Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.12.2010

Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2011 - VI ZR 79/10   

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https://dejure.org/2011,1187
BGH, 08.02.2011 - VI ZR 79/10 (https://dejure.org/2011,1187)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2011 - VI ZR 79/10 (https://dejure.org/2011,1187)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - VI ZR 79/10 (https://dejure.org/2011,1187)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Tatsächlich angefallene Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze entgegen der Einschätzung des Sachverständigen

  • verkehrslexikon.de

    Zum Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzt hat

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener, mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzter Reparaturkosten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abrechnung grds. nur zum Wiederbeschaffungswert nach Verkehrsunfall, wenn die Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, §§ 249, 251 BGB

  • rabüro.de

    Ein ohne nähere Begründung gewährter Reparaturkostenrabatt ist bei 130% Fällen nicht zu berücksichtigen

  • RA Kotz

    Reparaturkosten über 30 % des Wiederbeschaffungswertes

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Tatsächlich angefallene Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze entgegen der Einschätzung des Sachverständigen

  • ra.de
  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Tatsächlich angefallene Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze entgegen der Einschätzung des Sachverständigen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Voraussetzungen für den Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten von mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert

  • captain-huk.de

    Zur Abrechnung im 130%-Bereich, der auf einer nicht plausiblen Rabattgewährung beruht.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener, mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzter Reparaturkosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftlicher Totalschaden

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Sprengung der 130 %-Grenze mit willkürlichen Rabatten

  • schadensversicherungsreport.de (Kurzmitteilung)

    Allgemeines Schadensersatzrecht - Ein ohne nähere Begründung gewährter Reparaturkostenrabatt ist bei 130% Fällen nicht zu berücksichtigen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallschaden: Bei der Reparaturrechnung getrickst - Reparatur bleibt trotz Rabatt der Werkstatt "wirtschaftlich unvernünftig"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsicht mit Rabatten bei PKW-Reparaturen

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Und noch einmal: Ersatz von Reparaturkosten

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Streit um die 130-Prozent-Grenze - BGH spricht Grundsatzurteil

  • rechtsanwalt-leisner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftlichkeit einer Fahrzeugreparatur wegen Rabatts?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1435
  • MDR 2011, 482
  • NZV 2011, 335
  • VersR 2011, 547
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 258/06

    Höhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - VI ZR 79/10
    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).

    Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 noch offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).

  • BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - VI ZR 79/10
    Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, z.V.b.).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - VI ZR 79/10
    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).
  • BGH, 02.06.2015 - VI ZR 387/14

    Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Ersatzfähigkeit von

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 15; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 6; vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 8; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 5).

    Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, aaO).

    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6 und vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, aaO Rn. 6).

    Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten verlangen kann, konnte der Senat bisher offen lassen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 ff. und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 6 ff.).

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 100/20

    Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands durch Wiederherstellung des Zustand des

    Der Geschädigte ist insbesondere nicht gehindert, den Angaben des Sachverständigen konkret entgegenzutreten und geltend zu machen, der von diesem ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung objektiv erforderlichen Betrag nicht zutreffend wieder (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 11; zur objektiven Erforderlichkeit vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 9; vom 14. Mai 2019 - VI ZR 393/18, BGHZ 222, 44, Rn. 25).
  • LG Bochum, 13.01.2015 - 9 S 162/14

    Reparaturen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes nach Verkehrsunfall

    (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10).

    (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10; Urteil vom 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11 - so auch jüngst die von Klägerseite vorgelegte Entscheidung des LG Düsseldorf vom 18.6.2014, Az. 23 S 208/13).

    (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; auch BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10).

    (BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10; Urteil vom 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11).

    Nach einer Entscheidung des BGH aus 2011, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10, muss der Geschädigte bei einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens entsprechenden Reparatur zudem nachweisen, dass diese wirtschaftlich nicht unvernünftig war.

    (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; auch BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10) Insofern ist das vorliegende Überschreiten der tatsächlichen Reparaturkosten um 2, 24 EUR nicht entscheidungserheblich, so dass auch nicht höchstrichterlich geklärt werden muss, ob bei einer geringfügigen Überschreitung bei wertender Betrachtungsweise der Reparaturaufwand noch als im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes liegend angesehen werden kann.

    (vgl. BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10) Denn auf diese Frage kam es vorliegend nicht an, weil sich die Fachgerechtheit und Vollständigkeit der streitgegenständlichen Reparatur schon nicht feststellen ließ.

