.2003 - 1 U 2308/03 (https://dejure.org/2003,9877)
OLG München, Entscheidung vom 09.10.2003 - 1 U 2308/03 (https://dejure.org/2003,9877)
OLG München, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - 1 U 2308/03 (https://dejure.org/2003,9877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus positiver Verletzung des tierärztlichen Behandlungsvertrages; Massenhafter Befall mit kleinen Strongyliden; Injektion von Isomec; Fehlerhafte Anfütterung und deren Ursächlichkeit für den Tod eines Pferdes; Von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276 a. F.
    Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten eines Tierarztes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Tierarztes gegenüber dem Pferdehalter - Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch bei Pferden gibt es Operationsrisiken - Tierarzt muss so aufklären, dass der Tierhalter Behandlungskosten und den Wert des Tieres abwägen kann

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Pferd

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1546
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 39/79

    Pferdeoperation unter Vollnarkose - § 823 BGB, für Art und Umfang der

    Auszug aus OLG München, 09.10.2003 - 1 U 2308/03
    Dabei kann auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen (BGH NJW 1980, 1904/1905).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in BGH NJW 1980, 1904/1905 die Verneinung einer Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht eines Tierarztes, der beim Pferd über Narkoserisiken im engeren Sinne nicht aufklärte, durch das OLG Düsseldorf bestätigt.

  • OLG Frankfurt, 28.01.2000 - 24 U 64/98
    Auszug aus OLG München, 09.10.2003 - 1 U 2308/03
    Hierfür im Bereich des tierärztlichen Handelns etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufklärungspflicht im Bereich der Humanmedizin eine Ausnahme zu machen, besteht kein Anlass, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Tiermedizin keine Rolle spielt (BGH VersR 1982, 435; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 893 m. w. N.).
  • BGH, 19.01.1982 - VI ZR 281/79

    Pflichtverletzung bei der Behandlung eines Reitpferdes - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus OLG München, 09.10.2003 - 1 U 2308/03
    Hierfür im Bereich des tierärztlichen Handelns etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufklärungspflicht im Bereich der Humanmedizin eine Ausnahme zu machen, besteht kein Anlass, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Tiermedizin keine Rolle spielt (BGH VersR 1982, 435; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 893 m. w. N.).
  • OLG Dresden, 15.01.2019 - 4 U 1028/18

    Beratungspflichten eines Tierarztes vor der Operation eines Pferdes

    Bei der Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs ist vielmehr auf die Entscheidung eines "vernünftigen" Pferdebesitzers abzustellen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., OLG München, VersR 2005, 1546 f.).
  • OLG München, 09.01.2020 - 1 U 3011/19

    Sportpferd stirbt nach homöopathischer Spritze: Tierarzt muss 250.000 Euro zahlen

    Art und Umfang der Aufklärungspflicht richten sich im Einzelfall nach den für den Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen, wobei auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.1980 - VI ZR 39/79, juris-Rn. 10 f; OLG München, Urt. v. 09.10.2003 - 1 U 2308/03, juris-Rn. 55; v. 21.12.2016 - 3 U 2405/16, juris-Rn. 20).
  • LG München II, 10.01.2019 - 9 O 2194/12

    Tierärztlicher Behandlungsfehler bei homöopathischer und Eigenblutbehandlung

    Die Aufklärungspflicht des Tierarztes gegenüber dem Pferdehalter stellt eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar, die das Ziel hat, letzterem die Abwägung der Folgen und Risiken der Behandlung gegenüber den Behandlungskosten und dem Wert des Tieres zu ermöglichen (OLG München, Urteil vom 09.10.2003 - 1 U 2308/03).

    Die Rechtsprechung zur Eingriffsaufklärung in der Humanmedizin ist auf die Haftung des Tierarztes nicht anwendbar (OLG München, VersR 2005, 1546; LG Bochum, Urteil vom 14.05.2014 - 6 O 432/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 - I-8 U 48/11, 8 U 48/11, vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15 -, BGHZ 210, 197-206, Rn. 13).

    Die Rechtsprechung zur Eingriffsaufklärung in der Humanmedizin ist auf die Haftung des Tierarztes nicht anwendbar (OLG München, VersR 2005, 1546; LG Bochum, Urteil vom 14.05.2014 - 6 O 432/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 - I-8 U 48/11, 8 U 48/11).

  • OLG München, 21.12.2016 - 3 U 2405/16

    Risikoaufklärung vor tierärztlicher Operation eines Pferdes

    Das Landgericht vertritt in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG München vom 9.10.2003 (VersR 2005, 1546) die im Ausgangspunkt zutreffende Auffassung, Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht seien nicht der Aufklärungspflicht im humanmedizinischen Bereich vergleichbar, sondern richteten sich nach den dem Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen.
  • OLG Oldenburg, 08.01.2013 - 6 U 193/12

    Voraussetzungen für die Haftung eines Tierarztes wegen der Verletzung eines

    Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Pflichtverletzung und für deren Schadensursächlichkeit obliegt auch hier, wie im Delikts- und Vertragsrecht im allgemeinen, der Klägerin als Anspruchsgläubigerin (vgl. BGH NJW 1982, 1327 ff. [BGH 19.01.1982 - VI ZR 281/79] ; OLG München, VersR 2005, 1546 ff.; Schulze, Die Haftung des Tierarztes, Berlin 1992, S. 139).

    Bei der Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs ist auf die Entscheidung eines "vernünftigen" Pferdebesitzers abzustellen (vgl. OLG München, VersR 2005, 1546 f. [OLG München 09.10.2003 - 1 U 2308/03] ).

  • LG Bochum, 14.05.2014 - 6 O 432/09

    Schadensersatzbegehren wegen nicht indizierter und fehlerhaft durchgeführter

    Hierfür im Bereich des tierärztlichen Handelns etwa in Anlehnung der Rechtsprechung zur ärztlichen Aufklärungspflicht im Bereich der Humanmedizin eine Ausnahme zu machen, besteht kein Anlass, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Tiermedizin keine Rolle spielt (vgl. insoweit OLG München, Urteil vom 09.10.2003 1 U 2308/03).
  • OLG Celle, 20.01.2014 - 20 U 12/13

    Tierheilpraktikerhaftung - Umfang der Aufklärungspflicht bei einer

    Dabei kann auch der materielle Wert eines Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen (vgl. einerseits zur Aufklärungspflicht eines Tierarztes grundlegend BGH, NJW 1980, 1904/05, und andererseits zu den im allgemeinen gleichen Anforderungen an Mediziner und Heilpraktiker BGH, NJW 1991, 1535, 1537; s. auch Palandt/Sprau, § 823 Rn. 138, 252; zu den Aufklärungspflichten in der Veterinärmedizin zudem OLG Celle, VersR 1989, 640; OLG München, VersR 2005, 1546; KG Berlin, KGR 2006, 14, und sehr ausführlich neuerdings Bleckwenn, Die Haftung des Tierarztes im Zivilrecht, 2013, S. 259ff).
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