Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.07.2006

Rechtsprechung
   BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06   

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https://dejure.org/2007,298
BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06 (https://dejure.org/2007,298)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2007 - X ZB 7/06 (https://dejure.org/2007,298)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 (https://dejure.org/2007,298)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Berücksichtigung vorprozessual aufgewendeter Anwaltskosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs bei der Streitwertbemessung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Werterhöhende Wirkung von vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs; Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatzbegehrens

  • Judicialis

    ZPO § 4 Abs. 1; ; RVG § 23 Abs. 1; ; GKG § 43 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 4 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1
    Keine Streitwerterhöhung bei gerichtlicher Geltendmachung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1
    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vorprozessuale Kosten streitwerterhöhend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Streitwerterhöhung bei gerichtlicher Geltendmachung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 2300 VV RVG
    Geschäftsgebühr / Nebenforderung:

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Nicht alle Gebühren erhöhen den Streitwert

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Streitwerterhöhung durch den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr bei Geltendmachung neben/mit der Hauptforderung (IBR 2007, 1168)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3289
  • MDR 2007, 919
  • FamRZ 2007, 808
  • VersR 2007, 1102
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501).

    Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.

  • BGH, 18.01.1995 - XII ZB 204/94

    Berücksichtigung der Kosten des laufendenden Prozesses bei der

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Wie bei Zinsen (dazu BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.

    Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (Steenbruck, aaO, S. 424; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; für den Fall der Geltendmachung von Zinsen als Nebenforderung vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061).

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85, 92).
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; einer auf den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützten Klage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 ZPO Rdn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.1994 - VII ZR 146/93

    Zinsen als Hauptanspruch

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Wie bei Zinsen (dazu BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.
  • BGH, 12.12.1957 - VII ZR 135/57

    Zinsen als Hauptforderung

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Wie bei Zinsen (dazu BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.
  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (Steenbruck, aaO, S. 424; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; für den Fall der Geltendmachung von Zinsen als Nebenforderung vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061).
  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend - und zwar unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung als Nebenforderung verlangt werden (BGH MDR 2007, 919 sowie BGH MDR 2007, 1149).
  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 86/16

    Voraussetzungen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse

    Dies gilt insbesondere für vorgerichtliche Anwaltskosten (BGH, MDR 2007, 919; BGH, AGS 2007, 516).
  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16

    Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht

    Bei dem hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 83, 54 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung un berücksichtigt zu bleiben hat ( Steenbuck , MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders , JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich , in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-Herget , Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens , ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH , FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH , NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH , BB 2006, Seite 127; OLG Celle , AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main , RVGreport 2006, Seiten 156 f.; OLG Oldenburg , NdsRpfl.
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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,980
BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03 (https://dejure.org/2006,980)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - I ZR 245/03 (https://dejure.org/2006,980)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03 (https://dejure.org/2006,980)
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Volltextveröffentlichungen (18)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Versendung von Verbotsgut

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versendung von Verbotsgut

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Kenntnis des Warenversenders von sog. Verbotsgut

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wenn der Absender im Frachtvertrag bei der Wertangabe schummelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 179
  • MDR 2007, 285
  • VersR 2007, 1102
  • BB 2006, 2324
  • DB 2007, 109 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03

    Zustandekommen eines Beförderungsvertrages mit der Deutschen Post über die

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
    Denn bereits die vorrangige Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der AGB aus der Sicht eines verständigen Postkunden ergibt, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 einen Vertrag schließen wollte (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, TranspR 2006, 254, 255).

    Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind (BGHZ 151, 337, 348; BGH TranspR 2006, 254, 255).

    Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Beförderungsvertrags über sogenannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will (BGH TranspR 2006, 254, 255 f.).

    Nach dem Inhalt der AGB sollte eine eventuell verletzte Aufklärungspflicht nicht einen Vertragsschluss als solchen verhindern (vgl. oben Ziff. 1a cc), so dass dieser nicht als Schaden der Beklagten anzusehen ist (BGH TranspR 2006, 254, 256).