  • BGH, 15.11.2011 - VI ZR 30/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden:

    Der Senat hat ferner entschieden, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen kann, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO) unterliegt (Senatsurteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2014 - 1 L 51/12

    Inregressnahme eines Beamten aufgrund grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung

    Ein solcher ist anzunehmen, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen und die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeuges damit in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig ist mit der Folge, dass das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist und der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen kann ( siehe: BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10 -, NJW 2011, 1435 [m. w. N.] ).
  • OLG Saarbrücken, 28.02.2012 - 4 U 112/11

    (Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständiger und Reparaturbetrieb als

    Jedoch ist dieser Schadensbetrag vor dem Hintergrund des in § 251 Abs. 2 BGB normierten Wahlrechts des Schuldners, den Gläubiger im Fall der nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Herstellung in Geld zu entschädigen, auf die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes beschränkt, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigt (st.Rspr. BGH, statt aller: Urt. v. 8.2.2011 - VI ZR 79/10, NJW 2011, 1435; Urt. v. 14.12.2010 - VI ZR 231/09, NJW 2011, 669; Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 120/06, NJW 2007, 1674; P/W/W/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 251 Rdnr. 7).
  • LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatz von Reparaturkosten bei Unterschreiten

    Liegen zudem - wie hier - nach dem Schadensgutachten die geschätzten Reparaturkosten erheblich über der Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anhaltspunkten, dass sich ein dennoch erteilter Reparaturauftrag nicht als wirtschaftlich unvernünftig darstellt (BGH, Urt. v. 08.02.2011, Az. VI ZR 79/10 = NJW 2011, 1435.

    In einem solchen Fall ist die Reparatur eines Fahrzeugs regelmäßig als wirtschaftlich nicht vernünftig anzusehen und ein Ersatz der Reparaturkosten kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich diese letztlich innerhalb der Grenze von 130% bewegen (BGH Urt. v. 08.02.2011, Az. VI ZR 79/10 = NJW 2011, 1435).

  • LG Karlsruhe, 29.03.2022 - 4 O 84/21
    14.12.2010-VI ZR 231/09 -,vom 08.02.2011 -VI ZR 79/10 -, vom 15.11.2011-VI ZR 30/11 - und vom 02.06.2015-VI ZR 387/14-).

    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 15.10.1991 -VI ZR 67/91 -, vom 10.07.2007 -VI ZR 258/06 - und vom 08.02.2011 •VI ZR 79/10-).

  • LG Trier, 26.05.2015 - 1 S 91/14

    Reparatur mit Gebrauchtteilen und wirtschaftlicher Totalschaden

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war (Urteil vom 08.02.2011, Az: VI ZR 79/10, zitiert nach juris).

    Ein solcher pauschaler Nachlass beeinflusst aber die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Frage der Wirtschaftlichkeit nicht, da eine nach objektiven - d.h. nachprüfbaren - Kriterien unwirtschaftliche Reparatur durch die Gewährung eines pauschalen Nachlasses nicht wirtschaftlich wird (LG Wuppertal, Urteil vom 11.03.2010, Az: 9 S 26/09, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az: VI ZR 79/10, zitiert nach juris; anders: OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001, Az: 1 U 9/00, zitiert nach juris).

  • LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 102/12

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Möglichkeit der Verweisung auf eine günstigere

    Dieses Ergebnis bestätigt auch die Betrachtung des umgekehrten Falles: Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung eines vorgerichtlichen Sachverständigen, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur (z.B. durch Verwendung von Gebrauchtteilen) durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so kann der Geschädigte die konkret angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282; im Grundsatz auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547; OLG Düsseldorf NZV 2001, 475; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 3 Rdn. 25, mwN.).
  • LG Bielefeld, 10.07.2019 - 22 S 236/18

    Verkehrsunfall - Reparaturkostenerstattung - 130%-Grenze

  • AG Kiel, 25.09.2018 - 115 C 6/17

    Unfallregulierung, Reparaturkosten

  • AG Halle/Westfalen, 10.07.2019 - 22 S 236/18
  • LG Frankfurt/Oder, 18.12.2020 - 16 S 103/20

    Erstattungsfähigkeit von tatsächlichen Reparaturkosten zwischen 100% und 130% des

  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 09.05.2023 - 530 Z - 2/23
  • VG Bayreuth, 22.11.2022 - B 5 K 21.843

    Regressforderung des Dienstherrn, Abrollunfall, grobe Fahrlässigkeit, Umfang des

  • AG Heinsberg, 14.08.2019 - 35 C 62/18

    Reparaturumfang bei Totalschaden geringer: Reparaturkosten sind zu zahlen!

