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   OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 4 U 183/06   

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OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 4 U 183/06 (https://dejure.org/2007,8705)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.04.2007 - 4 U 183/06 (https://dejure.org/2007,8705)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. April 2007 - 4 U 183/06 (https://dejure.org/2007,8705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Ausschlussklausel bei einer bereits erkannten ernstlichen Erkrankung in einem Restschuldversicherungsvertrag; Auslegung des unbestimmten Begriffs der ernstlichen Erkrankung; Anspruch auf Schadenersatz aus einem Restschuldversicherungsvertrag; Pflicht ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    VVG § 16; ; VVG § ... 34 a; ; VVG § 75 Abs. 1; ; BGB §§ 305 ff.; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 281 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 281 Abs. 2; ; BGB § 307; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 16, § 34 a; BGB § 307 Abs. 1
    Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen Vorerkrankungen verstößt gegen das Transparenzgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 16 § 34a; BGB § 307 Abs. 1
    Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel im Vertrag einer Restschuldversicherung wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 1071
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.02.1996 - IV ZR 155/95

    Auslegung und Wirksamkeitsprüfung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 4 U 183/06
    Die vom BGH (VersR 1996, 486) geäußerten Bedenken in Bezug auf die Unschärfe von Begriffen seien bei der streitgegenständlichen Klausel ausgeräumt.

    Der unter diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf eine Unwirksamkeit von Ausschlussregelungen in Restschuldversicherungsverträgen vertretenen Auffassung des BGH (Urteil vom 07.02.1996 -IV ZR 155/95 - VersR 1996, 486 ff) ist insbesondere das OLG Dresden (Urteil vom 16.12.2004 - 4 U 1666/04) für eine mit der vorliegenden Klausel identische Regelung im Rahmen eines Restschuldversicherungsvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten (im Ergebnis ebenso auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.03.2006 - 16 W 177/05).

    Die versicherte Person, die letztlich - auch wenn der Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und der finanzierenden Bank geschlossen wird - für den Versicherungsschutz zu zahlen hat, ist deshalb hinsichtlich ihrer Erkenntnismöglichkeiten in Bezug auf den voraussehbar bestandskräftigen Versicherungsschutz (zu diesem Erfordernis: BGH, VersR 1996, 486, 488) allein auf die Informationen angewiesen, die ihr die Versicherungsbedingungen ermöglichen.

    Zwar mögen durch die Formulierung in § 6 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen in Verbindung mit der Definition einer ernstlichen Erkrankung in der Fußnote zu dieser Regelung die Bedenken, die der BGH (Urteil vom 07.02.1996, VersR 1996, 486 ff) oder auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.06.1999 - 6 U 84/98 - VersR 2000, 1093 f) hinsichtlich der Klarheit der tatbestandlichen Anknüpfungspunkte geäußert haben, ausgeräumt sein.

  • OLG Düsseldorf, 17.06.1999 - 6 U 84/98

    Inhaltskontrolle von Klauseln in Lebensversicherungsbedingungen; Unwirksamkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 4 U 183/06
    Dem Transparenzgebot genügen nur solche allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht (vgl. nur: OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, 1094) .

    Zwar mögen durch die Formulierung in § 6 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen in Verbindung mit der Definition einer ernstlichen Erkrankung in der Fußnote zu dieser Regelung die Bedenken, die der BGH (Urteil vom 07.02.1996, VersR 1996, 486 ff) oder auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.06.1999 - 6 U 84/98 - VersR 2000, 1093 f) hinsichtlich der Klarheit der tatbestandlichen Anknüpfungspunkte geäußert haben, ausgeräumt sein.

    Daran, dass die insoweit getroffene Regelung unklar ist, ändert es auch nichts, dass es im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB im Hinblick auf die Abweichung von §§ 16 ff. VVG erforderlich sein mag, die Versicherungsbedingungen so auszugestalten, dass sie den nach § 16 VVG bei einer vorherigen Risikobeurteilung maßgeblichen Bewertungen des jeweiligen Versicherers gerecht werden (vgl. zu diesem Aspekt insbesondere OLG Dresden, Urteil vom 16.12.2004 - 4 U 1666/04 - II 2; unter dem Gesichtspunkt des Transparenz hinsichtlich der Abweichung von §§ 16 ff VVG auch OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, 1094).

