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   BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04   

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https://dejure.org/2007,1747
BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04 (https://dejure.org/2007,1747)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2007 - I ZR 138/04 (https://dejure.org/2007,1747)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04 (https://dejure.org/2007,1747)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des deutschen Rechts für die Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts bei Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln; Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen Beschädigung einer Druckmaschine; Durchschlagen der Rechtswahl der ...

  • unalex.eu

    Art. 4, 4 Abs. 4 EVÜ
    Beförderungsverträge im Anwendungsbereich des EVÜ - Güterbeförderungsverträge - Objektive Anknüpfung

  • tis-gdv.de

    Multimodal, Seestrecke

  • Judicialis

    HGB § 452; ; HGB § 452a

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht

    § 452 HGB

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 452; HGB § 452 a
    Seestrecke endet spätestens mit dem Beginn der Verladung auf das weiterführende Transportmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 452 § 452a
    Ende einer Seestrecke im Rahmen eines multimodalen Transports

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann endet bei mulitmodalem Transport die Seestrecke?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese spätestens mit Verladung des Gutes

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 4 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Bei einem multimodalem Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförderungsmittel, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 549
  • MDR 2008, 273
  • VersR 2008, 661
  • DB 2007, 2768
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 325/02

    Ende der Seestrecke eines multimodalen Transports

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04
    Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförderungsmittel, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll (Ergänzung zu BGHZ 164, 394).

    Dies hat der Senat - zeitlich nach dem Berufungsurteil - für den Regelfall entschieden (BGHZ 164, 394, 396 f.).

    Denn das Frachtgut ist hier - anders als in dem der Entscheidung BGHZ 164, 394 zugrunde liegenden Fall - nicht vor, sondern bei seiner Verladung auf den LKW, mit dem es weitertransportiert werden sollte, beschädigt worden.

    Insofern bedarf die in der Entscheidung BGHZ 164, 394 getroffene Aussage, die Seestrecke ende erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll, der Präzisierung.

    Schließlich schulde der Verfrachter beim Seefrachtvertrag gemäß § 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des Gutes und gebe den Besitz an dem Transportgut regelmäßig erst mit Zustimmung des legitimierten Empfängers auf, den er in den Stand versetzen müsse, den Besitz über das Gut auszuüben; diese Voraussetzung sei mit dem Löschen der Ladung regelmäßig noch nicht erfüllt (vgl. BGHZ 164, 394, 396 f.).

  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 6 U 178/03

    Rechtsnatur des Umschlags von Gütern von Seeschiffen auf den LKW; Ersatz von

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04
    Die Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag geführt, da das Berufungsgericht nicht die Haftungsbeschränkung des Seefrachtrechts (§ 660 Abs. 1 HGB), sondern die für die Fracht auf der Straße maßgebliche Bestimmung des § 431 Abs. 1 HGB für anwendbar gehalten hat (OLG Hamburg TranspR 2004, 402 = VersR 2005, 428).

    Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrages in Bezug auf diesen getroffen haben, auf die hypothetischen Teilstreckenverträge durchschlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf TranspR 2002, 33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 11; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg-Lfg.

  • BGH, 23.01.2003 - I ZR 174/00

    Einbeziehung der Haftungsbeschränkung nach ADSp in einen Frachtvertrag

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04
    Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schließlich die - auch von der Revision nicht beanstandete - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß der Klausel 8.3 ihrer Multimodal Transport Bill of Lading summenmäßig beschränkt, weil die dort vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegen § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben gewesen sei (vgl. BGHZ 153, 308, 310 f.).
  • OLG Hamburg, 19.12.2002 - 6 U 222/01

    Anwendung deutschen Rechts bei einem multimodalen Transport; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04
    Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrages in Bezug auf diesen getroffen haben, auf die hypothetischen Teilstreckenverträge durchschlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf TranspR 2002, 33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 11; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg-Lfg.
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 168/03

    Anwendbares Recht auf einen grenzüberschreitenden multimodalen Transport;

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04
    Für den Fall, dass eine entsprechende Rechtswahl nicht anzunehmen oder unzulässig wäre, folgte die Anwendbarkeit des deutschen Rechts daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (vgl. OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 452a HGB Rdn. 9 ff., 12; Mast aaO S. 102 ff., 108 f.), ihre Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466).
  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 128/15

    Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung

    Beim multimodalen Transport eines zunächst auf dem Seeweg und sodann auf dem Landweg zu befördernden Guts endet die Seestrecke regelmäßig erst mit dem Beginn der Verladung des Guts auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt und der Landtransport durchgeführt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 325/02, BGHZ 164, 394, 396; Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Rn. 19; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 23; OLG Hamburg, TranspR 2008, 213, 215 f.).

    Der Verladevorgang ist dann nicht mehr der Seestrecke, sondern der nachfolgenden Landstrecke zuzuordnen (vgl. BGH, TranspR 2007, 472 Rn. 21; TranspR 2013, 437 Rn. 23).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 61/12

    Speditionsvertrag: Begrenzung der Haftung für Güterschäden bei

    Der Vorgang des Beladens des nächsten Transportmittels ist dagegen nicht mehr der Seestrecke, sondern vollständig der nachfolgenden Landstrecke zuzuordnen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Rn. 21 = VersR 2008, 661; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 452 HGB Rn. 15; Merkt in Hopt/Merkt, HGB, 33. Aufl., § 452 Rn. 6; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., § 452a HGB Rn. 19).
  • BGH, 18.06.2009 - I ZR 140/06

    Schadensersatz wegen der Beschädigung von Transportgut bei einem multimodalen

    Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 164, 394, 396 f.; BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 19 ff. = VersR 2008, 661) und wird von den Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt.