    Die Klausel schränkt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256).

    Abschnitt 6 der AGB der Beklagten ist nach seinem Wortlaut und nach seiner Systematik gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind, dahin zu verstehen, dass Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse bei qualifiziertem Verschulden der Beklagten nicht gelten sollen (BGH TranspR 2006, 254, 256).

    Das reicht für das erforderliche Kennenmüssen der Versicherungsnehmerin aus (BGH TranspR 2006, 254, 257).

    bb) Auf Seiten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht deren qualifiziertes Verschulden in die Haftungsabwägung mit einbezogen (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 257).

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
    Dies rechtfertigt den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 f.).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB maßgeblich (BGH TranspR 2003, 467, 471).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206).

    Dies setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die Beklagte bei zutreffender Inhalts- und Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 80/03

    Mitverschulden des Paketversenders wegen unterlassener Wertdeklaration eines

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis oder Kennenmüssens, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz beansprucht (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122).

    Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass ein Verlust vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2006, 121, 123 m.w.N.).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis oder Kennenmüssens, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz beansprucht (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122).

    d) Die Gewichtung der einzelnen Verursachungsbeiträge obliegt dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355).

  • BGH, 16.07.2002 - X ZR 250/00

    Zur Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust von Wertsendungen

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
    aa) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f. m.w.N.).

    Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind (BGHZ 151, 337, 348; BGH TranspR 2006, 254, 255).

  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis oder Kennenmüssens, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz beansprucht (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 46/04

    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertdeklaration

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206).
  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00

    Beweiskraft eines Lieferscheins im Schadensersatzprozeß wegen des Verlustes von

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
    Die Beurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verloren gegangenen Sendung festgestellt werden können, betrifft das Schätzungsermessen des Tatrichters im Einzelfall (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158 f.).
  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99

    Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Umfang des

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.).
  • BGH, 31.01.1962 - VIII ZR 120/60
    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 103/04

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung eines Paketdienstes bei Verzicht auf

  • LG Bonn, 21.10.2003 - 11 S 6/03

    Unwirksamkeit der AGB der Deutschen Post AG über den Umgang mit so genannten

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03

    Umfang des Schadensersatzes; Befreiung von einer Verbindlichkeit

    bb) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f.; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, Tz 17).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 212/20

    AGB von Paketdienstleister teilweise unwirksam

    (1) Nach der Senatsrechtsprechung kommt ungeachtet von Verbotsgutsklauseln ein Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande, weil die Übernahme der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch den Frachtführer aus der Sicht des Absenders nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Frachtführer ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag schließen wollte (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 123/03, BGHZ 167, 64 Rn. 15; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, TranspR 2006, 448 Rn. 16).
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03

    Haftung des Frachtführers bei Versendung unerwünschter Güter durch den Versender

    Setzt sich der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg und unterrichtet er ihn hierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung auch dann zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 = TranspR 2006, 448).

    Wie der Senat für die insoweit inhaltlich übereinstimmenden AGB der Beklagten mit Stand vom 1. März 2001 entschieden hat, stehen diese der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht entgegen, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Verbotsgutklausel einen Vertrag schließen will, wenn sie Pakete tatsächlich und ohne Vorbehalt befördert, die - nicht erkennbar - nach ihren AGB ausgeschlossene Sendungen enthalten (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, NJW-RR 2006, 1210 Tz 15 f. = TranspR 2006, 254; zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen; Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448).

    Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt nur die Haftung der Beklagten "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 25; BB 2006, 2324 Tz 26).

    Die Beurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verlorengegangenen Sendung festgestellt werden können, betrifft das Schätzungsermessen des Tatrichters im Einzelfall (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 29).

    b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert der Sendung für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte die Beförderung bei richtiger Wertangabe hätte ablehnen oder die Versicherungsnehmerin auf eine besonders gesicherte Art der Beförderung hätte verweisen können (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 33).

    cc) Bei einer solchen Fallgestaltung führt der Mitverschuldensanteil des Absenders auch unter Berücksichtigung des qualifizierten Verschuldens zu einem vollständigen Haftungsausschluss des Frachtführers (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35).