  • OLG Schleswig, 27.03.2006 - 16 W 177/05

    Wirksamkeit von Ausschlussklausel in der Restschuldversicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 4 U 183/06
    Der unter diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf eine Unwirksamkeit von Ausschlussregelungen in Restschuldversicherungsverträgen vertretenen Auffassung des BGH (Urteil vom 07.02.1996 -IV ZR 155/95 - VersR 1996, 486 ff) ist insbesondere das OLG Dresden (Urteil vom 16.12.2004 - 4 U 1666/04) für eine mit der vorliegenden Klausel identische Regelung im Rahmen eines Restschuldversicherungsvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten (im Ergebnis ebenso auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.03.2006 - 16 W 177/05).

    Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen der Divergenz zu den Entscheidungen des OLG Dresden vom 16.12.2004 - 4 U 1666/04 - und des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 27.03.2006 - 16 W 177/05 - im Hinblick auf die Wirksamkeit der verwendeten Ausschlussklausel bei einem Restschuldversicherungsvertrag im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung eines Kfz zugelassen.

  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 4 U 183/06
    Im Hinblick auf die Klarheit der Rechtsfolgen unterscheidet sich die von der Klägerin verwandte Ausschlussklausel jedoch durchaus von einer von hinsichtlich ihrer Wirksamkeit im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB grundsätzlich unbedenklichen Wartezeitregelung (vgl. dazu nur BGHZ 141, 137, 144/145).
  • OLG Köln, 02.02.2004 - 16 Wx 244/03

    Nebeneinander von "werdender WEG " und in Vollzug gesetzter WEG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 4 U 183/06
    Nur dann verschafft nämlich die bloße Kenntnisnahme von den Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person die Möglichkeit, wie bei einer Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen einer erheblichen Gesundheitsstörung im Verfahren nach § 16 ff. VVG eine Entscheidung zu treffen, ob er bereit ist, eine partiell ungesicherte Darlehensverpflichtung einzugehen (vgl. zu diesen Erwägungen, wenn auch unter anderem rechtlichen Gesichtspunkt auch: OLG Hamm, r + v 1999, 294; ähnlich OLG Saarbrücken, OLG-Report 2004, 183, 187).
  • BGH, 10.12.2014 - IV ZR 289/13

    Ratenschutz-Versicherung für Bankkredit: Intransparenz einer

    Für die letztgenannte Auslegung kann zwar sprechen, dass die Liste anders als in Fällen, die bisher Gegenstand von Entscheidungen der Oberlandesgerichte waren (vgl. OLG Dresden VersR 2006, 61, 62; OLG Braunschweig VersR 2007, 1071; OLG Koblenz VersR 2008, 383, 385), keine ausdrückliche Formulierung (etwa "z.B.") enthält, die auf eine Aufzählung bloßer Regelbeispiele hindeutet.
  • LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11

    Ratenschutz-Lebensversicherung: Wirksamkeit einer "ernstliche Erkrankungen"

    Auch das OLG Brandenburg (VersR 2007, 1071, 1072) kam zu dem Ergebnis, dass eine Klausel, die der in § 6 AVB-RSV enthaltenen Regelung im Wesentlichen entsprach, unwirksam ist.

    Dem Transparenzgebot genügen nur solche allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht (BGH VersR 2001, 184, 185; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071, 1072; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, 1094).

    Gerade dann, wenn man mit dem OLG Dresden (VersR 2006, 61) und dem OLG Koblenz (VersR 2008, 383) trotz Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der §§ 19 ff. VVG grundsätzlich eine Risikobegrenzung durch einen Restschuldversicherer in Form der Verwendung einer Ausschlussklausel unter bestimmten Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum als zulässig, d.h. AGB-rechtlich wirksam, erachtet, sind an die Erfüllung des Transparenzgebotes besonders hohe Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg, VersR 2007, 1071, 1072).

    Zutreffend weist das OLG Brandenburg (VersR 2007, 1071, 1072: für den konkreten Fall des Abschlusses einer Restschuldversicherung im Zusammenhang mit der Finanzierung eines PKW-Kaufs) darauf hin, dass die versicherte Person deshalb hinsichtlich ihrer Erkenntnismöglichkeiten in Bezug auf den voraussehbar bestandskräftigen Versicherungsschutz allein auf die Informationen angewiesen ist, die ihr die Versicherungsbedingungen ermöglichen.

