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Rechtsprechung
   KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09   

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https://dejure.org/2009,23308
KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09 (https://dejure.org/2009,23308)
KG, Entscheidung vom 30.03.2009 - 22 W 12/09 (https://dejure.org/2009,23308)
KG, Entscheidung vom 30. März 2009 - 22 W 12/09 (https://dejure.org/2009,23308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Schadenabwicklung - Sechs Wochen Zeit für Versicherer

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Klageveranlassung besteht erst bei Verzögerung der angemessenen Prüfung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Voreilige Klage gegen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 1262
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Berlin, 05.02.2009 - 58 O 176/08

    Haftpflicht - LG Berlin gewährt Versicherer sechs Wochen Prüfzeit

    Auszug aus KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09
    58 O 176/08 Landgericht Berlin.

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem am 5. Februar 2009 verkündeten Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin - 58 O 176/08 - wird zurückgewiesen bzw. hinsichtlich der das Anerkenntnis betreffenden Kostenentscheidung als unzulässig verworfen.

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 1 W 23/07

    Wer zu früh klagt, trägt die Kosten

    Auszug aus KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09
    Ob bei einem durchschnittlich gelagerten Fall vier bis sechs Wochen im Allgemeinen angemessen sind (so Herget in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rn. 6 "Haftpflichtversicherung"; Wolst in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rn. 20 "Haftpflichtschaden"; OLG Rostock MDR 2001, 935) oder mit Rücksicht auf die "heutigen technischen" Bedingungen die Prüffrist auf durchschnittlich drei (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114) oder gar nur zwei Wochen zu begrenzen ist (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190), kann dahin gestellt bleiben.
  • OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - 4 U 470/06

    Pflicht des Eigentümers zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrags für

    Auszug aus KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09
    Ob bei einem durchschnittlich gelagerten Fall vier bis sechs Wochen im Allgemeinen angemessen sind (so Herget in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rn. 6 "Haftpflichtversicherung"; Wolst in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rn. 20 "Haftpflichtschaden"; OLG Rostock MDR 2001, 935) oder mit Rücksicht auf die "heutigen technischen" Bedingungen die Prüffrist auf durchschnittlich drei (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114) oder gar nur zwei Wochen zu begrenzen ist (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190), kann dahin gestellt bleiben.
  • OLG Frankfurt, 31.01.1996 - 22 W 27/95

    Haftpflichtversicherung; Prüfungsmöglichkeit des Versicherers; Akteneinsicht;

    Auszug aus KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09
    Zur Überprüfung des Haftungsgrundes ist die Schadenanzeige bzw. Unfalldarstellung des Versicherungsnehmers (des Beklagten zu 1.) sowie grundsätzlich die - hier auch erbetene - Einsicht in die Ermittlungsakte (vgl. OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18. Mai 2004 - 17 W 18/04 - NJOZ 2004, 3732 sowie mit Beschluss vom 31. Januar 1996 - 22 W 27/95 - OLGR Frankfurt 1996, 77) erforderlich.
  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 17 W 18/04

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache: Voreilige

    Auszug aus KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09
    Zur Überprüfung des Haftungsgrundes ist die Schadenanzeige bzw. Unfalldarstellung des Versicherungsnehmers (des Beklagten zu 1.) sowie grundsätzlich die - hier auch erbetene - Einsicht in die Ermittlungsakte (vgl. OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18. Mai 2004 - 17 W 18/04 - NJOZ 2004, 3732 sowie mit Beschluss vom 31. Januar 1996 - 22 W 27/95 - OLGR Frankfurt 1996, 77) erforderlich.
  • OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98

    Unfallregulierung ist ein langsames Geschäft und wer zu früh klagt, trägt die

    Auszug aus KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09
    Ob bei einem durchschnittlich gelagerten Fall vier bis sechs Wochen im Allgemeinen angemessen sind (so Herget in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rn. 6 "Haftpflichtversicherung"; Wolst in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rn. 20 "Haftpflichtschaden"; OLG Rostock MDR 2001, 935) oder mit Rücksicht auf die "heutigen technischen" Bedingungen die Prüffrist auf durchschnittlich drei (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114) oder gar nur zwei Wochen zu begrenzen ist (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190), kann dahin gestellt bleiben.
  • OLG München, 29.07.2010 - 10 W 1789/10

