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   BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09   

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https://dejure.org/2010,1546
BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09 (https://dejure.org/2010,1546)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2010 - VI ZR 263/09 (https://dejure.org/2010,1546)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09 (https://dejure.org/2010,1546)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 StVG, § 18 StVG
    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion im Zusammenhang mit dem Überholvorgang eines anderen Fahrzeugs

  • verkehrslexikon.de

    Zur Fahrzeughalterhaftung bei einem Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion beim Überholen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung eines Unfalls zum Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs i.R.d. objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion eines überholenden Motorradfahrers

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Haftung bei Ausweichreaktion

  • rewis.io

    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion im Zusammenhang mit dem Überholvorgang eines anderen Fahrzeugs

  • ra.de
  • rewis.io

    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion im Zusammenhang mit dem Überholvorgang eines anderen Fahrzeugs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7 Abs. 1
    Haftung für Unfall eines anderen Fahrzeugs infolge einer objektiv und für dessen Fahrer subjektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2
    Haftungsverteilung beim Sturz eines ein Überholmanöver einleitenden Motrorrades

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unfall durch Betrieb eines anderen Kfz bei Ausweichreaktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Zurechnung eines Unfalls zum Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Berührungsloser Unfall - Urteil des BGH vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Aktuelles Urteil zum Thema Verkehrsunfall durch "objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion”

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zu Rechtsfragen bei einem schweren Unfall ohne Fahrzeugkontakt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3713
  • MDR 2010, 1379
  • NZV 2010, 612
  • VersR 2010, 1614
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09
    Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, aaO und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993).

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09
    Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005, VI ZR 168/04).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, aaO und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993).

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 86/71

    Haftungsverteilung bei Überholen eines Mofas durch einen Sattelschlepper

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09
    Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641).
  • BGH, 29.06.1971 - VI ZR 271/69

    Haftungsverteilung bei Schäden eines auf der Überholspur der Bundesautobahn

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, aaO und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993).
  • BGH, 04.05.1976 - VI ZR 193/74

    Kfz - Unfall - Unabwendbares Ereignis

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09
    Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641).
  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 533/15

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem

    Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurteil vom 21. September 2010, VI ZR 263/09).

    Insbesondere bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat (Senatsurteile vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67, VersR 1969, 58; vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, NJW 1972, 1808 unter II 1 c), mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Senatsurteile vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641 unter 1 a; vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09, VersR 2010, 1614 Rn. 5; Galke, zfs 2011, 2, 5, 63; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 2016, § 7 StVG Rn. 37; Schwab, DAR 2011, 11, 13; Bachmeier in Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand April 2016, § 7 StVG Rn. 173; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 7 Rn. 13; Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Auflage, § 2 A Rn. 77 ff.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 10).

    Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - anders als das Berufungsgericht in der der Senatsentscheidung vom 21. September 2010 (VI ZR 263/09, aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung - nicht feststellen können, dass der Unfall - auch nur mittelbar - durch die Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) des Motorrads der Beklagten zu 1 verursacht worden ist.

    Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht nicht ohne ergänzende Beweisaufnahme wie etwa einer Anhörung des Sachverständigen und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung der Parteien in Anwesenheit des Sachverständigen davon ausgehen, dass der Überholvorgang des Klägers durch den der Beklagten zu 1 in keiner Weise beeinflusst worden sei (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09, aaO Rn. 8).

  • OLG Celle, 19.02.2020 - 14 U 69/19

    Schadensersatzanspruch nach einem Zusammenstoß mit einer minderjährigen

    Vielmehr muss die Beklagte zu 1) durch ihre Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09 -, Rn. 5, juris, zur Haftung eines Kraftfahrzeuges bei einem kontaktlosen Unfall).
  • OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16

    Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr: Geschädigter muss unfallursächliche

    Somit genüge es für die Annahme des Merkmals "bei Betrieb" grundsätzlich auch, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereigne, auch wenn diese zwar objektiv nicht erforderlich gewesen sei, jedoch im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheine (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00, zitiert nach juris; vgl. aber weitergehend BGH, U.v. 21.09.2010 - IV ZR 263/09 - NJW 2010, 3713 und U.v. 21.09.2010 - VI ZR 265/09 - SVR 210, 466, wonach auch subjektiv die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein muss oder sich für den Fahrer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Kollision zu vermeiden.).
  • OLG Hamm, 07.06.2016 - 9 U 59/14