    Nur dann verschafft nämlich die bloße Kenntnisnahme von den Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person die Möglichkeit, wie bei einer Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen einer erheblichen Gesundheitsstörung im Verfahren nach § 19 ff. VVG eine Entscheidung zu treffen, ob er bereit ist, eine partiell ungesicherte Darlehensverpflichtung einzugehen (OLG Brandenburg, VersR 2007, 1071, 1072; vgl. dazu auch OLG Hamm, r + s 1999, 294; OLG Saarbrücken, VersR 2008, 621).

  • LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 O 320/09

    Anspruch einer Witwe aus eigenem Recht auf Übernahme noch ausstehender Raten aus

    Aus diesen Gründen hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ihr übergeordneten Versicherungssenats beim OLG Hamm Versicherungsbedingungen in Restschuldversicherungen insoweit für unwirksam erklärt, als sie durch die Einfügung eines Risikoausschlusses die an sich gebotene Risikoprüfung des Versicherers ersetzen sollen (BGH NJW 1996, 1409; OLG Hamm NVersZ 1999, 164; VersR 2009, 1482; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 281 für die Einfügung eines Risikoausschlusses statt einer Gesundheitsprüfung bei vorläufiger Deckung in der Lebensversicherung; Landgericht Koblenz Urteil vom 02.12.1999 - 1 O 45/99; Amtsgericht Bochum NJWE-VHR 1998, 2; Präve VW 2009, 68; Berliner Kommentar/Voit, § 16, 109 ff., 114/116; Bruck/Möller/Wriede, VVG Band VI 2 Anmerkung F 37; Knops VersR 2006, 1455, 1459; Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 14 Rdnr. 120; derselbe VersR 2006, 495; a.A: OLG Koblenz VersR 2008, 383; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071; OLG Dresden VersR 2006, 61; Landgericht Köln VersR 2009, 490; Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.05.2006 - 11 O 350/04; Römer/Langheit VVG 2. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 53 ff.; Prölss/Martin VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 45 ff.; Krämer VersR 2004, 713).
  • LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 O 320/99

    Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Restschuldversicherung;

    Aus diesen Gründen hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ihr übergeordneten Versicherungssenats beim OLG Hamm Versicherungsbedingungen in Restschuldversicherungen insoweit für unwirksam erklärt, als sie durch die Einfügung eines Risikoausschlusses die an sich gebotene Risikoprüfung des Versicherers ersetzen sollen (BGH NJW 1996, 1409; OLG Hamm NVersZ 1999, 164; VersR 2009, 1482; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 281 für die Einfügung eines Risikoausschlusses statt einer Gesundheitsprüfung bei vorläufiger Deckung in der Lebensversicherung; Landgericht Koblenz Urteil vom 02.12.1999 - 1 O 45/99; Amtsgericht Bochum NJWE-VHR 1998, 2; Präve VW 2009, 68; Berliner Kommentar/Voit, § 16, 109 ff., 114/116; Bruck/Möller/Wriede, VVG Band VI 2 Anmerkung F 37; Knops VersR 2006, 1455, 1459; Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 14 Rdnr. 120; derselbe VersR 2006, 495; a.A: OLG Koblenz VersR 2008, 383; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071; OLG Dresden VersR 2006, 61; Landgericht Köln VersR 2009, 490; Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.05.2006 - 11 O 350/04; Römer/Langheit VVG 2. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 53 ff.; Prölss/Martin VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 45 ff.; Krämer VersR 2004, 713).
  • OLG Hamm, 13.08.2008 - 20 W 34/08

    Restschuldversicherung - Wirksamkeit einer Ausschlussklausel für "ernsthafte

    Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung bestehen erhebliche Bedenken daran, ob § 6 der Bedingungen für die Restschuldversicherung (Bl. 10b d.A.) wirksam ist (vgl. BGH VersR 1996, 486; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 280; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071; OLGR Saarbrücken 2004, 183; OLG Frankfurt VersR 2000, 1135; Senat r+s 1999, 294; Knappmann VersR 2006, 495 ff.).
  • LG Köln, 26.11.2008 - 23 O 371/07

    Sind "Vorerkrankungsklauseln" in der Restschuldversicherung wirksam?

    Die Bedenken des OLG Brandenburg (VersR 2007, 1071) - zu einer allerdings nicht identischen Klausel - teilt die Kammer nicht.
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