  • BGH, 04.07.2013 - I ZR 156/12

    Beförderungsausschlussklausel eines Paketdienstunternehmens: Auslegung der in

    Hat der Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers so genanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sendung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Beförderers führen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, TranspR 2006, 448 Rn. 32 = VersR 2007, 1102; BGH, TranspR 2007, 164 Rn. 30; BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Rn. 31).

    Unterbleibt ein Hinweis auf den die Obergrenze übersteigenden Wert des Inhalts, ist davon auszugehen, dass der unterlassene Hinweis für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung zu verweigern (vgl. BGH, TranspR 2006, 448 Rn. 33).

    ff) Der Umstand, dass der Beklagten Verbotsgut im Sinne ihrer Beförderungsbedingungen zum Transport übergeben wurde, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen, führt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 123/03, BGHZ 167, 64 Rn. 22; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Rn. 23 = TranspR 2006, 448; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 210/05, TranspR 2008, 406 Rn. 17).

  • BGH, 28.09.2006 - I ZR 198/03

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung

    Die Beurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verloren gegangenen Sendung festgestellt werden können, betrifft das Schätzungsermessen des Tatrichters (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 29 = TranspR 2006, 448).

    Von einer positiven Kenntnis des Klägers, dass es sich um Verbotsgut handelte, das die Beklagte nicht befördern wollte - bei deren Vorliegen ein vollständiger Ausschluss der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein kann (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03 Tz 35, TranspR 2006, 448) -, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04

    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

    Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe und Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16).

    Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz 31 m.w.N.).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35; BGH Report 2007, 504 Tz 30).

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06

    Haftung des Spediteurs bei Abhandenkommen von Transportgut; Mitverschulden des

    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33).
  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes; Kriterien für die Haftungsabwägung

    bb) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf dessen Wert hingewiesen hätte, führt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 183/06

    Abwägung des Mitverschuldens des Versenders wegen unterbliebener Wertdeklaration

    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33).
  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06

    Kausalität der unterbliebenen Wertdeklaration durch den Versender für das

    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 33).
  • OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1521/05

    Transportrecht: Schadensersatz wegen Verlust von Transportsendungen; Nachweis des

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2007 - 18 U 173/06

    Schadenersatzbegehren eines Transportversicherers aus abgetretenem und

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2009 - 18 U 104/09

    Mitwirkendes Verschulden des Versenders einer Uhr wegen unterbliebener

  • OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1522/05

    Zur Haftung des Transportunternehmens bei Sendungsverlust

  • OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1523/05

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Wertpaketen mit einer Wertdeklaration von

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2007 - 18 U 129/02

    Mitverschulden des Auftraggebers bei einem dem Beförderer abhanden gekommenen

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/06

    Mitverschulden des Versenders einer Paketsendung; Prozentuale Begrenzung des

  • LG Landshut, 01.03.2013 - 54 O 1098/12

    Wertersatz gegen ein Transportunternehmen nach dem Entwenden eines Paketinhalts

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 184/06

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

  • OLG Köln, 22.10.2013 - 3 U 51/13

    Formularmäßige Freizeichnung eines Transportdienstleisters von der Haftung für

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2007 - Verg 7/07

    Zur Haftung des Transporteurs bei Verlust einer wertvollen Paketsendung -

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - 18 U 81/07

    Zum Schadensersatzanspruch eines Transportversicherers

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2007 - 18 U 137/06

    Ausschluss der Haftung des Frachtführers wegen überwiegendem Mitverschulden des

  • LG Fulda, 18.11.2009 - 4 O 180/09

    Wertdeklaration, unterlassene -Mitverschulden Absender

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