    Grabenunfall nach Begegnung wankender Treckergespanne - Haftung

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Fahrer des geschädigten Fahrzeugs einen Zusammenstoß mit dem anderen Fahrzeug auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können (BGH v. 21.09.2010 - VI ZR 263/09 - juris Rn. 6 - NJW 2010, 3713; BGH v. 21.09.2010 - VI ZR 265/09 - juris Rn. 6 - SVR 2010, 466; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 35, 36).
  • OLG Zweibrücken, 27.01.2021 - 1 U 63/19

    Unfall in einer Autowaschanlage: Haftung bei Fahrzeugbeschädigung im Zusammenhang

    Hiervon ist bei Ausweich- oder Bremsreaktionen eines Fahrzeugführers regelmäßig selbst dann nicht auszugehen, wenn diese sich als voreilig oder übertrieben erweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09 m.w.N., Juris).
  • OLG Oldenburg, 17.05.2022 - 2 U 20/22

    Unfall mit dem Rettungswagen - Rettungsdienst zur Zahlung von Schmerzensgeld

    In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein (vgl. BGH, Urt. vom 21.09.2010 - VI ZR 263/09, juris Rdn. 5; Urt. vom 21.09.).
  • LG Lübeck, 08.11.2013 - 6 O 116/13

    Amtshaftung bei Verkehrsunfall: Mitarbeiter eines Privatunternehmens als Beamte

    Die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG kann auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist (BGH NJW 2010, 3713).

    Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist (BGH NJW 2010, 3713).

    Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus (BGH NJW 2010, 3713).

    Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (BGH NJW 2010, 3713 m.w.N.).

    Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie zum Beispiel zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt (BGH NJW 2010, 3713).

    Dabei kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH NJW 2010, 3713).

    Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (BGH NJW 2010, 3713).

  • OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23

    Anscheinsbeweis; berührungsloser Unfall; Auffahrunfall; Haftungsverteilung bei

    Auf die Frage, ob der Kläger insbesondere durch stetiges kontrolliertes Bremsen den Sturz hätte vermeiden können, kommt es an dieser Stelle zur Bejahung des Zurechnungszusammenhanges nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09 , Rn. 6, juris).

    Denn auch objektiv nicht erforderliche Abwehr- oder Ausweichreaktionen können dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktionen ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09 , Rn. 6, juris).

  • OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14

    Haftung eines Motorradfahrers für Schäden eines weiteren Motorradfahrers im Zuge

    Wegen des streitigen Ausweichmanövers unterscheide sich der vorliegende Rechtsstreit von dem in der Entscheidung des BGH, Urteil vom 21.09.2010, VI ZR 263/09, zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, NJW 2015, 1681 Tz. 5 m.w.N.; BGH, NJW-RR 2008, 764 Tz. 9), wofür einerseits die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle nicht ausreicht, andererseits aber eine Fahrzeugberührung nicht erforderlich ist, solange eine Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der Schadensentstehung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09 = NJW 2010, 3713 Tz. 5; BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04 = BeckRS 2005 30355090, BGH, Urteil vom 29.06.1971, Az. VI ZR 271/69, Tz. 16 zitiert nach juris; siehe auch OLG Hamm, r + s 1989, 182, OLG Hamm, NZV 2001, 301; Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 25. Kapitel Rn. 65).

    Dabei kann sogar eine objektiv nicht erforderliche Ausweich- oder Abwehrreaktion des verletzten Fahrzeugführers auf eine Fahrweise des in Anspruch genommenen Fahrzeugführers dem Betrieb des Fahrzeugs je nach Lage des Falls zugerechnet werden (BGH, NJW 2010, 3713 Tz. 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 265/09, Tz. 6, zitiert nach juris; BGH, NJW 2005, 2081; OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2008, Az. 13 U 40/08 = BeckRS 2009, 87724).

