Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherer; Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges; Besonderes KfZ-Risiko bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nicht nur durch die mit der Beförderung, sondern auch durch die mit der ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
ZPO §§ 517 ff; ; PflVG § ... 1; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; AKB § 10; ; StVG § 7; ; StVG § 7 Abs. 1; ; BGB § 426; ; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 823; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 831; ; BGB § 831 Abs. 1; ; BGB § 840 Abs. 1; ; BGB § 840 Abs. 2; ; SGB VII § 105 Abs. 1; ; SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt.; ; SGB VII § 106 Abs. 3 S. 3
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; SGB VII § 106 Abs. 3
Keine Haftung des Kranunternehmens gegenüber Arbeitnehmern des Bestellers bei Leitung der Kranarbeiten durch den Besteller - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
Begriff der "gemeinsamen Betriebststätte" im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Arbeit & Soziales - Selbstständiger Kranführer: Kein Verrichtungsgehilfe!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kranunfall bei Montagearbeiten: Haftungsausschluss wegen "gemeinsamer Betriebsstätte"? (IBR 2006, 500)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 07.04.2005 - 2 O 447/03
- OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05
Papierfundstellen
- VersR 2006, 1557
- ZfBR 2006, 158 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (15)
- BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01
Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05
Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. BGHZ 61, 51, 55; BGHZ 94, 173, 176; BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310).Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt (vgl. BGHZ 61, 51, 53 ff, BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310).
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 2984 m.w.N.; vgl. auch Waltermann NJW 2004, 901, 904).
- BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71
Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05
Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. BGHZ 61, 51, 55; BGHZ 94, 173, 176; BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310).Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt (vgl. BGHZ 61, 51, 53 ff, BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310).
- BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05
Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. BGHZ 61, 51, 55; BGHZ 94, 173, 176; BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310).Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt (vgl. BGHZ 61, 51, 53 ff, BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310).
- BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03
Voraussetzungen der Haftungsfreistellung des nicht auf der gemeinsamen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05
Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. BGHZ 61, 51, 55; BGHZ 94, 173, 176; BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310).Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt (vgl. BGHZ 61, 51, 53 ff, BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310).
- BGH, 30.09.1969 - VI ZR 254/67
Ersatzansprüche eines Unternehmers gegen einen anderen am Bau tätigen Unternehmer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05
Der bloße Umstand, dass die Werkleistungen der beteiligten Unternehmen auf der Baustelle miteinander in Berührung kommen, genügt hierfür nicht (vgl. BGH NJW 1970, 38, 40; OLG Düsseldorf BauR 1996, 276, 277). - OLG Düsseldorf, 15.11.1995 - 19 U 21/95
Schadensersatzanspruch eines Auftragnehmers gegen einen am selben Bau …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05
Der bloße Umstand, dass die Werkleistungen der beteiligten Unternehmen auf der Baustelle miteinander in Berührung kommen, genügt hierfür nicht (vgl. BGH NJW 1970, 38, 40; OLG Düsseldorf BauR 1996, 276, 277). - BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94
Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05
Bei dieser Sachlage handelt es sich bei dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. geschlossenen Vertrag um einen mit einem Mietvertrag verbundenen Dienstverschaffungsvertrag, der voraussetzt, dass die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller/Mieter liegt und das gestellte Bedienungspersonal ausschließlich dessen Weisungen unterworfen ist (vgl. BGH VersR 1970, 934, 935; BGH WM 1996, 1785 ff). - OLG Köln, 25.08.1998 - 15 U 20/98
Der "ausgeliehene" Arbeitnehmer ist weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfe …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05
In einem solchen Fall ist somit nicht die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2., sondern die Fa. A. als Geschäftsherr anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1996, 136, 137; OLG Köln VersR 1999, 1497). - BGH, 14.07.1970 - VI ZR 203/68
Beförderung eines reparaturbedürftigen Baggers mit einem Tieflader
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05
Bei dieser Sachlage handelt es sich bei dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. geschlossenen Vertrag um einen mit einem Mietvertrag verbundenen Dienstverschaffungsvertrag, der voraussetzt, dass die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller/Mieter liegt und das gestellte Bedienungspersonal ausschließlich dessen Weisungen unterworfen ist (vgl. BGH VersR 1970, 934, 935; BGH WM 1996, 1785 ff). - OLG Düsseldorf, 23.12.1994 - 22 U 127/94
Kranführer als Verrichtungsgehilfe
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05
In einem solchen Fall ist somit nicht die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2., sondern die Fa. A. als Geschäftsherr anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1996, 136, 137; OLG Köln VersR 1999, 1497). - BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03
Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte
- BGH, 23.04.1985 - VI ZR 91/83
Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall …
- BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte …
- BGH, 28.11.1979 - IV ZR 68/78
Haftung für den Einsturz einer Halle wegen unzureichender Sicherung von an einem …
- BGH, 09.03.1971 - VI ZR 138/69
Echtes Leiharbeitsverhältnis - Unternehmerhaftung - Eignung derArbeiter - …
- OLG Koblenz, 17.06.2019 - 12 U 1148/14
Ansprüche aus einem Baustellenunfall
Unabhängig davon ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch dann, wenn ein Unternehmer einen Bagger oder ein sonstiges schweres Gerät nebst Führer einem anderen Unternehmer überlässt, der Fahrzeugführer nicht Verrichtungsgehilfe des überlassenden Unternehmers, sondern des "entleihenden" ist (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1996, 136 ; Brandenburgisches OLG VersR 2006, 1557 ). - LG Bochum, 05.02.2008 - 11 S 173/07
Bauhaftung
Den Beklagten zu 2) aus dem Gesichtspunkt der Gefahr geneigten Arbeit von der Haftung zu entlasten oder zumindest seine Haftungsquote weiter abzuschwächen, erscheint der Kammer ebenfalls nicht gerechtfertigt, da die unmittelbar Beteiligten ebenso wenig wie ihre Arbeitgeber auf der Baustelle an einem gemeinsamen Vorhaben mitwirkten, sei es auch nur rein faktischer Art. Soweit der Beklagtenvertreter etwa auf die Entscheidung des OLG Brandenburg VersR 2006, 1557, zur Frage gemeinsamer Betriebsstätten verweist, betrifft dies nach Ansicht der Kammer keinen vergleichbaren Fall.