    Kfz-Kaskoversicherung: Dauer der Prüffrist

    auch OLG München [24. ZS] VersR 1979, 479), etwa 1 Monat (OLG Frankfurt a.M. OLGR 1996, 77) bis hin zu 4-6 Wochen (OLG Rostock OLG-NL 2001, 92; KG VersR 2009, 1262; OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009 - 7 U 499/09 [Juris, dort Rz. 14] = NZV 2009, 604 [nur Ls.]; OLG Saarbrücken, Beschl. 09.02.2010 - 4 W 26/10 - 03 [Juris] ohne jede Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2018 - 22 W 2/18

    Regulierungsfrist regelmäßig maximal 4 Wochen

    4-6 Wochen: OLG Stuttgart 26.4.10 - 3 W 15/10 - 21.4.10 - 3 U 218/09 - 18.9.13 - 3 W 46/13 - OLG Koblenz 20.4.11 - 12 W 195/11 - LG Köln 23.9.11 - 2 O 203/11 - OLG Köln 31.1.12 - 24 W 69/11 - OLG Frankfurt 2.12.2014 - 7 W 64/14 - LG Koblenz 25.4.2016 - 5 O 72/16 - OLG Rostock OLG-NL 2001, 92; KG VersR 2009, 1262 [KG Berlin 30.03.2009 - 22 W 12/09] ; OLG Dresden, 29.06.2009 - 7 U 499/09; OLG Saarbrücken, 09.02.2010 - 4 W 26/10;.
  • OLG Saarbrücken, 29.05.2018 - 4 W 9/18

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Kostentragung bei Verweigerung einer

    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).
  • OLG Celle, 23.07.2019 - 14 U 180/18

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Prüfungsfrist für einen

    Der Beklagten zu 2) war das Recht zuzugestehen, auch in einfach gelagerten Fällen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um den genauen Unfallhergang abschätzen zu können sowie die Frage zu klären, in welchem Umfang die Klägerin berechtigte Ansprüche geltend machte [vgl. KG Berlin <22 W 12/09>, Beschluss vom 30. März 2009, Leitsatz und Rn. 7 m. w. N.; OLG Stuttgart <2 W 26/93>, Urteil vom 17. September 1993, 0rientierungssatz; beide zitiert nach juris].
  • OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Zeitpunkt der "Veranlassung zur

    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung nach § 91a ZPO vertrauen (KG VersR 2009, 1262; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).
  • OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 3 W 15/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Veranlassung zur Erhebung einer Klage auf

    Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von 4 bis 6 Wochen abgewartet werden muss (KG Berlin VersR 2009, 1262, LG Karlsruhe VersR 1969, 865; OLG Hamm, VersR 1971, 187; LG München VersR 1973, 87; LG München VersR 1974, 69; OLG Köln VersR 1974, 268; OLG Schleswig VersR 1974, 271; OLG Nürnberg VersR 1976, 1052; OLG München VersR 1979, 479; OLG Karlsruhe, LG Hannover ZfS 1986, 176, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Düsseldorf DAR 2007, 611; vgl. auch Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 6 Rn. 60 f m.w.N. und Himmelreich/Halm-Kuhn, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2009, A 173).
  • OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17

    Gemischte Kostenentscheidung nach Teilrücknahme einer Schadensersatzklage nach

    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2021 - 2 O 6051/20

    Haftungsverteilung bei Kreuzungskollision und bei "rot" querendem Rettungswagen

    Diese Prüfungszeit wird zum Teil aus der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 BGB VVG hergeleitet (OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 10 W 1789/10, NJW-RR 2011, 386; KG VersR 2009, 1262; Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 14 Rn. 4), zum Teil aus § 286 Abs. 4 BGB, wonach es während der Prüfungsfrist an einem schuldhaften Verzugseintritt fehlt (so z.B. OLG Stuttgart VersR 2010, 1074; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Februar 2018 - 22 W 2/18, VersR 2018, 928).
  • LG Saarbrücken, 20.06.2016 - 13 T 3/16

    Sofortiges Anerkenntnis im Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Dauer der

    Dies entspricht auch der Auffassung der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.03.2015 - 13 T 2/15; ebenso Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 93 Rn. 6 "Haftpflichtversicherung"; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 8. Aufl., § 93 Rn. 4; a.A. OLG Düsseldorf, DAR 2007, 611 - 3 Wochen; OLG München, DAR 2010, 644 - maximal 4 Wochen; KG, VersR 2009, 1262 - Umstände des Einzelfalls; offen OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2015 - 11 W 47/15, juris - nicht länger als 7 Wochen).
  • OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19

    Sofortiges Anerkenntnis bei Zahlungsklage gegen Kfz-Pflichtversicherer:

