Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 03.01.2012

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11   

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https://dejure.org/2012,33634
OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11 (https://dejure.org/2012,33634)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2012 - 7 U 201/11 (https://dejure.org/2012,33634)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11 (https://dejure.org/2012,33634)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche gegen eine Kapitallebensversicherung wegen des Unterbleibens eines Hinweises auf gesunkene Renditeerwartungen

  • rabüro.de

    Zur Haftung eines Kapitallebensversicherers wegen unterlassenem Hinweis auf gesunkene Renditeerwartungen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 ff.; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 2
    Die Verpflichtung des Versicherungsinteressenten zur Prüfung der Vereinbarkeit des Produkts mit seinen Wünschen bedarf bei völlig neuartigen Produkten einer Modifikation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Schdensersatzansprüche gegen einen Kapitallebensversicherer wegen Unterbleibens eines Hinweises auf gesunkene Renditeerwartungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beratungspflichten bei der Kapitalanlage in eine Lebensversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Lebensversicherer kann für unzureichende Risikoaufklärung des Versicherungsnehmers haften

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical (CMI) - Gerichte auf Seiten der Anleger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 482
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11
    Der Fall könne nicht nach den Grundsätzen beurteilt werden, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.7.2012 in dem Verfahren IV ZR 164/11 entwickelt habe.

    Der Kläger hatte demnach keinen Anlass, die unstreitig nicht von der Beklagten stammende Musterberechnung heranzuziehen, um die Funktionsweise der "Wealthmaster"-Versicherung zu verstehen (BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11 Tz. 45).

    In diesem Sinne bezeichnete der Bundesgerichtshof diese Form des Vertriebs zutreffend als "Strukturvertrieb" (BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11 Tz. 51).

    3.4.1 Für einen solchen Ursachenzusammenhang spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11, TZ 66m. w. N.).

    Nach der neueren, mittlerweile senatsübergreifenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10 Tz. 33 sowie Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11 Tz. 66) greift diese Beweislastumkehr auch nicht nur dann ein, wenn hypothetisch die ordnungsgemäße Aufklärung dem Aufgeklärten vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative offen gestanden hätte, also keinen Entscheidungskonflikt eröffnet hätte.

    Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH 11.7.2012, IV ZR 164/11, Tz. 64).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.7.2012 (Leitentscheidung IV ZR 164/11) hinreichend geklärt.

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11
    Nach der neueren, mittlerweile senatsübergreifenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10 Tz. 33 sowie Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11 Tz. 66) greift diese Beweislastumkehr auch nicht nur dann ein, wenn hypothetisch die ordnungsgemäße Aufklärung dem Aufgeklärten vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative offen gestanden hätte, also keinen Entscheidungskonflikt eröffnet hätte.
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 286/10

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11
    Damit ist der Kläger als Zedent von Anfang an selbst Inhaber etwaiger Schadensersatzforderungen geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 286/10, Tz. 15 - 17).
  • BGH, 02.02.1983 - IVa ZR 118/81

    Anlagevermittler - Sorgfaltspflicht - Verschulden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11
    Zur Erfüllung dieser Pflichten genügte es nicht, dem Versicherungsinteressenten schriftliche Unterlagen zu überlassen, aus denen nur der kundige oder bereits problembewusste Interessent auch von sich aus inhaltsgleiche Folgerungen hätte ableiten können (vgl. BGH NJW 1983, 1730-1731 [juris Tz. 12]).
  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 299/90

