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   OLG Düsseldorf, 28.03.2006 - I-4 U 97/05   

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https://dejure.org/2006,7435
OLG Düsseldorf, 28.03.2006 - I-4 U 97/05 (https://dejure.org/2006,7435)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2006 - I-4 U 97/05 (https://dejure.org/2006,7435)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. März 2006 - I-4 U 97/05 (https://dejure.org/2006,7435)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Vertragsrechtsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag; Anwendung der Baurisikoausschlussklausel gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. dd Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) auf eine Streitigkeit im Zusammenhang mit ...

  • Judicialis

    ARB 75 § 4 Abs. 1 k; ; ARB 94 § 3 Abs. 1 d; ; ARB 94 § 3 Abs. 1 dd; ; VVG § 5 Abs. 2 S. 4; ; VVG § 5 a; ; VVG § 5 a Abs. 2 S. 4; ; VAG § 10 a

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 94 § 3 Abs. 1 d dd
    Streitigkeiten über Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds fallen unter den Baurisikoausschluss in § 3 Abs. 1 d dd ARB 94

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Versicherungsschutz bei fehlerhafter Aufklärung des des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu realisierenden Renditen eines geschlossen Immobilienfonds unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 832
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 170/03

    Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2006 - 4 U 97/05
    Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94, der Einschränkungen weder vorsieht noch sonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finanzierenden Kreditinstitut, die in einem ursächlichen (nicht: nicht unmittelbaren) Zusammenhang mit dem Bau oder der Errichtung eines Gebäudes stehen, unter diese Ausschlussklausel (BGH v. 29.9.2004 - IV ZR 170/03 - unter II.2.c aa), veröffentlicht in VersR 2004, 1596).
  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2006 - 4 U 97/05
    Im Allgemeinen stellt zwar der Erwerb einer solchen Beteiligung eine reine Kapitalanlage dar (BGH v. 21.1.2002 - II ZR 2/00, veröffentlicht in: NJW 2002, 1642, 1643; Wendt, r+s 2006, 45, 47).
  • BGH, 17.10.2007 - IV ZR 37/07

    Anwendbarkeit der Baufinanzierungsklausel auf Beteiligungen an Immobilienfonds

    Ein Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die in dieser Beziehung den Rechtsstreit von dem des Oberlandesgerichts Düsseldorf VersR 2007, 832 unterscheiden könnte, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erkennbar.
  • OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06

    Rechtsschutzversicherung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrages für den Erwerb

    Ausdrücklich bejaht hat dagegen das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.3.06, I - 4 U 97/05, zit. nach JURIS) die Gleichstellung eines Erwerbsfalles oder Bauvorhabens mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, allerdings für den besonderen Fall, dass die Beteiligung im Hinblick auf die Veräußerlichkeit des Immobilienanteils erfolgt sei und dies dem Erwerb eines Miteigentumsanteil bei Wohnungseigentum sehr nahe komme.
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 4 U 183/05

    "Erwerb" im Sinne des § 3 (1) b, cc der ARB 98

    So hat der Senat kürzlich die Baurisikoklausel in § 3 Abs. 1 d ARB 94 in einem Fall durchgreifen lassen (am 28. März 2006 verkündetes Urteil in Sachen I-4 U 97/05, nicht rechtskräftig), in dem der Streit zwar auch auf eine Beteiligung an einem Immobilienfonds beruhte, es aber um die Errichtung nur eines Gebäudes mit wenigen Fondseignern ging und mit dem Erwerb einer wertstabilen Immobilie durch die Fondszeichner geworben worden war.
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