    Die Anwendung deutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Verkäuferin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH TranspR 2007, 472 Tz. 16; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5), ihre Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. auch BGH TranspR 2008, 210 Tz. 17).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 212/06

    Transportrecht - Beweislast bei Beschädigung des Transportgutes

    Die Anwendung deutschen Rechts folgt daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16 = VersR 2008, 661; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5), ihre Hauptniederlassung jeweils in der Bundesrepublik Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. auch BGH TranspR 2008, 210 Tz. 17).
  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 109/11

    Haftung des Luftfrachtführers: Einheitlicher Luftbeförderungsvertrag trotz

    Die Anwendung deutschen Rechts folgt im Streitfall daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Rn. 16 = VersR 2008, 661), ihren Sitz jeweils in Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass ein hypothetischer Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweisen könnte (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 140/06, BGHZ 181, 292 Rn. 24).
  • OLG Hamburg, 19.06.2008 - 6 U 26/07

    Multimodaler Transport: Frachtführerhaftung bei Brand eines Containers durch

    Unabhängig davon, ob man den Transport auf dem Hafengelände in Rotterdam als eigenständige Teilstrecke ansieht oder als maßgebliche Teilstrecke die Beförderung von H. C. M. C. nach Rotterdam auf dem Wasser oder die Beförderung auf dem Landweg von Rotterdam nach Merzalben annimmt, gilt Art. 28 Abs. 4 EGBGB, weil sowohl die Versicherungsnehmerin der Klägerin als auch die Beklagte ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben und nichts dafür spricht, dass der hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. BGH TranspR 2007, 472 (474)).

    a) Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 03.11.2005 (TranspR 2006, 35) und vom 18.10.2007 (TranspR 2007, 472) zu der Frage Stellung genommen, ob der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal eine eigenständige Teilstrecke im Sinne des § 452 Satz 1 HGB darstellt.

    Denn grundsätzlich werden die Vorgänge noch der Seestrecke zugerechnet, denen das Transportgut im Anschluss an das Ausladen innerhalb des Hafengeländes unterzogen wird, es sei denn, der Schaden an dem Frachtgut ist nicht vor, sondern erst bei der Verladung entstanden (BGH TranspR 2007, 472 (474)).

    Denn der BGH hat entscheidend darauf abgestellt (BGH TranspR 2007, 472 (474)), dass sich in dem Schaden das mit dem Verladevorgang verbundene Schadensrisiko realisiert hat.

  • OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10

    Multimodaler Transport: Spediteurhaftung bei Beschädigung des Transportguts beim

    Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese, wenn insoweit keine besonderen Umstände gegeben sind, nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll (BGH TranspR 2006, 36; TranspR 2007, 472; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 452 HGB Rn 15 d; krit. MüKoHGB/Herber, 3. Aufl., § 452 Rn. 27; § 452 a Rn. 30 ff).

    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrags in Bezug auf diesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag durchschlägt (vgl. zur Problematik BGH TranspR 2007, 472 Tz. 16; TranspR 2009, 327 Tz. 24; Koller, a.a.O., § 452 a Rn. 9).

    Die Anwendung des deutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin der Klägerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH TranspR 2007, 472 Tz. 16), ihre Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben.

  • OLG Hamm, 26.06.2014 - 18 U 148/13

    Beschädigung des Transportgutes

    Vielmehr ist, da auch hier ein Weitertransport mit dem LKW zum Endempfänger nach O/China zu erfolgen hatte, mag dieser auch nicht mehr von der Beklagten zu organisieren gewesen sein (vgl. Auftragsbestätigung Anlage K2, Bl. 27f. d.A.), der Beginn der Verladung auf den abholenden LKW maßgeblich für die Beendigung der Seestrecke (vgl. BGH NJW-RR 2008, 549).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Haftungshöchstbetrag nicht aus § 431 Abs. 1 HGB zu entnehmen, wonach sich die Grundhaftung auf immerhin 8, 33 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts beläuft, da der Umschlag im Seehafen grundsätzlich keine eigenständige Teilstrecke i.S.d. § 452 S. 1 HGB darstellt (vgl. BGH, Urteil v. 03.11.2005 - I ZR 325/02 -, juris Rn. 15f.; BGH, Urteil v. 18.10.2007 - I ZR 138/04 -, juris Rn. 19; OLG Hamburg, Urteil v. 10.04.2008 - 6 U 90/05 -, juris Rn. 46).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06

    Kausalität der unterbliebenen Wertdeklaration durch den Versender für das

    Hierbei ist auf eine (hypothetische) vertragliche Beziehung zwischen der Versenderin und der Beklagten abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16 = NJW-RR 2008, 549).
  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 151/04

    Maßgebliches Recht für einen Transport durch mehrere Staaten

    Die Anwendung deutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg.-Lfg. 1/07, § 452a HGB Rdn. 9 ff., 12; Mast aaO S. 102 ff., 108 f.), ihre Hauptniederlassung jeweils in der Bundesrepublik Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. BGH NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15).
  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 18 U 148/13

    Beschädigung des Transportgutes

  • OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06
  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 6 U 90/05

    Anwendbarkeit deutschen Seefrachtrechts auf einen Frachtvertrag als

  • OLG München, 21.05.2015 - 14 U 2748/14

    Schadensersatzanspruch aus einem Multimodalfrachtvertrag bei vorübergehend

  • OLG Stuttgart, 25.08.2021 - 3 U 287/20

    Haftung des Fixkostenspediteurs im grenzüberschreitender Multimodaltransport

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2012 - 18 U 68/11
  • OLG Stuttgart, 16.07.2021 - 3 U 287/20

    Schadensersatz wegen eines Transportschadens Anspruch aus einer

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2008 - 15 U 159/07
  • LG Hamburg, 02.03.2010 - 411 O 112/09
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