    Unwirksame Klausel über Richtigkeit von Angaben in Antragformular eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11
    Vielmehr anerkannte die höchstrichterliche Rechtsprechung schon lange Zeit zuvor Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten, die über die bloße Unterrichtung des Versicherungsnehmers durch Übergabe einer Verbraucherinformation i. S. v. § 10 a Abs. 1 VAG i. V. m. Anlage Teil D, Abschnitt 1 Nr. 2 a - f in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung hinausgehen, sofern der Versicherungsinteressent erkennbar einer solchen Beratung bedürfe (gefestigte Rechtsprechung, z. B., BGH VersR 1992, 217 Tz. 22).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11
    3.3.1 Bei einer Aufklärung im erstgenannten Informationsweg hätten die von der Beklagten ausgegebenen Prospekte sowie Informations- und Vertragsunterlagen sachlich richtig, vollständig und verständlich sein sowie ein schlüssiges Gesamtbild der Versicherung geben müssen (vgl. auch BGH NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 18]; NJW-RR 2007, 1692-1693 [juris Tz. 9]; 925-927 [Tz. 4]; WM 2005, 833-838 juris Tz. 39]; NJW 2004, 1732-1734 [Tz. 22]).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11
    3.3.1 Bei einer Aufklärung im erstgenannten Informationsweg hätten die von der Beklagten ausgegebenen Prospekte sowie Informations- und Vertragsunterlagen sachlich richtig, vollständig und verständlich sein sowie ein schlüssiges Gesamtbild der Versicherung geben müssen (vgl. auch BGH NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 18]; NJW-RR 2007, 1692-1693 [juris Tz. 9]; 925-927 [Tz. 4]; WM 2005, 833-838 juris Tz. 39]; NJW 2004, 1732-1734 [Tz. 22]).
  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 145/06

    Aufklärungspflichten eines Anlagervermittlers bei Vermittlung eines in Form einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11
    3.3.1 Bei einer Aufklärung im erstgenannten Informationsweg hätten die von der Beklagten ausgegebenen Prospekte sowie Informations- und Vertragsunterlagen sachlich richtig, vollständig und verständlich sein sowie ein schlüssiges Gesamtbild der Versicherung geben müssen (vgl. auch BGH NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 18]; NJW-RR 2007, 1692-1693 [juris Tz. 9]; 925-927 [Tz. 4]; WM 2005, 833-838 juris Tz. 39]; NJW 2004, 1732-1734 [Tz. 22]).
  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 99/09

    Haftung des Anlageberaters: Beginn der Verjährungsfrist bei unterlassener

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11
    3.3.1 Bei einer Aufklärung im erstgenannten Informationsweg hätten die von der Beklagten ausgegebenen Prospekte sowie Informations- und Vertragsunterlagen sachlich richtig, vollständig und verständlich sein sowie ein schlüssiges Gesamtbild der Versicherung geben müssen (vgl. auch BGH NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 18]; NJW-RR 2007, 1692-1693 [juris Tz. 9]; 925-927 [Tz. 4]; WM 2005, 833-838 juris Tz. 39]; NJW 2004, 1732-1734 [Tz. 22]).
  • OLG Stuttgart, 24.11.2014 - 7 U 101/14

    Haftung eines Lebensversicherers: Fehlende Aufklärung über Funktionsweise und

    Damit ist der Kläger als Zedent von Anfang an selbst Inhaber etwaiger Schadensersatzforderungen geblieben (vgl. nur Senatsurteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 286/10, VersR 2012, 1237 Rn. 15 - 17).

    Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften könnten (vgl. dazu nur Senatsurteile vom 11. Juli 2013 - 7 U 95/12, juris Rn. 125 f. und vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482).

    Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. dazu nur Senatsurteile vom 11. Juli 2013 - 7 U 95/12, juris Rn. 123 und vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 64).

    (2) Dies zugrunde gelegt umfasst der hier zu ersetzende Schaden die Vermögenseinbuße, die dem Kläger erspart geblieben wäre, wenn er - verleitet durch die unzulängliche Aufklärung und Beratung der Beklagten - die "Wealthmaster Noble"-Versicherung nicht abgeschlossen hätte (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482).

    (f) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung zu reduzieren (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. August 2011 - 12 U 173/10, BeckRS 2011, 20171 unter II 7 f; OLG München, Schlussurteil vom 2. Dezember 2011 - 25 U 2195/09, BeckRS 2013, 06750).

    Auf die dortigen Ausführungen hinsichtlich einer etwaigen Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen wird Bezug genommen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482).

  • OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11

    Umfang der Beratungspflichten des Versicherers bei Abschluss einer

    Dabei kommt es - anders als die Beklagte meint - nicht darauf an, ob die Lebensversicherung als solche werthaltig ist oder nicht, denn der auf mangelhafter Aufklärung beruhende Erwerb stellt bereits für sich genommen wegen der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit einen Schaden dar, der den Kläger berechtigt, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen (vgl. dazu bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 82 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2012, 7 U 201/11, juris Tz. 84 m.w.N.).

    Es geht allein darum, dass die Haftung für den Vertrauensschaden die Rückabwicklung auch der Darlehen und der erworbenen Investmentanteile deshalb beinhaltet, weil die Lebensversicherung der Beklagten ein zentrales Instrument in diesem Anlagekonstrukt war (so bereits - ebenfalls zur M-Konzept-Rente - das OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2012, 7 U 201/11, juris Tz. 87).

  • OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 7 U 95/12

    Haftung eines Versicherungsunternehmens bei Anlageberatung: Pflichtverletzung des

    Dies ist wegen der Komplexität des Produkts "Wealthmaster" zu bejahen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, juris Rn. 47 bis 53).
  • OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 W 34/13

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung der vom Kläger Zug um Zug zu erbringenden

    Bei der Bemessung des Streitwerts sind von den Zahlungs- und Freistellungsansprüchen die Werte der Zug um Zug zu überlassenden Versicherungen nicht abzusetzen (ständige Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen, vgl. nur Urteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482; im Ergebnis ebenso OLG Köln, Urteil vom 2. November 2012 - 20 U 47/12, juris; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 9 U 112/09, juris).
  • KG, 19.07.2013 - 6 U 180/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Darlegungs- und Beweislast des

    Hierzu kann auf die Gründe der Urteile des OLG Köln vom 2. November 2012 - 20 U 47/12 - (Rz. 60 ff. zitiert nach Juris) und des OLG Stuttgart vom 29.10.2012 - 7 U 201/11 - (Rz. 48 ff) verwiesen werden.
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 03.01.2012 - 401 HKO 60/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,57758
LG Hamburg, 03.01.2012 - 401 HKO 60/11 (https://dejure.org/2012,57758)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2012 - 401 HKO 60/11 (https://dejure.org/2012,57758)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03. Januar 2012 - 401 HKO 60/11 (https://dejure.org/2012,57758)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 482
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Schleswig, 04.06.2015 - 16 U 3/15

    Gebäudeversicherung gegen Schäden durch holzzerstörende Pilze (Schwamm)

    a) Ein Teil der Literatur (Prölss/Martin-Klimke, VVG, Kommentar, 28. Auflage, § 215 Rn 11 f.; HK-VVG-Muschner, § 215 Rn 9 m. w. N. in Fn 15) sowie der bislang veröffentlichten - ausschließlich landgerichtlichen - Rechtsprechung (LG Berlin, VersR 2010, 1629; LG Limburg, VersR 2011, 609; LG Cottbus, Versicherung und Recht Kompakt 2012, 21, LG Hamburg, VersR 2013, 482; LG Fulda, VersR 2013, 481; LG Potsdam, VersR 2015, 338 [für eine Wohnungseigentümergemeinschaft]) verneint die Frage.
  • OLG München, 17.12.2015 - 14 U 3409/14

    Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 VVG: Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich

    Teilweise wird dies in Literatur und landgerichtlicher Rechtsprechung verneint (s. LG Berlin, VersR 2010, 1629, zit. nach juris Rn. 1; LG Limburg, VersR 2011, 609, zit. nach juris Rn. 5 f.; LG Hamburg, VersR 2013, 482, zit. nach juris; LG Fulda, VersR 2013, 481, zit. nach juris Rn. 2 ff.; LG Potsdam, VersR 2015, 338, zit. nach juris Rn. 3; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 29. Aufl. 2105, § 215 Rn. 11 f. m.w.Nachw.).
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