  • OLG Saarbrücken, 15.12.2022 - 4 U 136/21

    Haftungsverteilung nach berührungslosem Verkehrsunfall bei abgebrochenem

    Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (BGH, Urteil vom 21.09.2010 - VI ZR 263/09, juris Rn. 6; Senat, Urteil vom 11.11.2021 - 4 U 79/20, n.v.; Urteil vom 21.02.2021 - 4 U 8/20, juris Rn. 55).
  • OLG Schleswig, 24.03.2017 - 7 U 73/16

    Verkehrsunfallhaftung: Haftungsverteilung bei Kollision infolge eines

  • OLG Celle, 15.05.2018 - 14 U 175/17

    Voraussetzungen von Ansprüchen des Geschädigten bei einem berührungslosen Unfall

  • LG Wuppertal, 14.05.2020 - 9 S 201/19

    Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis bei berührungslosem Unfall

  • AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17

    Beschädigung eines Kraftfahrzeugs: Haftungsverteilung bei Beschädigung eines zur

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 56/21

    Gefährdungshaftung; bei dem Betrieb; Betriebsgefahr; Erstschädiger;

  • OLG München, 07.10.2016 - 10 U 767/16

    Haftungsverteilung bei berührungslosem Parkplatzunfall

  • LG Stade, 05.10.2021 - 4 O 161/20
  • OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19

    Bemessung der Haftungsanteile mehrerer Verkehrsteilnehmer an Verkehrsunfall auf

  • OLG Brandenburg, 14.09.2017 - 12 U 12/17

    Verkehrsunfallhaftung: Zurechnung der Betriebsgefahr bei einem berührungslosen

  • OLG Hamm, 27.06.2018 - 11 U 186/14

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Berührungsloser Unfall; Abwägung von

  • OLG Brandenburg, 17.10.2013 - 12 U 55/13

    Übergegangener Aufwendungsersatzanspruch des Dienstherren aus Anlass eines

  • OLG Stuttgart, 05.12.2018 - 9 U 76/18

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem sogenannten

  • OLG Brandenburg, 29.11.2018 - 12 U 92/18

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Berührungsloser Unfall

  • OLG Bamberg, 10.01.2017 - 5 U 176/15

    Berührungsloser Unfall - Voraussetzungen der Halter- und Fahrerhaftung

  • LG Lüneburg, 04.05.2023 - 6 O 143/22
  • LG Osnabrück, 28.06.2012 - 4 S 243/12

    Deliktshaftung durch Öffnen der Beifahrertür mit erhöhtem Kraftaufwand

  • LG Kaiserslautern, 15.02.2019 - 3 O 335/17
  • LG Passau, 24.01.2017 - 4 O 577/15

    Verkehrsunfall: Haftung bei berührungslosem Unfall; Nutzungsausfallentschädigung

  • OLG Brandenburg, 16.12.2021 - 12 U 42/21

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Berührungsloser Unfall zwischen

  • LG Hamburg, 27.09.2022 - 302 O 245/19

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines berührungslosen

  • LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2011 - 8 S 667/11

    Verkehrsunfallprozess: Nachprüfbarkeit der erstinstanzlichen Abwägung der

  • OLG Brandenburg, 15.12.2022 - 12 U 77/22

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Anschluss ein

  • AG Münster, 06.03.2013 - 48 C 3693/12

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall eines Fahrradfahrers beim Rechtsabbiegen eines

  • VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701

    Inanspruchnahme für Kosten eines Feuerwehreinsatzes

  • OLG Brandenburg, 26.08.2021 - 12 U 2/21

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Weite Auslegung des

  • AG Schwarzenbek, 15.01.2015 - 2 C 679/14

    Blinkerbetätigung rechtfertigt keine Vollbremsung des entgegenkommenden Fahrzeugs

  • LG Osnabrück, 23.08.2017 - 1 S 22/17

    Verkehrsunfall - Schadenseintritt durch Reaktion auf den Betrieb eines Fahrzeugs

  • LG München I, 16.01.2014 - 12 O 4224/13

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Innenausgleich bei Doppelversicherung

  • AG Essen, 27.07.2015 - 29 C 197/15

    Waschanlage, Autowaschstraße

  • AG Sigmaringen, 24.08.2012 - 1 C 280/11

    Verkehrsunfall: Abgrenzung einer Straße von einem Feldweg

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