    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG, Beschluss vom 30.03.2009, Az: 22 W 12/09, VersR 2009, 1262; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).
  • OLG Saarbrücken, 17.07.2019 - 4 W 11/19

    Schadensregulierung nach inländischem Unfall unter Beteiligung eines in Polen

  • LG Nürnberg-Fürth, 13.05.2019 - 2 T 7/19

    Verkehrsunfall, Unfall, Nutzungsausfall, Schadensersatz

  • LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23

    Prüffrist Versicherung; Anlass zur Klageerhebung; sofortiges Anerkenntnis;

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2020 - 2 O 6220/19

    Regulierung eines durch ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland verursachten

  • OLG Bremen, 26.03.2019 - 1 U 1/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

  • LG Berlin, 30.03.2022 - 42 O 324/21

    Fälligkeit eines Anspruchs auf Reparaturkostenersatz bei einer fiktiven

  • OLG München, 25.06.2010 - 10 U 5028/09

    Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens: Einbeziehung in die

  • LG Köln, 23.09.2011 - 2 O 203/11

    Kosten des Rechtsstreits trägt ein Kläger bei übereinstimmender Erledigterklärung

  • OLG Zweibrücken, 05.07.2021 - 1 W 16/21

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Prüf- und

  • LG Berlin, 25.02.2015 - 42 S 183/14

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.08.2019 - 2 T 3755/19

    Verkehrsunfall, Regulierung, Schadensfall, Mietwagenkosten, Mahnung

  • LG Berlin, 28.07.2023 - 45 O 184/23
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7004
OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07 (https://dejure.org/2009,7004)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.02.2009 - 10 U 220/07 (https://dejure.org/2009,7004)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 10 U 220/07 (https://dejure.org/2009,7004)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Versicherungsvertragsrecht: Überraschende Neuwertklausel in der Feuerversicherung

  • Wolters Kluwer

    Formularmäßige Vereinbarung einer Neuwertklausel in der Feuerversicherung; Vereinbarung des Zeitwert als Neuwert als überraschende Klausel

  • Judicialis

    BGB § 305 c

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 305 ff.
    § 12 Nr. 1 b der verbundenen Versicherungsbedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe verstößt gegen die §§ 305 ff. BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305c
    Formularmäßige Vereinbarung einer Neuwertklausel in der Feuerversicherung; Vereinbarung des Zeitwert als Neuwert als überraschende Klausel

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 1262
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.12.1997 - IV ZR 136/96

    Einschränkung der Neuwertversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07
    Es wird auch der Schaden ausgeglichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, um die versicherte Sache wiederherzustellen (BGH NJW 1998, 1072 ff.).

    Insofern stellt die Neuwertversicherung eine Situation dar, bei der sich aus der Vereinbarung "ein anderes" i. S. d. § 52 VVG ergibt, als dann gerade nicht der Wert der Sache der Versicherungswert ist (BGH NJW 1998, 1072 ff.).

  • BGH, 13.05.1981 - IVa ZR 175/80

    Ersatz des Zeitwerts in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07
    § 287 ZPO findet auch im Rahmen der Feststellung der Schadenshöhe in der Sachversicherung Anwendung (BGH, VersR 1981, 772).
  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

    Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07
    Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, NJW 2004, 2589; BGH, MDR 2008, 858).
  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07
    Dies kann das Überraschungsmoment i. S. d. § 305 c BGB begründen (Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 305 c), Rz. 7; BGH NJW-RR 2006, 490; BGH NJW 1982, 2309).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 226/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines persönlichen Schuldanerkenntnisses mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07
    Dies kann das Überraschungsmoment i. S. d. § 305 c BGB begründen (Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 305 c), Rz. 7; BGH NJW-RR 2006, 490; BGH NJW 1982, 2309).
  • BGH, 24.01.2007 - IV ZR 84/05

    Ansprüche des Versicherungsnehmers in der Gebäudefeuerversicherung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07
    Beim Neuwert als Versicherungswert wird der Versicherungsnehmer im Schadensfall in die Lage versetzt, ohne erhebliche Eigenaufwendungen ein neues Objekt an die Stelle des geschädigten Objektes zu setzen, auch wenn dessen Zeitwert vor dem Schadensereignis unter dem Neuwert lag (BGH für die Feuerversicherung, VersR 2007, 489 ff.).
  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07
    Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits (BGHZ 130, 19 ff.).
  • BGH, 30.04.2008 - IV ZR 241/04

    Formularmäßiger Ausschluss der Berücksichtigung von behördlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07
    Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, NJW 2004, 2589; BGH, MDR 2008, 858).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07
    Letztere betrifft nur den engen Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83).
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