  • AG Düsseldorf, 29.12.2020 - 10c C 175/20
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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1763
BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10 (https://dejure.org/2010,1763)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2010 - VI ZB 28/10 (https://dejure.org/2010,1763)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 (https://dejure.org/2010,1763)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 130a ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO
    Elektronisch übermittelte Berufungsbegründung: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

  • Telemedicus

    Berufungsbegründung und eigenhändige qualifizierte elektronische Signatur

  • Telemedicus

    Berufungsbegründung und eigenhändige qualifizierte elektronische Signatur

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur bei der elektronischen Übermittlung einer Berufungsbegründung

  • IWW
  • JurPC

    Zur Wirksamkeit der qualifizierten elektronischen Signatur durch Mitarbeiter/innen des Rechtsanwaltes

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 130a
    Elektronisch übermittelte Berufungsbegründung - Verwendung der Signaturkarte des zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalts durch Dritten genügt nicht Anforderungen an qualifizierte elektronische Signatur

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung durch einen zur Vertretung bei einem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt; Wahrung der Formerfordernisse im Zusammenhang mit der elektronischen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Qualifizierte elektronische Signatur durch Dritte statt Unterschrift des vertretungsberechtigten Rechtsanwalts; unzulässige Verwendung der Signaturkarte durch Dritte; Berufungsbegründung

  • Anwaltsblatt

    § 130a ZPO
    Wer die elektronische Signatur in der Kanzlei nutzt, hat selber Schuld

  • rewis.io

    Elektronisch übermittelte Berufungsbegründung: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

  • ra.de
  • rewis.io

    Elektronisch übermittelte Berufungsbegründung: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 130 a
    Keine Wahrung der Form "qualifizierte elektronische Signatur" bei Verwendung der Signaturkarte eines Anwalts durch Rechtsanwaltsgehilfin

  • rechtsportal.de

    ZPO § 130a Abs. 1 S. 1
    Erforderlichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung durch einen zur Vertretung bei einem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt; Wahrung der Formerfordernisse im Zusammenhang mit der elektronischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Übermittlung von Berufungsbegründung durch elektronische Signatur

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die elektronisch von der Angestellten übermittelte Berufungsbegründung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Qualifizierte elektronische Signatur muss bei elektronischer Berufungsbegründung durch vertretungsberechtigten Rechtsanwalt erfolgen

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Pflicht zur Überprüfung von Schriftsätzen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht zur Überprüfung von Schriftsätzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 188, 38
  • NJW 2011, 1294
  • MDR 2011, 251
  • NJ 2011, 169
  • FamRZ 2011, 558
  • VersR 2011, 547
  • WM 2011, 478
  • MMR 2011, 283
  • K&R 2011, 198
  • AnwBl 2011, 295
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    Wird die Berufungsbegründung im Original oder per Fax eingereicht, muss sie als bestimmender Schriftsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; Versäumnisurteil vom 20. Juli 2010 - KZR 9/09, NJW 2010, 3661 Rn. 11 m.w.N.).

    Das kann im Einzelfall bei einem weitgehend formalisierten Text der Fall sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1965 - VIII ZB 33/65, VersR 1966, 168 und vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO S. 2710), scheidet jedoch bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig aus, weil der Anwalt die ihm obliegende eigenverantwortliche Prüfung hier nur bestätigen kann, wenn er den Text im Einzelnen kennt (vgl. BAG NJW 1983, 1447).

  • BVerwG, 14.09.2010 - 7 B 15.10

    Einwendungsausschluss; Präklusion; Ausschlussfrist; öffentliche Bekanntmachung;

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    Diese muss, um einer eigenhändigen Unterzeichnung gleichwertig zu sein, von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15/10, juris Rn. 24).
  • BAG, 28.07.1982 - 7 AZR 97/80

    Blankounterschrift

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    Das kann im Einzelfall bei einem weitgehend formalisierten Text der Fall sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1965 - VIII ZB 33/65, VersR 1966, 168 und vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO S. 2710), scheidet jedoch bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig aus, weil der Anwalt die ihm obliegende eigenverantwortliche Prüfung hier nur bestätigen kann, wenn er den Text im Einzelnen kennt (vgl. BAG NJW 1983, 1447).
  • BGH, 20.07.2010 - KZR 9/09

    Berufungsbegründung: Begründung durch Bezugnahme auf eine weder beglaubigte noch

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    Wird die Berufungsbegründung im Original oder per Fax eingereicht, muss sie als bestimmender Schriftsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; Versäumnisurteil vom 20. Juli 2010 - KZR 9/09, NJW 2010, 3661 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 20.12.1965 - VIII ZB 33/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    Das kann im Einzelfall bei einem weitgehend formalisierten Text der Fall sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1965 - VIII ZB 33/65, VersR 1966, 168 und vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO S. 2710), scheidet jedoch bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig aus, weil der Anwalt die ihm obliegende eigenverantwortliche Prüfung hier nur bestätigen kann, wenn er den Text im Einzelnen kennt (vgl. BAG NJW 1983, 1447).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08

    Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichts, dass im elektronischen Rechtsverkehr bestimmende Schriftsätze von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 15).
  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18

    Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische

    Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen es für das Unterschriftserfordernis ausreichend ist, wenn ein Dritter die qeS mit der Signaturenkarte des Rechtsanwalts vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - VI ZB 28/10 -, juris).
  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19

    Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument -

    Sie muss von der "verantwortenden Person" stammen, also von demjenigen, dessen handschriftliche Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (vgl. bereits BGH 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 - Rn. 8, BGHZ 188, 38; BVerwG 14. September 2010 - 7 B 15.10 - Rn. 24) .
  • BGH, 30.03.2022 - XII ZB 311/21

    Geeignetheit eines elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht

    Sie muss jedoch, um diese Gleichwertigkeit zu erreichen, von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde, mithin von dem Rechtsanwalt persönlich (vgl. BGHZ 188, 38 = FamRZ 2011, 558 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung bei bestimmenden Schriftsätzen handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10, BGHZ 188, 38 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 15).
  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Erforderlich ist nur, dass sich die Revisionsanwälte den Inhalt etwaiger Vorarbeiten zu eigen machen und die Verantwortung hierfür übernehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 253 f.; vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 und vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10, BGHZ 188, 38 Rn. 8 f.).
  • BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21

    Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer - Wettbewerbswidrige

    Eine von der Revisionserwiderung damit in der Sache vertretene Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VI ZB 28/10, BauR 2021, 286 [juris Rn. 10]; jeweils mwN).
  • LG Hagen, 22.08.2019 - 7 T 15/19

    Kein Erfordernis einer handschriftlichen Signatur bei Einreichung über beA

    Soweit teilweise (MüKo ZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, ZPO § 130a Rn. 4, 5) unter Verweis auf ältere Entscheidungen des BGH (NJW 2010, 2134 Rn. 15; 2011, 1294 Rn. 8; 2013, 2034 Rn. 7) statuiert wird, bestimmende Schriftsätze bedürften immer einer qualifizierten elektronischen Signatur, ist diese Rechtsprechung zu der nunmehr nichtmehr geltenden Fassung der Norm vom 21.10.2005 bis 28.07.2017 ergangen (vgl. Müller, Anm. zu BAG NJW 2018, 2978).
  • BGH, 27.11.2013 - XII ZB 116/13

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anforderungen

    Im Übrigen hätte das Gericht auch davon ausgehen können, dass der Rechtsanwalt den Inhalt eines mit seiner Blankounterschrift versehenen Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 642/11 - FamRZ 2012, 1935 Rn. 17; BGH Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 - NJW 2005, 2709, 2710 und vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 9).
  • LG Hamburg, 15.01.2021 - 322 T 92/20

    Erforderlichkeit einer einfachen Signatur bei Benutzung einer qualifizierten

    Die grundsätzliche Annahme der Identität kann möglicherweise entwertet werden, z.B. wenn unter dem qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz eine einfache Signatur einer dritten Person steht (vgl. auch BGHZ 188, 38 zur eingeräumten Verwendung einer Signaturkarte des Rechtsanwalts durch seine Anwaltsgehilfin).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 642/11

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und die Wiedereinsetzungsfrist

    Der Bundesgerichtshof hat hierfür allerdings vorausgesetzt, dass der Rechtsanwalt den Inhalt des noch zu erstellenden Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen konnte (BGH Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 - NJW 2005, 2709, 2710 sowie Beschluss vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 9).
  • OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
  • LG Hamburg, 01.07.2022 - 305 S 68/21

    Streitwertfestsetzung für Auskunft zu personenbezogenen Daten

  • OLG Hamm, 29.06.2023 - 4 UF 154/22

    Qualifizierte Signatur; einfache Signatur; sicherer Übermittlungsweg

  • VG Köln, 26.08.2022 - 8 L 991/22
  • VG Köln, 26.08.2022 - 8. Kammer
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